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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: XII ZR 315/97
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554 b | |
GKG § 19 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Dezember 1999
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. November 1997 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.568 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung steht bereits das in § 8 Abs. 4 des Pachtvertrages wirksam vereinbarte Aufrechnungsverbot entgegen, so daß es keiner Entscheidung bedurfte und bedarf, ob dem Beklagten die geltend gemachten Gegenansprüche zustehen oder nicht.
In Ermangelung einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die Gegenforderung kommt eine Erhöhung des Streitwerts des Revisionsverfahrens gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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