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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: XII ZR 319/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 319/00

vom

5. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe:

Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO ist zum einen, daß die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Der Kläger hat hierzu lediglich dargetan, daß er - nachdem zwei Revisionsanwälte die Vertretung niedergelegt haben - um weitere Fristverlängerung bitten müsse, um einen anderen Anwalt zu beauftragen, und daß er vorsorglich einen Notanwalt erbitte, weil er seit Wochen nur eingeschränkt gehfähig sei. Das reicht an zumutbaren Anstrengungen, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, noch nicht aus. Die beschränkte Gehfähigkeit hindert den Kläger nicht, brieflich oder telefonisch Kontakt mit weiteren Revisionsanwälten aufzunehmen, zumal ihm hierbei in der Regel auch sein zweitinstanzlicher Rechtsanwalt durch Übersenden der Unterlagen oder der Handakten an den Revisionsanwalt behilflich sein wird. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, innerhalb der ihm zuletzt bis zum 30. August 2001 verlängerten Frist bei weiteren Revisionsanwälten nachgefragt zu haben, obwohl sein zweiter Revisionsanwalt bereits mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001 die Mandatsniederlegung angezeigt hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78 b Abs. 1, Anstrengungen, zumutbare 1).

Die Beiordnung eines Notanwalts scheitert im übrigen auch daran, daß die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zutreffend damit begründet, daß der Kläger schon die tatsächlichen Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Teilhabe an den Bankguthaben nicht substantiiert dargelegt hat.



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