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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: XII ZR 356/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 547 | |
ZPO § 139 | |
ZPO § 551 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 durch die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Januar 2000 werden nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.
Streitwert: 1.945.805 ? (= 3.805.664 DM).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die von der Klägerin erhobene Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO (Revisionsbegründung vom 15. Dezember 2000 S. 8 ff.) hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Revision der Klägerin ist auch nicht nach § 547 ZPO insoweit statthaft, als das Kammergericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat (Entscheidungssatz zu IV.). Nach den eindeutig formulierten Anträgen in der Revisionsbegründungsschrift der Klägerin ist das Urteil des Kammergerichts insoweit nicht angegriffen. Soweit die Revisionsbegründungsschrift (S. 13 ff.) gleichwohl zur Verwerfung der Berufung Stellung nimmt, hat der Senat von einem Hinweis nach § 139 ZPO abgesehen; denn das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer nicht vorliegt und die Berufung der Klägerin deshalb unzulässig ist.
Ende der Entscheidung
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