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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: XII ZR 37/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 45 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Tenor:
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 8. Februar 2007 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 31.410 € (Die Streitgegenstände der auf Feststellung der Mietvertragsbeendigung zum 31. August 2005 gerichteten Klage und der auf Mietzahlung für die Monate September 2005 bis Juli 2006 gerichteten Widerklage sind im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG identisch, so dass für die Wertberechnung nur der - höhere - Streitwert der Klage maßgeblich ist; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - NZM 2006, 138, 139).
Ende der Entscheidung
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