Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2001
Aktenzeichen: XII ZR 41/00
Rechtsgebiete: FamRÄndG
Vorschriften:
FamRÄndG § 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Januar 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach dem maßgebenden türkischen Recht ist die Ehe der Parteien nichtig, wenn die Antragsgegnerin im Augenblick der Eheschließung mit dem Antragsteller schon verheiratet war (Art. 112 Nr. 1 türkisches ZGB). Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht zutreffend bejaht. Die (Vor-)Frage, ob die Vorehe der Antragsgegnerin wirksam aufgelöst worden ist, beurteilt sich jedenfalls auch nach Art. 7 § 1 FamRÄndG. Danach ist die Scheidung dieser Vorehe anerkennungsbedürftig. Der Umstand, daß die Ehegatten dieser Vorehe weder deutsche Staatsangehörige sind noch gemeinsam in Deutschland gelebt haben, steht dem nicht entgegen; für die Anerkennungsbedürftigkeit genügt, daß die Antragsgegnerin die Ehe mit dem Antragsteller in Deutschland geschlossen hat und die Parteien hier auch als Ehegatten miteinander gelebt haben. Ebenso hindern die tatsächlichen Zweifel, ob es in den USA überhaupt zu einer Scheidung gekommen ist, deren Anerkennungsbedürftigkeit nicht; auch solchen tatsächlichen Zweifeln kann - und muß - im Anerkennungsverfahren nachgegangen werden.
Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht ausgesprochen, daß die Ehe der Parteien nichtig ist. Zwar ist nach deutschem Recht - seit dem EheschlRG - eine bigamische Ehe nicht mehr mit Rückwirkung vernichtbar, sondern nur noch mit "Wirkung ex nunc" aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 in Verbindung mit § 1306 BGB). Das hindert jedoch die Nichtigerklärung der Ehe der Parteien nicht. Das nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufene Recht bestimmt nicht nur die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe fehlerhaft ist; es entscheidet auch über die Rechtsfolgen, die sich an die Fehlerhaftigkeit knüpfen (Staudinger/von Bahr/Mankowski BGB 13. Bearb., Art. 13 EGBGB Rdn. 438). Nach Art. 112, 114 türkisches ZGB wird eine bigamische Ehe für nichtig erklärt; auch der deutsche Urteilsausspruch muß deshalb diese Rechtswirkung verdeutlichen (vgl. Johannsen/Heinrich/Sedemund-Treiber Eherecht 3. Aufl., § 606 Rdn. 4; a.A. Johannsen/Heinrich aaO, Art. 13 EGBGB Rdn. 6).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.