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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2001
Aktenzeichen: XII ZR 41/00
Rechtsgebiete: FamRÄndG


Vorschriften:

FamRÄndG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 41/00

vom

10. Januar 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Nach dem maßgebenden türkischen Recht ist die Ehe der Parteien nichtig, wenn die Antragsgegnerin im Augenblick der Eheschließung mit dem Antragsteller schon verheiratet war (Art. 112 Nr. 1 türkisches ZGB). Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht zutreffend bejaht. Die (Vor-)Frage, ob die Vorehe der Antragsgegnerin wirksam aufgelöst worden ist, beurteilt sich jedenfalls auch nach Art. 7 § 1 FamRÄndG. Danach ist die Scheidung dieser Vorehe anerkennungsbedürftig. Der Umstand, daß die Ehegatten dieser Vorehe weder deutsche Staatsangehörige sind noch gemeinsam in Deutschland gelebt haben, steht dem nicht entgegen; für die Anerkennungsbedürftigkeit genügt, daß die Antragsgegnerin die Ehe mit dem Antragsteller in Deutschland geschlossen hat und die Parteien hier auch als Ehegatten miteinander gelebt haben. Ebenso hindern die tatsächlichen Zweifel, ob es in den USA überhaupt zu einer Scheidung gekommen ist, deren Anerkennungsbedürftigkeit nicht; auch solchen tatsächlichen Zweifeln kann - und muß - im Anerkennungsverfahren nachgegangen werden.

Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht ausgesprochen, daß die Ehe der Parteien nichtig ist. Zwar ist nach deutschem Recht - seit dem EheschlRG - eine bigamische Ehe nicht mehr mit Rückwirkung vernichtbar, sondern nur noch mit "Wirkung ex nunc" aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 in Verbindung mit § 1306 BGB). Das hindert jedoch die Nichtigerklärung der Ehe der Parteien nicht. Das nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufene Recht bestimmt nicht nur die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe fehlerhaft ist; es entscheidet auch über die Rechtsfolgen, die sich an die Fehlerhaftigkeit knüpfen (Staudinger/von Bahr/Mankowski BGB 13. Bearb., Art. 13 EGBGB Rdn. 438). Nach Art. 112, 114 türkisches ZGB wird eine bigamische Ehe für nichtig erklärt; auch der deutsche Urteilsausspruch muß deshalb diese Rechtswirkung verdeutlichen (vgl. Johannsen/Heinrich/Sedemund-Treiber Eherecht 3. Aufl., § 606 Rdn. 4; a.A. Johannsen/Heinrich aaO, Art. 13 EGBGB Rdn. 6).



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