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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: XII ZR 43/01
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 19 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 25. September 2002 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, dem Beklagten stehe kein zur Leistungsverweigerung berechtigender Gegenanspruch zu. Damit hat das Berufungsgericht nicht über ein - nicht geltend gemachtes - Zurückbehaltungsrecht, sondern über die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung entschieden (§ 322 Abs. 2 ZPO), so daß sich der Streitwert gemäß § 19 Abs. 3 GKG erhöht.
Ende der Entscheidung
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