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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: XII ZR 46/03
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO, SchuldRAnpG
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
ZPO § 6 | |
ZPO § 8 | |
ZPO § 9 | |
ZPO § 546 | |
SchuldRAnpG § 1 Abs. 1 | |
SchuldRAnpG § 1 Abs. 1 Nr. 1 | |
SchuldRAnpG § 6 Abs. 1 | |
SchuldRAnpG § 20 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 1.883,38 €
Gründe:
1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist entgegen den Angriffen der Beschwerdeführer nicht erreicht.
a) Die Berechnung der Beschwer richtet sich nach § 8 ZPO, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist. Nach dieser Vorschrift ist der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NZM 2000, 1227). Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 30. März 2001) bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460; Senatsbeschluß vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Hat er keinen festen Zeitpunkt genannt oder beruft er sich - wie hier die Beklagten - darauf, daß der Nutzungsvertrag auf Lebenszeit geschlossen worden sei, greift die Vorschrift des § 9 ZPO ein (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 2004 aaO, 460; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1995 aaO, 316; Musielak/Smid ZPO 3. Aufl. § 8 Rdn. 1). Nach dieser Vorschrift ist als Beschwer der dreieinhalbfache Jahresbetrag anzusetzen. Die Kläger haben in der Klageschrift vorgetragen, daß der Jahreswert des Nutzungsentgelts 3.683,58 DM beträgt. Bei Zugrundelegung des dreieinhalbfachen Jahresbetrages beträgt der Beschwerdewert des Räumungsantrags daher 12.892,53 DM (= 6.591,84 €).
b) Eine andere Berechnung der Beschwer hinsichtlich des Räumungsantrags ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beschwerdeführer der Ansicht sind, das Nutzungsverhältnis sei kein Miet- oder Pachtverhältnis. Hierbei übersehen sie die Vorschrift des § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG. Nach dieser Norm sind auf die in § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG aufgeführten Verträge die Bestimmungen des BGB über die Miete oder die Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz nicht etwas anderes bestimmt. Der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag wird von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG erfaßt, da er zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung bzw. Freizeitgestaltung geschlossen worden ist. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, daß es sich bei dem Vertrag um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung handelt. Daher kommt eine Bemessung nach dem Wert der Sache gemäß § 6 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1998 - IX ZR 253/98 - NZM 1999, 189, 190; Senatsbeschluß vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04 - WuM 2005, 66-67) nicht in Betracht. Für solche Verträge finden die Regelungen des §§ 8 bzw. 9 ZPO Anwendung.
c) Der Beschwerdewert wäre hinsichtlich des Räumungsantrages auch dann nicht erreicht, wenn es sich - wie die Beklagten behaupten - um einen unentgeltlichen Überlassungsvertrag handeln würde, weil nach § 20 Abs. 2 SchuldRAnpG auf die bisher unentgeltlichen Nutzungsverträge nunmehr die Bestimmungen der Nutzungsentgeltverordnung entsprechend anzuwenden sind.
2. Der erforderliche Beschwerdewert ergibt sich auch nicht aus dem - im Rahmen eines Hilfsantrags gestellten - Feststellungsantrag.
Mit diesem Antrag haben die Kläger beantragt, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Der Streitwert einer selbständigen Feststellungsklage bemißt sich nach der Entscheidung des Senats nach § 8 ZPO (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - NJW-RR 1992, 698). Danach ist der Betrag des auf die gesamte streitige Zahl entfallenden Mietzinses maßgebend, höchstens der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses. Was als streitige Zeit in diesem Sinne anzusehen ist, ist für die Bemessung der Beschwer im Sinne von § 546 ZPO aus der Sicht der im Berufungsurteil unterlegenen Partei zu beurteilen. Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, daß die Beklagten sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht stützen. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts greift § 9 ZPO ein, wenn ein auf Lebenszeit geschlossener Mietvertrag im Streit ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 2004 aaO, 460; Musielak/Smid aaO § 8 Rdn. 1). Danach ist für die Bestimmung des Beschwerdewerts der dreieinhalbfache Jahrespachtzins abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % und damit 5.272,80 € (12.892,53 DM = 6.591,84 € - 20 %) festzusetzen. Dies hat zur Folge, daß der Beschwerdewert für beide Anträge 11.864,64 € beträgt und damit der für § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Ende der Entscheidung
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