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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: XII ZR 47/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 769 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 47/00

vom

22. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

1. Das Berufungsurteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000 DM.

2. Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem von den Parteien am 27. Mai 1998 vor dem Amtsgericht Schöneberg im Verfahren 20 F 1/96 geschlossenen Vergleich einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (st.Rspr., etwa Senatsurteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94 - NJW 1995, 3318). Der Kläger hat sich in dem von den Parteien am 27. Mai 1998 vor dem Amtsgericht Schöneberg im Verfahren 20 F 1/96 geschlossenen Vergleich verpflichtet, an die Beklagte 110.000 DM zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich für unzulässig zu erklären; lediglich hilfsweise hat er verlangt, die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Rückauflassung der an die Beklagte übereigneten Grundstücke für zulässig zu erklären. Für die Bemessung des Wertes der Beschwer ist von dem weitergehenden Hauptantrag auszugehen. Die Frage, ob dieser Antrag sachgerecht erscheint, weil der Beklagte seine Zahlungspflicht aus dem Vergleich nicht generell in Abrede stellt, sondern - wie das Kammergericht ausführt - lediglich einen Zahlungsaufschub bis zur Erfüllung einer von ihm geltend gemachten Gegenforderung erstrebt, ist für die Wertfeststellung ohne Belang.

II.

Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 Abs. 1 ZPO) ist zurückzuweisen, da die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich bei der Überlassung der vom Kläger auf die Beklagte übertragenen Grundstücke um eine unbenannte Zuwendung, ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht insbesondere den vom Bundesgerichtshof zum Vorliegen einer unbenannten Zuwendung entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGH Urteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90 - FamRZ 1992, 300, 301). In Anwendung dieser Grundsätze ist jedenfalls ein auf Rückübertragung der auf die Beklagte übertragenen Grundstücke gerichteter Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht ersichtlich (vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 105/87 - FamRZ 1989, 599, 600). Der Kläger kann deshalb auf einen solchen Anspruch auch kein Zurückbehaltungsrecht stützen.

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