Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: XII ZR 47/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 769 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Tenor:
1. Das Berufungsurteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000 DM.
2. Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem von den Parteien am 27. Mai 1998 vor dem Amtsgericht Schöneberg im Verfahren 20 F 1/96 geschlossenen Vergleich einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (st.Rspr., etwa Senatsurteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94 - NJW 1995, 3318). Der Kläger hat sich in dem von den Parteien am 27. Mai 1998 vor dem Amtsgericht Schöneberg im Verfahren 20 F 1/96 geschlossenen Vergleich verpflichtet, an die Beklagte 110.000 DM zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich für unzulässig zu erklären; lediglich hilfsweise hat er verlangt, die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Rückauflassung der an die Beklagte übereigneten Grundstücke für zulässig zu erklären. Für die Bemessung des Wertes der Beschwer ist von dem weitergehenden Hauptantrag auszugehen. Die Frage, ob dieser Antrag sachgerecht erscheint, weil der Beklagte seine Zahlungspflicht aus dem Vergleich nicht generell in Abrede stellt, sondern - wie das Kammergericht ausführt - lediglich einen Zahlungsaufschub bis zur Erfüllung einer von ihm geltend gemachten Gegenforderung erstrebt, ist für die Wertfeststellung ohne Belang.
II.
Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 Abs. 1 ZPO) ist zurückzuweisen, da die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich bei der Überlassung der vom Kläger auf die Beklagte übertragenen Grundstücke um eine unbenannte Zuwendung, ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht insbesondere den vom Bundesgerichtshof zum Vorliegen einer unbenannten Zuwendung entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGH Urteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90 - FamRZ 1992, 300, 301). In Anwendung dieser Grundsätze ist jedenfalls ein auf Rückübertragung der auf die Beklagte übertragenen Grundstücke gerichteter Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht ersichtlich (vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 105/87 - FamRZ 1989, 599, 600). Der Kläger kann deshalb auf einen solchen Anspruch auch kein Zurückbehaltungsrecht stützen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.