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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: XII ZR 57/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554 b | |
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. De-zember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1997 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 81.273 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die Beklagte kann nichts daraus herleiten, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Aussagen der Zeugen K. und G. zu protokollieren. Bezüglich der Zeugin G. konnte es nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO von einer Protokollierung absehen. Bezüglich des Zeugen K. liegt zwar ein Verfahrensfehler vor; dieser bleibt jedoch revisionsrechtlich ohne Folgen, weil sich die Angaben, die der Zeuge bei seiner Vernehmung gemacht hat, hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 519, 520 m.N.).
Ende der Entscheidung
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