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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: XII ZR 67/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2005 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 40.322 €
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Hilfsbegründung auf Seite 11 des angefochtenen Urteils ("Im Übrigen..."), einer Nachtragsvereinbarung müssten zur Wahrung der Schriftform auch die in Bezug genommenen Vereinbarungsgrundlagen beigefügt werden, gerechtfertigt sind und einen Zulassungsgrund aus dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit oder der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darstellen.
Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Zulassungsgründe aufzuzeigen vermocht, soweit das Berufungsgericht mit seiner die Entscheidung tragenden Hauptbegründung (Seite 11 oben) darauf abstellt, mündlich sei etwas anderes vereinbart worden, als in der Änderungsvereinbarung in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten vom 15. April 1993 beurkundet worden sei (mündlich vereinbart: Zahlung des Mietzinses für die jeweilige Teilfläche nach Teileröffnung des ersten Geschäftszweiges; schriftlich fixiert: Mietzinszahlung für die Gesamtfläche erst ab Geschäftseröffnung insgesamt - so BU 3 und auch Beschwerdebegründung Seite 7 unter 2 a.E.).
Zwar kann auch eine mündliche Vereinbarung zur Auslegung dessen herangezogen werden, was in der Vertragsurkunde unvollkommen, aber zumindest andeutungsweise niedergelegt ist, sofern es sich jedenfalls um eine bloße Erläuterung oder Präzisierung des Vertragstextes handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - NJW 1954, 425, 426). Ist jedoch mündlich etwas anderes vereinbart worden, als im - gegebenenfalls vorrangig anhand des in Bezug genommenen Schriftwechsels auszulegenden - Text der Vertragsurkunde niedergelegt wurde, gibt diese den Inhalt des von den Parteien wirklich Gewollten nicht wieder und entbehrt der Schriftform.
Ende der Entscheidung
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