Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: XII ZR 67/03
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO, SchuldRAnpG, BGB
Vorschriften:
EGZPO § 26 Ziff. 8 | |
ZPO § 8 | |
SchuldRAnpG § 12 Abs. 4 | |
SchuldRAnpG § 23 Abs. 6 Satz 1 | |
SchuldRAnpG § 57 Abs. 5 | |
BGB § 258 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2003 wird auf ihre Kosten verworfen.
Wert: 1.252 €
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die streitgegenständlichen Teilflächen des Grundstücks L. straße 16 a in D. zu räumen und an den Kläger herauszugeben sowie es zu unterlassen, die dort befindlichen Anpflanzungen zu entfernen. Die von der Beklagten gezahlte Pacht betrug zuletzt 46,02 € monatlich.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 26 Ziff. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat den Streitwert des Antrags auf Räumung und Herausgabe auf der Grundlage des letzten monatlichen Pachtzinses von 90 DM (= 46,02 €) bemessen und den Wert der Unterlassung mit 700 € beziffert. Das ist im Ansatz auch für die Bemessung der Beschwer der Beklagten zutreffend.
1. Für eine Räumungsklage ergibt sich der Wert der Beschwer aus § 8 ZPO. Das gilt auch für Räumungsklagen nach vorangegangener Kündigung (Senatsbeschluß vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739 f. und Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Nach dieser Vorschrift ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Pachtzinses geringer ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt diese streitige Zeit nach einer vorausgegangenen Kündigung mit der Klageerhebung (Senatsbeschluß vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR 1999, 1385 und Senatsurteil vom 1. April 1992 aaO, 1359). Das war hier mit Zustellung der Klageschrift am 17. August 2000 der Fall. Bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden oder die sonst vorzeitig kündbar sind, dauert die streitige Zeit bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitraum in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 - WuM 2005, 350 und vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531). Weil die Beklagte das streitbefangene Grundstück nicht bis zum 16. Juni 1994 bebaut hatte und deswegen nach § 23 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG ab dem 1. Januar 2003 kein Kündigungsschutz mehr bestand, konnte der Kläger das Pachtverhältnis als Alleineigentümer sodann jedenfalls mit Wirkung zum 30. September 2003 ordentlich kündigen (§ 584 Abs. 1 BGB). Die streitige Zeit i.S.v. § 8 ZPO erstreckt sich hier also auf die Zeit von August 2000 bis September 2003, mithin auf 38 Monate. Ausgehend von der monatlichen Pacht in Höhe von 46,02 € beträgt die Beschwer insoweit also rd. 1.749 €.
2. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten erhöht sich die Beschwer der Räumungsklage nicht durch den gleichzeitigen Wegfall des gesetzlichen Vorkaufsrechts aus § 57 Abs. 5 SchuldRAnpG. Denn das Vorkaufsrecht ist hier lediglich Annex des früheren Nutzungsrechts, über das die Parteien nicht gestritten haben.
3. Die Beschwer der Unterlassungsverpflichtung hat das Landgericht zutreffend mit 700 € ermittelt. Denn die Beschwer der Beklagten ergibt sich schon deswegen nicht aus dem gesamten Wert der Anpflanzungen auf dem Grundstück, weil der Beklagten nach § 12 Abs. 4 SchuldRAnpG ein Wegnahmerecht nur in den Grenzen des § 258 BGB zustünde und der Wert der Anpflanzungen deswegen um die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gemindert wäre. Selbst wenn sich die Beschwer insoweit aber auf die von der NZB behaupteten 3.000 € beliefe, wäre die Wertgrenze für eine Zulässigkeit einer NZB nicht erreicht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.