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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: XII ZR 67/03
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO, SchuldRAnpG, BGB


Vorschriften:

EGZPO § 26 Ziff. 8
ZPO § 8
SchuldRAnpG § 12 Abs. 4
SchuldRAnpG § 23 Abs. 6 Satz 1
SchuldRAnpG § 57 Abs. 5
BGB § 258
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 67/03

vom 27. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2003 wird auf ihre Kosten verworfen.

Wert: 1.252 €

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die streitgegenständlichen Teilflächen des Grundstücks L. straße 16 a in D. zu räumen und an den Kläger herauszugeben sowie es zu unterlassen, die dort befindlichen Anpflanzungen zu entfernen. Die von der Beklagten gezahlte Pacht betrug zuletzt 46,02 € monatlich.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 26 Ziff. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat den Streitwert des Antrags auf Räumung und Herausgabe auf der Grundlage des letzten monatlichen Pachtzinses von 90 DM (= 46,02 €) bemessen und den Wert der Unterlassung mit 700 € beziffert. Das ist im Ansatz auch für die Bemessung der Beschwer der Beklagten zutreffend.

1. Für eine Räumungsklage ergibt sich der Wert der Beschwer aus § 8 ZPO. Das gilt auch für Räumungsklagen nach vorangegangener Kündigung (Senatsbeschluß vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739 f. und Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Nach dieser Vorschrift ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Pachtzinses geringer ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt diese streitige Zeit nach einer vorausgegangenen Kündigung mit der Klageerhebung (Senatsbeschluß vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR 1999, 1385 und Senatsurteil vom 1. April 1992 aaO, 1359). Das war hier mit Zustellung der Klageschrift am 17. August 2000 der Fall. Bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden oder die sonst vorzeitig kündbar sind, dauert die streitige Zeit bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitraum in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 - WuM 2005, 350 und vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531). Weil die Beklagte das streitbefangene Grundstück nicht bis zum 16. Juni 1994 bebaut hatte und deswegen nach § 23 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG ab dem 1. Januar 2003 kein Kündigungsschutz mehr bestand, konnte der Kläger das Pachtverhältnis als Alleineigentümer sodann jedenfalls mit Wirkung zum 30. September 2003 ordentlich kündigen (§ 584 Abs. 1 BGB). Die streitige Zeit i.S.v. § 8 ZPO erstreckt sich hier also auf die Zeit von August 2000 bis September 2003, mithin auf 38 Monate. Ausgehend von der monatlichen Pacht in Höhe von 46,02 € beträgt die Beschwer insoweit also rd. 1.749 €.

2. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten erhöht sich die Beschwer der Räumungsklage nicht durch den gleichzeitigen Wegfall des gesetzlichen Vorkaufsrechts aus § 57 Abs. 5 SchuldRAnpG. Denn das Vorkaufsrecht ist hier lediglich Annex des früheren Nutzungsrechts, über das die Parteien nicht gestritten haben.

3. Die Beschwer der Unterlassungsverpflichtung hat das Landgericht zutreffend mit 700 € ermittelt. Denn die Beschwer der Beklagten ergibt sich schon deswegen nicht aus dem gesamten Wert der Anpflanzungen auf dem Grundstück, weil der Beklagten nach § 12 Abs. 4 SchuldRAnpG ein Wegnahmerecht nur in den Grenzen des § 258 BGB zustünde und der Wert der Anpflanzungen deswegen um die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gemindert wäre. Selbst wenn sich die Beschwer insoweit aber auf die von der NZB behaupteten 3.000 € beliefe, wäre die Wertgrenze für eine Zulässigkeit einer NZB nicht erreicht.

Ende der Entscheidung

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