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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.1999
Aktenzeichen: XII ZR 69/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG
Vorschriften:
ZPO § 8 | |
BGB § 567 | |
GKG § 16 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. August 1999
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Sprick
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwer des Beklagten durch das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Februar 1999 übersteigt 60.000 DM.
Gründe:
Maßgebend für die Berechnung der Beschwer ist § 8 ZPO. Beruft der Mieter sich auf einen Ausschluß der Kündigung durch den Vermieter, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 15. Juni 1998) bis zu dem Endzeitpunkt des Mietvertrages, den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nimmt (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 1).
Wegen der Absicht des Beklagten, das Objekt noch möglichst lange zu nutzen, ist die streitige Zeit hier bis zu dem Zeitpunkt zu erstrecken, zu dem der Kläger erstmals wegen Ablaufs der 30-Jahre-Frist des § 567 BGB kündigen könnte. Diese Frist läuft am 1. Januar 2007 ab. Eine dann sofort ausgesprochene ordentliche Kündigung würde das Mietverhältnis zum 30. Juni 2007 beenden.
Da die streitige Zeit somit den Zeitraum vom 15. Juni 1998 bis 30. Juni 2007 = 9 Jahre 15 Tage = 108,5 Monate umfaßt, ist die erforderliche Beschwer erreicht, wenn der monatliche Mietzins 60.000 DM : 108,5 = rund 553 DM übersteigt. Davon geht der Senat unter anderem aufgrund des von den Parteien übereinstimmend mit 24.000 DM angegebenen Gebührenstreitwertes aus, der gemäß § 16 Abs. 2 GKG den Rückschluß auf ein geschätztes monatliches Entgelt von durchschnittlich 2.000 DM rechtfertigt.
Ende der Entscheidung
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