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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: XII ZR 73/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 138 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2004 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 114.726 €
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Zwar kann ein Fachsenat am Oberlandesgericht aufgrund eigener Sachkunde ggf. auch die objektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit ausschließen. Dann muß er den Parteien aber spätestens in der mündlichen Verhandlung die eigene Sachkunde darlegen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme geben (BGH Urteile vom 20. Februar 1997 - VII ZR 231/95 - NJW-RR 1997, 1108; vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 270/94 - BGHR ZPO § 287 Beweiserhebung 3 und vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 - NJW 1995, 1677). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, daß der Mietvertrag nicht nach § 138 BGB nichtig ist, weil es an den dafür erforderlichen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen fehlt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Ende der Entscheidung
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