Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: XII ZR 74/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 74/00

vom

8. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 51.129 € (= 100.000 DM)

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Nach der Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, daß das Gastronomierecht im Einvernehmen der Beteiligten von der Beklagten auf den Sportverein und von diesem auf den Geschäftsführer der Klägerin übertragen wurde, der es in die von ihm gegründete Klägerin eingebracht hat. Dieser konnten, wie sich aus der "Absichtserklärung" vom 20. Dezember 1996 ergibt, ebenfalls im Einvernehmen mit der Beklagten und dem Sportverein die Rechte aus dem Unterpachtvertrag übertragen werden.

Ende der Entscheidung

Zurück