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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: XII ZR 77/05
Rechtsgebiete: EGZPO, UStG
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
UStG § 14 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt, sowie die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen wird auf seine Kosten verworfen.
Wert: 17.058 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer des Klägers erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO. Zur näheren Begründung bezieht der Senat sich auf seinen Beschluss vom 15. November 2006, mit dem er den Wert der Beschwer auf 17.058 € festgesetzt hat.
Die dagegen erhobene Gegenvorstellung vom 20. Dezember 2006 führt zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage:
Die Beschwer bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Erhalt einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Zur Darlegung des Umfanges der Beschwer ist der Kläger verpflichtet (BGH Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 f.). Daran fehlt es. Auch in der Gegenvorstellung vom 20. Dezember 2006 wird nicht ausreichend vorgetragen und belegt, dass eine Rückzahlung von 100.000 € der Umsatzsteuer unterworfen wurde. Selbst wenn der Kläger für den Betrag von 100.000 € Umsatzsteuer abgeführt hat, so ändert dies nichts daran, dass insoweit mangels Leistungsaustauschs kein eigener steuerbarer Umsatz vorliegt.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 17. Dezember 2002 stellt keine Rechnung i.S. § 14 UStG dar. Es bleibt daher dabei, dass sich die Rückzahlung der 100.000 € nur als Entgeltsminderung darstellt und dieser Teilbetrag nicht in die Bemessung der Beschwer einzubeziehen ist.
Ende der Entscheidung
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