Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: XII ZR 81/98 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 239
ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 81/98

vom

3. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 1998 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 287.610 DM.

Gründe:

Der Senat hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte, der sich angesichts des Konkurses seiner Gesellschaft und eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens in die Dominikanische Republik abgesetzt hat, dort verstorben ist. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, daß das Verfahren nach § 239 ZPO unterbrochen ist.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/97 - BVerfGE 54, 277).

Das Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß es sich bei den von der Gemeinschuldnerin auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Bauten um Scheinbestandteile des Grundstücks handeln könnte, an denen der Beklagte dann kein Eigentum erworben hätte. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang eine Verfahrensrüge erhoben und es spricht vieles dafür, daß diese Rüge berechtigt ist (vgl. BGHZ 127, 254, 260). Es ist jedoch nicht erforderlich, hierauf weiter einzugehen. Es kann nämlich offen bleiben, ob es sich um Scheinbestandteile handelt oder nicht. Auch wenn das nicht der Fall ist, trägt die unter Nr. 4 c im Berufungsurteil gegebene Hilfsbegründung die Entscheidung.

Da die Revision schon aus diesem Grunde keine Aussicht auf Erfolg hat, ist es auch nicht erforderlich, die angesichts der Personenidentität zwischen Betriebsgesellschaft und Vermögensgesellschaft naheliegende Frage zu erörtern, ob nicht die Betriebsgesellschaft stillschweigend auf Ausgleichsansprüche verzichtet hat. Hierfür könnte unter anderem sprechen, daß die Gemeinschuldnerin fast zehn Jahre nach der Errichtung der Bauten mit dem Beklagten einen Mietvertrag abgeschlossen hat, in welchem sie unter anderem auch diese Bauten angemietet hat.

Ende der Entscheidung

Zurück