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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.1999
Aktenzeichen: XII ZR 81/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 239 Abs. 1 | |
ZPO § 246 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Februar 1999
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1999 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen:
Der Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger hat gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 1998 Revision eingelegt. Die Revisionsschrift ist dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 31. März 1998 zugestellt worden. Der Kläger macht geltend, es sei "davon auszugehen", daß der Beklagte am 19. Juli 1998 in der Dominikanischen Republik verstorben sei.
Dem Antrag des Klägers, aus diesem Grunde das Verfahren auszusetzen, kann nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor. Das gilt unabhängig davon, ob die Angaben der Ehefrau des Beklagten über seinen Tod zutreffend sind. Ist der Beklagte im Juli 1998 verstorben, so ist nach § 239 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten. Zwar tritt nach § 246 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung nicht ein, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war. Der Prozeßbevollmächtigte muß aber bei dem Gericht, bei dem der Prozeß zur Zeit des Todes rechtshängig war, postulationsfähig sein (Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl. § 246 Rdn. 3 m.N.). Im Juli 1998 war der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof anhängig und ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt hat sich für den Beklagten nicht bestellt.
Sollte der Beklagte entgegen der Mitteilung seiner Ehefrau nicht verstorben sein, kommt eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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