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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: XII ZR 82/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES END- und VERSÄUMNISURTEIL

XII ZR 82/04

Verkündet am: 28. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu Lasten der Klägerin ergangen ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung eines gemieteten Hauses, die Feststellung, dass sich ein anderer Antrag in der Hauptsache erledigt habe, sowie die Feststellung, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien beendet sei. Der Beklagte zu 1 hat eine Widerklage erhoben.

Entscheidungsgründe:

I.

Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte zu 2 ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den für das Revisionsgericht ersichtlichen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.).

II.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Feststellungen und einer nachvollziehbaren Wiedergabe der Berufungsanträge in der Revision nicht überprüfbar ist.

1. Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tatbestand ersetzt werden durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben.

Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Prozessrecht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.N.). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll - so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (BGHZ aaO, 62).

2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforderungen nicht genügt. Das Urteil enthält weder einen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils. Vielmehr hat das Berufungsgericht von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen ausdrücklich abgesehen, weil es - fälschlicherweise - seine Entscheidung für unanfechtbar hielt. Auch die Gründe des Urteils lassen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen.

Das Berufungsurteil ist deshalb - soweit es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist - von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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