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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: XII ZR 86/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 durch die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint oder sogar näher liegt. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - XII ZR 50/02 - ZIP 2003, 2155, 2157).
Das Berufungsgericht ist ohne revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler (dazu m.w.N. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520 ff. und vom 8. Oktober 2003 aaO) bei Auslegung der Vereinbarung der Parteien vom 16. Dezember 2000 zu einem anderen - aber vertretbaren - Ergebnis gekommen als die Berufungsgerichte in den Verfahren XII ZR 239/04, XII ZR 43/05 und XII ZR 47/05. Der Umstand, dass Berufungsgerichte die gleiche Vereinbarung unterschiedlich ausgelegt haben, stellt keinen Zulassungsgrund dar (BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 - II ZR 118/69 - NJW 1970, 1549; MünchKomm- Wenzel, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 8).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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