Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: XII ZR 86/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 86/99

vom

20. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 1999 wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 31.463 € (= 61.537,72 DM)

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Die Parteien streiten darüber, ob ein während des Revisionsverfahrens unstreitig abgeschlossener außergerichtlicher Vergleich wirksam ist oder nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob in einer solchen Situation die einseitige Erledigungserklärung der Kläger und Revisionskläger beachtlich ist. Eine Erledigung der Hauptsache ist jedenfalls nicht eingetreten, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen hat.

Für die Zeit nach Aufgabe ihrer Zahnarztpraxis schuldet die Beklagte im übrigen schon deshalb weder eine Miete noch eine Mietzinsdifferenz, weil die Kläger nach dem von ihnen mit der Stadt F. abgeschlossenen Vergleich die Räume nicht mehr zu gewerblichen Zwecken, insbesondere nicht zum Betrieb einer Zahnarztpraxis durch einen anderen Zahnarzt, zur Verfügung stellen durften. Nach § 30 des Mietvertrages war die Übertragung auf einen "Praxisnachfolger" jedenfalls grundsätzlich genehmigt. Da die vertraglich vereinbarte Nutzung aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht mehr zulässig war, lag von diesem Zeitpunkt an ein Sachmangel vor, auf Grund dessen der Mietzins auf Null gemindert war.

Die Revision wäre deshalb in jedem Fall zurückzuweisen und hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg.



Ende der Entscheidung

Zurück