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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: XII ZR 91/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 547 | |
ZPO § 551 Nr. 5 | |
ZPO § 418 Abs. 1 | |
ZPO § 418 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 23. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter über den Nachlaß des Peter Wilhelm W. von dem Beklagten Rick Paul P., W. 70, H., Räumung und Mietzinszahlung aus einem Mietvertrag vom 6. Mai 1993 über eine gewerblich genutzte Halle.
Seit Juni 1995 hat der Beklagte wegen behaupteter Mängel keine Miete mehr bezahlt.
Mit Schreiben vom 7. November 1997 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs.
Die Klageschrift wurde ausweislich der Zustellungsurkunde vom 1. Oktober 1997 dem Beklagten, Rick Paul P., persönlich übergeben. In seiner Klageerwiderung bezog sich der Beklagte zum Beweis für die Mietzinszahlung unter anderem auf Kontoauszüge, die ihn - Rick Paul P., H.straße - als Kontoinhaber ausweisen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung war ausweislich des Protokolls der Beklagte, Rick Paul P., persönlich anwesend. Mit einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Landgerichts eingegangenen Schreiben meldete sich ein Herr Paul P. zu den Akten und bat um Berichtigung des Passivrubrums dahingehend, daß er, Paul P., der richtige Beklagte sei.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten, Rick Paul P., zur Räumung und gab der Zahlungsklage überwiegend statt.
Gegen das Urteil legte Rechtsanwalt Q. namens und in Vollmacht des Rick Paul P. Berufung ein. Nachdem der Kläger die ordnungsgemäße Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Q. durch den Berufungskläger gerügt hatte, forderte das Berufungsgericht den Berufungskläger auf, seinen Namen - gegebenenfalls mittels einer Ablichtung des Personalausweises - anzugeben. Auf diesen Hinweis teilte Rechtsanwalt Q. mit, der Beklagte habe seit mehreren Wochen auf seine Anfragen und Anschreiben nicht reagiert; Aufklärung könne auch nicht durch den erstinstanzlich Bevollmächtigten erlangt werden, da dieser in Untersuchungshaft sitze.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, Rick Paul P..
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die Revision ist gemäß § 547 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.
Der Beklagte ist zur Einlegung der Revision befugt, weil die beiden vorinstanzlichen Urteile sich jedenfalls formell gegen ihn richten und er dadurch beschwert ist.
II.
Die Revision ist jedoch unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Bevollmächtigte des Berufungsklägers nicht nachgewiesen habe, daß er von dem erstinstanzlich Beklagten zur Durchführung des Berufungsverfahrens bevollmächtigt worden sei (§ 88 Abs. 1 ZPO). Das ist nicht zu beanstanden.
1. Ein Verstoß gegen § 551 Nr. 5 ZPO liegt nicht vor. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten Rick Paul P. ist ein Prozeßrechtsverhältnis begründet worden.
Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde die Klage Rick Paul P. persönlich übergeben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erschien ausweislich des Sitzungsprotokolls der Beklagte, Rick Paul P., persönlich mit seinem Prozeßbevollmächtigten. Gemäß § 418 Abs. 1 ZPO begründen die Postzustellungsurkunde (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.) und das Sitzungsprotokoll vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen. Der Beklagte hat einen im Rahmen des § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis für die behauptete Unrichtigkeit der in den Urkunden bezeugten Tatsachen nicht angetreten (Zöller/Geimer, ZPO, 22. Aufl. § 418 Rdn. 4 m.w.N.). Das Rubrum des landgerichtlichen Urteils weist folgerichtig den Revisionskläger als Beklagten aus.
2. Die Berufung wurde von Rechtsanwalt Q. namens des Beklagten Rick Paul P. eingelegt. Der Beklagte hat jedoch vor dem Berufungsgericht auf entsprechende Rüge des Klägers nicht nachgewiesen, Rechtsanwalt Q. ordnungsgemäß bevollmächtigt zu haben. Eine wirksame Prozeßvollmacht ist Prozeßhandlungsvoraussetzung. Liegt sie bei Einlegung des Rechtsmittels nicht vor, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 40, 197, 198; BGH, Urteile vom 8. Mai 1990 - VI ZR 321/89 - NJW 1990, 3152 und vom 14. Dezember 1990 - V ZR 329/89 - NJW 1991, 1175, 1176).
Anderes ergäbe sich auch nicht für den Fall, daß die Berufung nicht im Namen des Beklagten Rick Paul P., sondern namens seines Vaters Paul P. eingelegt worden wäre. Der Vater Paul P. war am Verfahren nicht beteiligt und deshalb zur Einlegung der Berufung nicht befugt.
Ende der Entscheidung
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