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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: XII ZR 95/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Februar 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Auch hinsichtlich des Räumungsanspruchs ist von Verwirkung auszugehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 202.152 DM.
Ende der Entscheidung
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