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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.1998
Aktenzeichen: XII ZR 95/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Oktober 1998
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. März 1997 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 677.761 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, der hinsichtlich der baulichen Investitionen in Betracht käme, setzt eine dadurch bedingte Steigerung des Ertragswerts voraus (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 111, 125, 131), wobei i.d.R. Maßstab ist, welcher Mietzins vom Nachfolger im Mietverhältnis erzielt wird (BGH NJW 1967, 2255, 2256). Hier ist mit dem Nachfolger B. am 17. Dezember 1992 kein höherer Mietzins als mit der Beklagten vereinbart worden. Eine Steigerung des Ertragswerts wurde auch sonst nicht dargetan.
Für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß fehlt es schon an schlüssigem und substantiiertem Vortrag, der ergeben könnte, daß die Verhandlungen tatsächlich "ohne triftigen Grund" abgebrochen worden seien. Daß dieser rechtliche Gesichtspunkt im angefochtenen Urteil nicht abgehandelt worden ist, ist daher unschädlich (vgl. BGHZ 39, 333, 339; Senatsurteil FamRZ 1991, 322, 323).
Hinsichtlich der zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände wird zusätzlich auf BGHZ 81, 146; 101, 37 hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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