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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: Xa ARZ 255/08
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1
GVG § 17a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 14. Mai 2009

durch

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Asendorf, Dr. Achilles und Dr. Berger

beschlossen:

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

Mit der beim Amtsgericht erhobenen Klage nehmen die klagenden Eheleute die beklagte Betriebskrankenkasse wegen rechtswidriger Speicherung, Verwertung und Offenbarung von Daten aus der Einkommenssteuererklärung des Klägers auf Unterlassung in Anspruch, hilfsweise begehren sie die Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses. Auf den Hinweis des Amtsgerichts, dass es beabsichtige, die Sache an das Sozialgericht zu verweisen, haben sie die Verweisung an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg beantragt und hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen. Daraufhin haben die Kläger beim Bundesgerichtshof beantragt, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des allein in Betracht kommenden § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. Die Vorschrift setzt voraus, dass sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es im Streitfall, in dem das Amtsgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verneint und die Sache deshalb nach § 17a Abs. 2 GVG an das Sozialgericht als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen hat. Ein solcher Beschluss kann nur in dem nach § 17a Abs. 4 GVG vorgesehenen Beschwerdeverfahren überprüft werden. Eine sofortige Beschwerde haben die Kläger jedoch nicht eingelegt. Soweit sie sich bereits vor der Entscheidung des Amtsgerichts mit "sofortiger Beschwerde" gegen eine Verweisung verwahrt haben, war ein solches Rechtsmittel, worauf sie das Amtsgericht bereits hingewiesen hat, gegenstandslos, weil ein Verweisungsbeschluss noch nicht ergangen war.

Ende der Entscheidung

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