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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: Xa ZB 21/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1
ZPO § 567
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 21. Januar 2009

durch

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver,

die Richterin Mühlens und

die Richter Asendorf und Dr. Achilles

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. März 2008 wird unter Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag, der Bundesgerichtshof solle das zuständige Gericht bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller hat beim Landgericht Bremen u.a. gegen die Freie Hansestadt Bremen Klage eingereicht, mit der er Schadensersatz begehrt, weil Richter und Staatsanwälte gegen ihn Straftaten nach den §§ 258a, 339 StGB begangen hätten und daher Ansprüche nach § 839 BGB beständen. Er hat weiter u.a. beantragt, die Zuständigkeit des Landgerichts Bremen wegen dessen Beteiligung als Beklagter für die erste Instanz nach § 36 ZPO "an ein anderes Landgericht zu verlegen". Zur Begründung hat er sich darauf gestützt, der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 1 ZPO wirke gegen sämtliche Richter des Landgerichts. Zudem hat er Ablehnungsanträge gegen mehrere am Landgericht Bremen tätige Richter gestellt. Das Landgericht hat den Antrag vorab dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat ihn zurückgewiesen. Hiergegen hat der weiterhin nicht anwaltlich vertretene Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsmittel" eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unstatthaft.

1.

Wird geltend gemacht, dass ein Fall des § 36 Abs. 1 ZPO vorliege, so wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt. Dies ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Bremen, das als Rechtsmittelgericht zuständig wäre.

2.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht eröffnet.

a)

Eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil sie nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Betracht kommt (§ 567 Abs. 1 ZPO).

b)

Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde nur dann in Betracht kommt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.

c)

Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

III.

Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird durch § 36 Abs. 2 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen.

IV.

Da weder der Antrag noch der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg bietet, kann auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden.

Ende der Entscheidung

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