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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: Xa ZB 22/08
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 119 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 12. Februar 2009

durch

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Scharen und Keukenschrijver,

die Richterin Mühlens und

den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat im Mai 2007 vor dem Amtsgericht Hannover Zahlungsklage gegen die Beklagte erhoben. Vor dem Amtsgericht Hannover hat die Beklagte die örtliche Unzuständigkeit gerügt und vorgetragen, sie habe ihren Sitz in Frankfurt am Main. Daraufhin hat der Kläger Verweisung an das Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt. Das Amtsgericht Hannover hat diesem Antrag entsprochen. Nach Abweisung seiner Klage hat der Kläger Berufung zum Landgericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Es sei gerichtsbekannt, dass der Sitz der Beklagten in den Niederlanden sei; der Kläger habe die Berufung nicht bei dem deshalb nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständigen Oberlandesgericht eingelegt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung.

II.

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht verworfen. Entgegen seiner Auffassung ist die Berufung bei dem zuständigen Gericht eingelegt und die Rechtsmittelfrist damit gewahrt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der im Verfahren vor dem Ausgangsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen (BGH Beschl. v. 19.9.2006 - X ZB 31/05, JurBüro 2007, 55; Beschl. v. 08.01.2008 - X ZB 26/07 GuT 2008, 46 f.; Beschl. v. 10.07.2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144; Beschl. v. 03.05.2006 - VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782 f.; Beschl. v. 28.01.2004 - VIII ZB 66/03, BGHRep. 2004, 983, 984). In der ersten Instanz war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand in Frankfurt am Main hat. Dies ergab sich aus dem Vortrag der Beklagten, die unter Hinweis auf ihren Sitz in Frankfurt am Main die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hannover gerügt hat. Der Kläger hat sich diesen Vortrag zu eigen gemacht, indem er daraufhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt hat.

Bei dieser Sachlage ist es auch mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht in Einklang zu bringen, wenn das Berufungsgericht den inländischen Gerichtsstand deshalb in Frage gestellt hat, weil es gerichtsbekannt sei, dass der Sitz der Beklagten sich in den Niederlanden befinde. Denn für die betroffene Partei war damit nicht erkennbar, bei welchem Gericht ein Rechtsmittel einzulegen war; dies hing vielmehr davon ab, ob das Berufungsgericht von dem unstreitig gebliebenen Parteivortrag ausging, oder einen anderen Sachverhalt als gerichtsbekannt zugrunde legte.

Ende der Entscheidung

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