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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: Xa ZR 1/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 563 Abs. 3
ZPO § 564
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2009

durch

die Richter Prof. Dr. Meier Beck, Scharen, Keukenschrijver,

die Richterin Mühlens und

den Richter Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. Dezember 2007 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Umfang der nachfolgenden Änderung des Ersturteils aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Oktober 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. September 1998 wird aufrechterhalten, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die mit Schreiben vom 3. April 1998 erklärte fristlose Kündigung des Lizenzvertrages vom 12. Dezember 1995 das Vertragsverhältnis nicht beendet hat.

Es wird ferner festgestellt, dass die mit Schreiben vom 2. November 1998 erklärte fristlose Kündigung des Lizenzvertrages vom 12. Dezember 1995 das Vertragsverhältnis nicht beendet hat.

Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten seiner erstinstanzlichen Säumnis fallen dem Beklagten zur Last. Im Übrigen haben die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Vertrags.

Sie schlossen am 12. Dezember 1995 eine als Lizenzvertrag bezeichnete Vereinbarung, mit der der Beklagte der Klägerin eine ausschließliche Lizenz an verschiedenen technischen Schutzrechten einräumte, deren Inhaber er ist. Der Klägerin wurde durch diesen Vertrag gestattet, unter Benutzung der Schutzrechte und des Knowhow des Beklagten weltweit Vorrichtungen und Verfahren zur Nassreinigung von Gasen herzustellen und zu vertreiben. Die Laufzeit des Vertrags war auf 15 Jahre ab Vertragsunterzeichnung mit der Möglichkeit der Verlängerung befristet.

In der Folgezeit veräußerte die Klägerin verschiedene Anlagen, die auf dem vom Beklagten entwickelten Verfahren beruhten. Beim Betrieb der Anlagen kam es jedoch zu Schwierigkeiten, so dass diese von den Kunden nicht abgenommen wurden. Über die Gründe hierfür streiten die Parteien.

Entgegen der im Vertrag vorgesehenen Regelung, wonach die Umsatzlizenzgebühren vierteljährlich abzurechnen waren, unterblieben solche Abrechnungen, was der Beklagte mehr als zwei Jahre nicht beanstandete.

Mit Schreiben vom 3. April 1998 kündigte der Beklagte den Lizenzvertrag fristlos. Begründet wurde diese Kündigungserklärung in einem Schreiben vom 27. Mai 1998 unter anderem damit, dass die Klägerin die Umsatzlizenzgebühren nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe, die Lizenzen in einer Reihe von Projekten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt worden seien und die Klägerin zahlungsunfähig geworden sei. Am 2. November 1998 erklärte der Beklagte, gestützt auf weitere Vertragsverletzungen, erneut die Kündigung des Lizenzvertrags.

Die Klägerin hat am 12. Mai 1998 Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrags vom 12. Dezember 1995 erhoben. Sie hält die angeführten Kündigungsgründe für unberechtigt und beansprucht mit ihrer Klage die Feststellung, dass beide Kündigungserklärungen unwirksam seien und der Vertrag vom 12. Dezember 1995 fortbestehe.

Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt, das Berufungsgericht hat, nachdem der Beklagte am 8. November 1999 erneut gekündigt hat, die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Über das Vermögen der Klägerin ist am 2. Oktober 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden; der Rechtsstreit ist vom Beklagten aufgenommen worden, nachdem der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt und ihn an die Klägerin freigegeben hatte.

Durch Versäumnisurteil vom 25. November 2003 (X ZR 159/00, GRUR 2004, 532 - Nassreinigung) hat der Senat auf die Revision des Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht erneut die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist zum überwiegenden Teil begründet. Da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Verhandlung über die Revision nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden.

I.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, das Vertragsverhältnis sei durch die Kündigungserklärungen vom 3. April und 2. November 1998 nicht beendet worden.

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses setzt Tatsachen voraus, aufgrund derer dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann ( BGH, Urt. v. 29.04.1997 - X ZR 127/95, GRUR 1997, 610, 611 - Tinnitus-Masker; Urt. v. 02.05.1991 - I ZR 184/89, GRUR 1992, 112, 114 - pulp wash; Urt. v. 17.12.1998 - I ZR 106/96, NJW 1999, 1177, 1178; Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 159/00, GRUR 2004, 532 - Nassreinigung).

Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat in der unterbliebenen Abrechnung der umsatzbezogenen Lizenzgebühren keine die Kündigungen rechtfertigenden Verletzung vertraglicher Pflichten der Klägerin gesehen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist vom Bundesgerichtshof bereits im ersten Revisionsurteil gebilligt worden.

Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe (vertragswidrig) selbst Reaktionsmittel hergestellt und an einen Abnehmer geliefert, was dort zu Funktionsstörungen geführt habe, hat das Berufungsgericht ebenso für nicht erwiesen erachtet wie die Behauptung, die Klägerin habe bei zwei Projekten (L. ; V. ) Konstruktionsanweisungen des Beklagten nicht beachtet. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet ( § 564 ZPO).

Soweit das Berufungsgericht weiterhin angenommen hat, es rechtfertige die Kündigung auch nicht, dass die Klägerin bei einem weiteren Projekt (M. ) eine Luftkühlung nicht in der vom Beklagten für erforderlich gehaltenen Rundbauweise realisiert habe, weil Meinungsverschiedenheiten über die zweckmäßige Herstellung einer Anlage nicht schlechthin geeignet seien, eine fristlose Kündigung zu tragen, hält auch dies den Angriffen der Revision stand. Der Behauptung des Beklagten, aufgrund der "Falschbauweise" sei keine optimale Reinigung zu erzielen gewesen, musste das Berufungsgericht nicht nachgehen. Denn es hat nicht festgestellt - und der Beklagte rügt auch nicht als übergangen -, dass die Klägerin bewusst oder aufgrund mangelnder Sorgfalt bei Planung und Konstruktion der Anlage eine ungeeignete Bauweise gewählt hat. Dann ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in den "Meinungsverschiedenheiten" der Parteien noch keinen die Kündigungen aus dem Jahre 1998 rechtfertigenden Grund gesehen hat.

II.

Dagegen greift die Revision mit Erfolg die weitere Feststellung des Berufungsgerichts an, dass das Vertragsverhältnis auch noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Berufungsverfahren (d.h. am 13. November 2007) fortbestehe. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Annahme, auch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 8. November 1999 habe nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung des festgestellten Sachverhalts.

Das Berufungsgericht ist bei seiner Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalles davon ausgegangen, dass allein der seit annähernd 10 Jahren anhängige Rechtsstreit eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses "kaum sinnvoll erscheinen" lasse. Vertragsverstöße der Klägerin in nennenswertem Umfang seien jedoch nicht festzustellen; Unstimmigkeiten, wie sie zwischen den Parteien über die zweckmäßige Realisierung der Erfindungen aufgetreten seien, müssten hingenommen werden. Eigentlicher Grund der Auseinandersetzung sei, dass keine der Anlagen über einen nennenswerten Zeitraum funktioniert habe, der eine wirtschaftliche Verwertung des Patents gerechtfertigt hätte. Die Ursache des Scheiterns stehe jedoch nicht fest. Auch angesichts der Insolvenz der Klägerin sei ihr Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Es sei - jedenfalls dann, wenn man die Dinge aus der Sicht des Jahres 1999 sehe - nicht völlig ausgeschlossen, dass eine erneute Zusammenarbeit der Parteien in geordneten Bahnen einen wirtschaftlichen Erfolg des Projekts Nassreinigung nach sich ziehe.

Damit hat das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an das Recht des Beklagten gestellt, sich aus der auch vom Berufungsgericht als gescheitert bezeichneten Zusammenarbeit zu lösen.

Der Beklagte hat der Klägerin eine ausschließliche Lizenz an seinen Erfindungen eingeräumt. Er ist mithin daran gehindert, die Erfindungen außerhalb des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zu verwerten und damit wirtschaftlichen Nutzen aus den auf den Erfindungen beruhenden Ausschließlichkeitsrechten zu ziehen. Solange in einer solchen Konstellation auch der ausschließliche Lizenznehmer die Erfindung nicht oder ohne nennenswerten wirtschaftlichen Ertrag nutzt, ist das ausschließliche Recht für den Lizenzgeber nahezu wertlos. Je länger ein solcher Zustand andauert, desto stärker droht die völlige Entwertung des Schutzrechts und umso höhere Anforderungen sind daher an die Annahme zu stellen, dem Lizenzgeber sei ein Festhalten am Vertrag gleichwohl zuzumuten.

Deshalb kann es an der Zumutbarkeit fehlen, wenn das Scheitern einer wirtschaftlichen Verwertung darauf beruht, dass der Lizenznehmer unzulängliche oder untaugliche Versuche zur praktischen Verwirklichung der Erfindung unternimmt. Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, in diesem Sinne eine Verantwortung der Klägerin für das Scheitern der Verwertungsbemühungen festzustellen. Die Angriffe der Revision hiergegen bedürfen keiner Erörterung. Denn auch wenn es an einem Verschulden des Lizenznehmers fehlt, können gescheiterte Verwertungsversuche eine Kündigung des Vertrages rechtfertigen, wenn aus der objektiven Sicht des Lizenzgebers eine Besserung der Situation in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Dies gilt insbesondere, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Lizenzgebers in seinen Vertragspartner zu erschüttern geeignet sind. So verhielt es sich im Streitfall zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 8. November 1999.

Denn bis dahin war es nicht nur nicht gelungen, ein Projekt erfolgreich abzuwickeln. Jedenfalls aus der Sicht des Beklagten war die Klägerin (über deren Vermögen am 2. Oktober 2001 tatsächlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde) dazu wirtschaftlich auch kaum noch in der Lage. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass ein von der Klägerin nicht übernommener Auftrag (Projekt T. ), Zahlungen an den Beklagten über Dritte, nicht eingehaltene Zahlungszusagen gegenüber der Patentanwältin des Beklagten und die Entlassung von Arbeitnehmern andere unternehmerische Gründe haben könnten und nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen sein müssten. Aus der Sicht des Beklagten mussten sie jedoch die Besorgnis erwecken, die Klägerin werde schon mangels hinreichender Liquidität nicht in der Lage sein, die bislang fehlgeschlagenen Bemühungen um eine nutzbringende Verwertungen der Erfindungen zum Besseren zu wenden.

Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 14. Oktober 1998 Pfandrechte Dritter an Lizenzpatenten erworben hatte, ohne den Beklagten hiervon zu unterrichten, und aufgrund eines entsprechenden Antrags der Klägerin am 31. August 1999 ein Patent auf die Klägerin als neue Inhaberin umgeschrieben wurde (was erst aufgrund eines Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2002 rückgängig gemacht wurde). Der Bundesgerichtshof hat bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt, das von der Klägerin betriebene Umschreibungsverfahren mit dem Ziel, sie als Patentinhaberin in die Patentrolle eintragen zu lassen, komme als schwerwiegender Vertrauensverstoß in Betracht, der geeignet sein könne, die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien zu erschüttern. Das heimliche Vorgehen der Klägerin bei der Umschreibung der Schutzrechte und die nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts anzunehmende Rechtswidrigkeit der Umschreibung könnten jedenfalls einen Vertrauensbruch darstellen, der zumindest im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung, ob das Verhalten der Klägerin einen wichtigen Grund zur Kündigung bildete, nicht außer Betracht bleiben könne.

Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, die unterlassene Mitteilung des Pfandrechtserwerbs möge zwar einen Vertrauensverstoß darstellen. Das Verhältnis der Parteien sei jedoch in den Jahren 1998 und 1999 durch die Kündigungen und die daraus resultierenden Klageverfahren ohnehin sehr angespannt gewesen. Eine ungestörte Vertrauensgrundlage habe nicht bestanden und daher auch nicht in einer Weise erschüttert werden können, dass hierauf eine außerordentliche Kündigung gestützt werden könnte. Dass die Klägerin ihre Rechtsanwältin beauftragt habe, die Umschreibung herbeizuführen, sei nicht unter Beweis gestellt.

Diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Dass der Beklagte bereits aus anderen Gründen versucht hatte, sich vom Vertragsverhältnis zu lösen, rechtfertigt es nicht, erhöhte Anforderungen an die Erschütterung der Vertrauensgrundlage zu stellen, denn dass sich der Beklagte seinerseits vertragswidrig verhalten hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch dass nicht festgestellt ist, dass die Klägerin die - rechtswidrige - Umschreibung in Auftrag gegeben hat, ist unerheblich. Denn die Umschreibung konnte nur auf einen von ihr oder für sie gestellten Antrag zurückgehen. Aus der Sicht des Beklagten war sie daher geeignet, das Vertrauen in die Integrität seines Vertragspartners zu erschüttern.

III.

Da weitere Feststellungen nicht erforderlich und nicht zu erwarten sind, kann der Senat die abschließende Würdigung nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst vornehmen. Sie ergibt, dass dem Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den 8. November 1999 hinaus nicht zugemutet werden konnte. Die Parteien waren in ihrem Bemühen, den Vertragszweck zu erreichen, gescheitert. Die Klägerin, die das wirtschaftliche Risiko tragen sollte, verfügte nicht mehr erkennbar über die finanziellen Möglichkeiten, diese Bemühungen fortzusetzen und zum Erfolg zu führen. Durch ihr Verhalten beim Erwerb der Pfandrechte und bei der Umschreibung des Patents war zudem die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig erschüttert. Unter diesen Umständen durfte sich der Beklagte durch eine außerordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen. Insoweit ist daher die Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrags abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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