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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: Xa ZR 118/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 516
BGB § 528
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2009

durch

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Scharen, Keukenschrijver,

die Richterin Mühlens und

den Richter Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 7. März 2006 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des auf den Herausgabeanspruch nach § 528 BGB gestützten Antrags zurückgewiesen hat, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von Sankt Augustin (richtig: Niederpleis), Bl. 624, in Abteilung II unter den laufenden Nrn. 4 und 5 und in Abteilung III unter der laufenden Nr. 8 zu ihren Gunsten eingetragenen dinglichen Rechte zu erteilen.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter der am 11. Januar 1991 geborenen Beklagten; sie lebte bis 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem seit Ende 1999 für die Beklagte allein sorgeberechtigten Vater der Beklagten zusammen. Sie ist u.a. Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks in Stankt Augustin-Niederpleis. Aufgrund einer von der Klägerin erteilten Generalvollmacht bestellte der Vater der Beklagten dieser an dem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 300.000,-- DM und ein unentgeltliches Wohnrecht unter Ausschluss der Eigentümerin, außerdem veranlasste er zu Gunsten der Beklagten die Eintragung einer Vormerkung. Die Klägerin begehrt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, die Zustimmung der Beklagten zur Löschung der dinglichen Belastungen.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat - insoweit - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Kostenausspruch, die auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens erfasst, und im Umfang der durch die Zulassung des Rechtsmittels eröffneten Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu übertragen ist.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der schenkweise zugewandten Rechte an dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück versagt. Es hat das Vorbringen der Klägerin zu ihrer die Rückforderung des Geschenks rechtfertigenden Verarmung für unerheblich gehalten, weil die Schenkung wirtschaftlich nicht aus dem Vermögen der Klägerin, sondern aus dem des Vaters der Beklagten erfolgt sei, so dass die Klägerin nicht Schenkerin im Sinn des Gesetzes sei. Der Erwerb des Grundstücks sei aus Mitteln, die der Vater der Beklagten erwirtschaftet habe, finanziert worden; die Klägerin sei zur Finanzierung gar nicht in der Lage gewesen. Sie sei daher "nur formal, nicht aber wirtschaftlich" die Schenkerin.

II.

Damit hat das Berufungsgericht entscheidend auf einen Gesichtspunkt abgestellt, der seine Entscheidung nicht zu tragen vermag.

1.

§ 516 Abs. 1 BGB definiert die Schenkung als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Unter einer solchen Zuwendung ist jedenfalls die Verschaffung eines Vermögensvorteils zu verstehen (AnwK/Dendorfer, § 516 BGB Rdn. 13). Auf Seiten des Schenkers muss eine Vermögensminderung ("rechtliche Entäußerung eines Vermögensvorteils" nach Prot. II 3, hier zit. nach Staudinger/Wimmer-Leonhardt, 2005, § 516 BGB Rdn. 17; vgl. auch Rdn. 21) im Sinn einer Entreicherung (BGHZ 112, 40, 46) eintreten, der auf Seiten des Beschenkten eine Vermögensvermehrung entspricht (MünchKomm./Kollhosser, BGB, 4. Aufl., § 516 Rdn. 3 ff.). Dabei muss die Substanz des Vermögens des Schenkers vermindert werden (BGHZ 101, 229, 232 m.w.N.). Dass es sich auch wirtschaftlich um Vermögensgegenstände handeln muss, die sich der Schenker selbst gleichsam durch seiner Hände Fleiß erarbeitet hat, ist der Bestimmung dagegen nicht zu entnehmen.

2.

Die Ableitung des Berufungsgerichts, das damit argumentiert, dass es nicht allein auf das formale Eigentum des Schenkers ankomme und die Klägerin für die Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs darlegungs- und beweispflichtig sei, ist angesichts der Eigentümerstellung der Klägerin demgegenüber nicht tragfähig. Die Klägerin hat der Beklagten unentgeltlich ein im Grundbuch abgesichertes Nutzungsrecht und ein Grundpfandrecht an dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück sowie schließlich einen durch eine Vormerkung gesicherten bedingten Auflassungsanspruch eingeräumt. Dies reicht für die Annahme einer schenkweisen Zuwendung dieser Rechte aus. Wie die Klägerin an das Grundstückseigentum gelangt ist, ist demgegenüber unerheblich.

III.

Das Berufungsgericht wird mithin die erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen sowie gegebenenfalls dazu zu treffen haben, ob und inwieweit die Beklagte zur Herausgabe in der Lage ist, ohne ihren eigenen Unterhalt zu gefährden.

Sollte das Berufungsgericht einen Rückgewähranspruch dem Grunde nach bejahen, wird es zu prüfen haben, in welchem Umfang das Geschenk herauszugeben ist. Der Rückgewähranspruch nach § 528 Abs. 1 BGB ist begrenzt einerseits durch den Wert bzw. den Gegenstand der Zuwendung und andererseits durch den Unterhaltsbedarf des Schenkers. Ist ein fortlaufender Unterhaltsbedarf zu decken, hat dies zur Folge, dass der Anspruch des Schenkers auf wiederkehrende (Geld-)Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Bedarf entsprechenden Höhe bis zur Erschöpfung des Gegenstands der Schenkung gerichtet ist (BGHZ 137, 76, 83 ; 146, 228, 231 ; BGH, Urt. v. 17.01.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 987; Urt. v. 17.09.2002 - X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53). Dies kommt auch im Streitfall in Betracht, in dem der Beklagten vermögenswerte Rechte am Grundstück der Klägerin eingeräumt worden sind. Der Klägerin wird gegebenenfalls die Möglichkeit zu geben sein, ihren Antrag entsprechend umzustellen.

Ende der Entscheidung

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