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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: Xa ZR 146/07
Rechtsgebiete: PatG
Vorschriften:
PatG § 144 |
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ...hat
am 23. Juli 2009
durch
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher
beschlossen:
Tenor:
I. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 178.952,16 EUR festgesetzt.
II. Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Gerichtskosten bemisst sich für das Revisionsverfahren nach einem Streitwert von 100.000,-- EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger hat für das Revisionsverfahren unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage von Belegen Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG beantragt; die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
Der Antrag hat insoweit Erfolg, als die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren (vgl. Kühnen in Schulte, PatG, 8. Aufl., Rdn. 9 zu § 144) nach einem Streitwert von 100.000,-- EUR zu bemessen ist (§ 144 PatG). Die wirtschaftliche Lage des Klägers würde durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert erheblich gefährdet. Der Kläger hat angegeben und glaubhaft gemacht, ein Ruhegehalt von monatlich 2.915,72 EUR zu beziehen und schwerbehindert zu sein. Auch habe er Ersparnisse in Höhe von 82.633,07 EUR. Jedoch habe er aus dem Prozess, für den bereits Kosten in Höhe von 214.086,78 EUR aufgelaufen seien, Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 36.000,-- EUR. Über weiteres Vermögen verfüge er nicht.
Angesichts der sich aus dem Vortrag des Klägers ergebenden Sach- und Vermögenslage ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers durch die Belastung mit Kosten aus dem vollen Streitwert glaubhaft gemacht. Deshalb ist eine Herabsetzung des Streitwerts angemessen. Der Senat hat bei der Bemessung des Teilstreitwerts berücksichtigt, dass dem Kläger ein gewisses Kostenrisiko, das in einem angemessenen Verhältnis zum normalen Risiko, dem erhöhten Risiko der Gegenpartei und seinen Vermögensverhältnissen steht, verbleiben soll (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1999 - X ZR 57/97, unveröffentlicht; OLG Düsseldorf InstGE 5, 70).
Ende der Entscheidung
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