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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: Xa ZR 162/07
Rechtsgebiete: PatG
Vorschriften:
PatG § 31 Abs. 1 | |
PatG § 99 Abs. 3 |
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Mai 2009
durch
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger
beschlossen:
Tenor:
Der E. wird - in dem beantragten Umfang - Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens Xa ZR 162/07 gewährt.
Gründe:
Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen. Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger (vgl. dazu Sen. Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971 aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.
Ende der Entscheidung
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