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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: Xa ZR 2/09
Rechtsgebiete: VO 261/2004/EG, VO 295/91/EWG
Vorschriften:
VO 261/2004/EG Art. 7 | |
VO 295/91/EWG Art. 4 Abs. 3 |
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2009
durch
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher
beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Revision im Beschlusswege gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. November 2009.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Fluggesellschaft aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau sowie seiner drei Kinder auf Zahlung in Höhe von 840 EUR in Anspruch. Diese Ansprüche stützt er in erster Linie auf vertragliche Anspruchsgrundlagen. Er macht eigenen Verdienstausfall in Höhe von 300 EUR geltend und verlangt für seine Ehefrau und die Kinder eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 540 EUR. Hilfsweise stützt er diese Forderung auf Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rats über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichsund Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 v. 17.2.2004, S. 1 ff.; im Folgenden: VO). Die Reisenden buchten bei der Beklagten für den 2. Juli 2006 eine Flugreise von Frankfurt am Main über Larnaka (Zypern) nach Damaskus und zurück. Der Hinflug sollte um 14.00 Uhr starten. Da der Abflug in Frankfurt am Main jedoch erst mit fünfstündiger Verspätung gegen 19.00 Uhr erfolgte, erreichten der Kläger und seine Familie den Anschlussflug nach Damaskus nicht mehr und konnten erst am übernächsten Tag dorthin weiterfliegen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, sie führte im Ergebnis zur Abweisung der Klage. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter.
II.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass das Nichterreichen eines Anschlussflugs bei Verspätung des Zubringerflugs keine nach Art. 4 Abs. 3 VO ausgleichspflichtige Nichtbeförderung darstelle. Dies entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Senats vom 30. April 2009 (Xa ZR 78/08, EuZW 2009, 586). Nachdem der Bundesgerichtshof diese rechtsgrundsätzliche Frage bereits geklärt hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vor.
III.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Ansprüche des Klägers nach Art. 4 Abs. 3 VO hat das Berufungsgericht aus den Gründen des Urteils des Senats vom 30. April 2009 zutreffend verneint.
Soweit die Revision die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit weiterverfolgen will, ist sie nicht zulässig. Wegen dieser - einen anderen Streitgegenstand betreffenden -Ansprüche hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen. Dies ergibt sich aus der auf die Ansprüche aus der Verordnung zugeschnittenen Begründung des Berufungsgerichts für die Revisionszulassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und zudem erfordere die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, da andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen eine Nichtbeförderung bejaht hätten.
Ende der Entscheidung
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