Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2009
Aktenzeichen: Xa ZR 42/09
Rechtsgebiete: GKG 2004, PatKostG
Vorschriften:
GKG 2004 §§ 61 ff. | |
GKG 2004 § 63 Abs. 3 | |
PatKostG § 2 Abs. 2 Satz 4 |
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. November 2009
durch
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung erfolgt für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Bundespatentgericht vom 10. Februar 2009; sie beruht insoweit auf § 63 Abs. 3 GKG 2004. Für das Berufungsverfahren beruht die Festsetzung auf §§ 61 ff. GKG 2004 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG.
Für die Bemessung des Streitwerts sind nicht die von den Parteien in erster Instanz übereinstimmend angegebenen, ersichtlich erheblich zu niedrig gegriffenen Werte maßgeblich; abzustellen ist vielmehr auf den gemeinen Wert des Patents zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der jeweiligen Instanz zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzansprüche (grundlegend hierzu BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert).
Der substantiiert vorgetragenen Angabe der Beklagten, es sei von einem eigenen Gesamtumsatz von 300.000.000,-- EUR zuzüglich den nicht bezifferten Umsätzen der Verletzer auszugehen, ist die Klägerin nur hinsichtlich einzelner Rechnungsposten, nicht aber im Ergebnis entgegengetreten. Der Senat geht deshalb davon aus, dass in die Streitwertberechnung bereits Eigenumsätze der Beklagten in dieser Höhe einfließen. Auch dem von der Beklagten angegebenen Lizenzsatz von 3,5% ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Auf Grund dieser Umstände bemisst der Senat den Streitwert für beide Instanzen übereinstimmend auf 3.000.000,-- EUR. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass die Mähmaschine nach dem Streitpatent durch vier Patente geschützt war (vgl. zum Schadensersatz nach der Lizenzanalogie OLG Düsseldorf Mitt. 1998, 27, 32).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.