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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.2009
Aktenzeichen: Xa ZR 74/08
Rechtsgebiete: BGB, BGB-InfoV, Nds. BeamtenG


Vorschriften:

BGB § 121 Abs. 1
BGB § 651g Abs. 1
BGB-InfoV § 6 Abs. 2
Nds. BeamtenG § 95
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2009

durch

den Richter Prof. Dr. Meier-Beck,

die Richterin Mühlens und

die Richter Dr. Lemke, Gröning und Dr. Berger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das klagende Land nimmt den beklagten Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht wegen eines Reisemangels auf Schadensersatz wegen der Verletzung mehrerer Lehrer und auf Feststellung in Anspruch, dass der Beklagte ihm auch zukünftig noch entstehenden Schaden ersetzen muss.

Die geschädigten Reisenden, die als Lehrkräfte im Dienst des Klägers stehen, buchten für die Zeit vom 16. Juli bis 7. August 2004 eine Studienreise nach Peru. Dort verunglückten die Reisenden am 27. Juli 2004, als der von dem Beklagten gecharterte Reisebus eine Böschung hinabstürzte, und wurden zum Teil schwer verletzt. Der Beklagte flog unmittelbar nach dem Unfall nach Peru, wo er die Unfallregulierung vor Ort vornahm und den vorzeitigen Rücktransport der Geschädigten nach Deutschland veranlasste. Die Reisenden machten innerhalb einer Monatsfrist nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend, die von dessen Haftpflichtversicherung reguliert wurden.

Der Kläger, der den verunglückten Lehrern durch das niedersächsische

Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Beihilfen zu den Heilbehandlungskosten geleistet und die Dienstbezüge für die Zeiträume unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt hat, nahm den Beklagten hingegen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der nur noch vertragliche Ansprüche geltend gemacht worden sind, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die von ihm erhobenen Schadensersatzansprüche im Hinblick auf erbrachte Heilbehandlungsaufwendungen und Dienstausfallkosten im beschränkten Umfang, nämlich bezüglich der Reisenden K. und B. , weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass Schadensersatzansprüche des Klägers durch Versäumung der Ausschlussfrist für die Anmeldung reisevertraglicher Gewährleistungsansprüche (§ 651g Abs. 1 BGB) verloren gegangen sind.

I.

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:

Der Kläger habe seine Ansprüche nicht nur selbst gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, sondern dabei auch die Frist des § 651g Abs. 1 BGB einhalten müssen. Die eigene rechtzeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Kläger sei auch nicht dadurch entbehrlich geworden, dass die Reisenden selbst die ihnen verbliebenen Ansprüche aus dem Reisevertrag rechtzeitig bei dem beklagten Reiseveranstalter geltend gemacht hätten. Die Ausschlussfrist des § 651g BGB habe zumindest auch den Zweck, dem Reiseveranstalter kurzfristig nach Beendigung der Reise sichere Kenntnis darüber zu verschaffen, welche Ansprüche durch wen gegen ihn erhoben würden, damit er seinerseits das Erforderliche zur Beweissicherung und zur Einleitung von möglichen Regressverfahren in die Wege leiten könne. Diesem Interesse werde nicht gedient, wenn lediglich der Reisende die ihm verbliebenen, unter Umständen nur noch geringfügigen Ansprüche anmelde und dann nach einer unter Umständen längeren Zeit der Anspruchsinhaber aus übergegangenem Recht weitere erhebliche Forderungen geltend mache. Die gesetzgeberische Begründung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB, wonach das Beweissicherungsinteresse des Reiseveranstalters eine schnelle Anmeldung der gegen ihn gerichteten Ansprüche erfordere, rechtfertige nicht, die Vorschrift nur dann anzuwenden, wenn der Reiseveranstalter auf die Anmeldung der Ansprüche angewiesen sei, um von einem Reisemangel überhaupt Kenntnis zu erhalten, und damit bei der Gesetzesanwendung jeweils im Einzelfall zu fragen, ob die Einhaltung der Fristvorschrift entbehrlich sei.

Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger wegen Versäumung der Ausschlussfrist mit seinen Ansprüchen gegenüber dem Beklagten ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei kein Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger ersichtlich, durch das der Beklagte zumindest konkludent gezeigt haben könnte, dass er die Ansprüche auch ohne Einhaltung der Frist nicht ablehnen werde.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger stehen vertragliche Ansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten nicht zu.

1.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger, auf den schon zum Zeitpunkt des Unfalls gemäß § 95 Satz 1 Nds. BeamtenG (in der seinerzeit geltenden Fassung vom 19.02.2001) die Gewährleistungsansprüche insoweit übergegangen waren, als er während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet gewesen ist, seine Ansprüche selbst innerhalb der Ausschlussfrist bei dem Beklagten hätte anmelden müssen. Denn die Obliegenheit des "Reisenden" nach § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen, trifft den jeweiligen Anspruchsinhaber (BGHZ 159, 350, 354) und damit auch den Zessionar, auf den die Ansprüche durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang übergegangen sind.

2.

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die rechtzeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Zessionar auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig eigene Schadensersatzansprüche erhoben hat (ebenso OLG Celle RRa 2006, 212, 214; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. § 651g Rdn. 2; MünchKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl. § 651g Rdn. 26; krit.: Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl. § 651g Rdn. 2; a.A. Führich, Urteilsanm. zu BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, LMK 2004, 204; Brüning, Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts, Diss. Hamburg 2008, S. 68 f.).

a)

Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369 ; 97, 255, 262 ; 102, 80, 86 ; 145, 343, 349 ; BGH, Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420). Wie der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350, 354) ausgeführt hat, erlangt der Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Gewährleistungsansprüche allerdings nur durch eine Anmeldung des Anspruchsinhabers. Daher hat der Bundesgerichtshof jedenfalls in jenem Fall, in dem lediglich eine vom Reisenden vorgenommene Anmeldung des für ihn fremden, weil auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Teilanspruchs auf Ersatz der Heilbehandlungskosten in Frage gestanden hat, die eigene rechtzeitige Anmeldung des Anspruchsinhabers aus übergegangenem Recht für unentbehrlich erachtet.

Der Schutzzweck der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, dem Reiseveranstalter möglichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf ihn zukommenden Ansprüche zu verschaffen, kann indes gleichermaßen nicht hinreichend erfüllt sein, wenn lediglich der Reisende die ihm selbst zustehenden Ansprüche geltend macht. Denn damit steht für den Reiseveranstalter noch keineswegs sicher fest, ob weitere Ansprüche aufgrund übergegangenen Rechts gegen ihn erhoben werden und in welchem Umfang sich hierdurch seine Inanspruchnahme entwickeln könnte. Während für den Reiseveranstalter bei einer Anspruchsanmeldung durch einen Dritten offenbleiben kann, ob der Anspruchsinhaber selbst überhaupt einen Anspruch erheben wird (vgl. BGHZ 159, 350, 355) , kann bei der Anmeldung lediglich eigener Ansprüche durch den Reisenden für den Reiseveranstalter unklar bleiben, welche weiteren Forderungen Dritter noch auf ihn zukommen können. Auch hier sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen der Reiseveranstalter zunächst noch keinen hinreichenden Anlass hat, sich umfassend um die Aufklärung des Sachverhalts und um die Beweissicherung zu kümmern, etwa weil die Höhe der von dem Reisenden selbst angemeldeten Forderungen gering ist oder schon Kulanzgründe deren Begleichung nahelegen oder im Verhältnis zur Höhe der angemeldeten Ansprüche die Durchsetzung von Regressforderungen unwirtschaftlich erscheint.

Das von der Rechtsprechung als schützenswert angesehene Interesse des Reiseveranstalters, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349 ; 159, 350, 355), ist auch bei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen. Müsste der Reiseveranstalter nach der Anmeldung von Forderungen eines Anspruchsinhabers zeitlich unbegrenzt mit der Geltendmachung weiterer Ansprüche in unbekannter Höhe durch ihm bislang unbekannte Anspruchsinhaber rechnen, würde der von § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgte Schutzzweck insoweit verfehlt.

b)

Überdies würde es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, wenn die Entscheidung, ob der Inhaber eines Anspruchs aus übergegangenem Recht sich auf die Anmeldung des Reisenden berufen kann, davon abhängig wäre, ob dem Reisenden (noch) eigene Forderungen in einer Höhe zustehen, die ohnehin das Erfordernis einer schnellen Beweissicherung begründen. Diese Unsicherheit bestünde nicht nur bei dem vom Normzweck geschützten Reiseveranstalter, sondern auch auf Seiten des Anspruchsinhabers aus übergegangenem Recht, der im Einzelfall zu prüfen hätte, ob bereits die Anmeldung des Reisenden rechtzeitig und von ihrem Inhalt geeignet wäre, eine eigene fristgemäße Anmeldung entbehrlich zu machen. Auch der als Auslegungsmaßstab heranzuziehende Normzweck des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, eine notwendige Beweissicherung sicherzustellen, rechtfertigt es nicht, bei der Gesetzesanwendung jeweils im Einzelfall zu fragen, ob die Einhaltung der gerade auch der Rechtssicherheit dienenden Ausschlussfrist durch den Zessionar ausnahmsweise entbehrlich ist.

c)

Der Zessionar wird durch die für ihn bestehende Pflicht, seinen Anspruch innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 BGB anzumelden, auch nicht im Hinblick darauf unzumutbar belastet, dass er gegebenenfalls erst bei Abrechnung seiner Leistungen und damit erst nach Ablauf der Ausschlussfrist von seinem Anspruch gegen den Reiseveranstalter Kenntnis erlangt. Auch für ihn gilt die der Vermeidung von Härtefällen dienende Regelung in § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach der Anspruchsinhaber nach Ablauf der Monatsfrist seine Ansprüche noch geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

3.

Der Kläger hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Voraussetzungen für eine Exkulpation gemäß § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB nicht erfüllt, für deren Vorliegen den Gläubiger die Darlegungsund Beweislast trifft. Die vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles getroffene und revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbare (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2552) Würdigung, dass der Kläger nach Kenntniserlangung vom Bestehen seiner Ansprüche deren Geltendmachung nicht unverzüglich nachgeholt habe, ist nicht zu beanstanden.

a)

Der Anspruchsinhaber, der unverschuldet die Ausschlussfrist versäumt hat, muss seinen Anspruch unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses geltend machen, wenn er ihn nicht auch in diesem Fall verlieren will (vgl. BGHZ 159, 350, 358) . Er darf also mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nicht länger als nötig warten, wobei ihm eine angemessene Überlegungsfrist zuzugestehen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Heranziehung der vom Landgericht festgestellten und zwischen den Parteien unstreitigen Zeiträume, die zwischen der Kenntniserlangung der zuständigen Sachbearbeiterin vom Schadenseintritt und der Anspruchsanmeldung jeweils verstrichen sind, die Nachholung der Anmeldungen als nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB gewertet. Soweit die Revision hiergegen im Hinblick auf die Anspruchsanmeldung bezüglich der Lehrerin K. anführt, dass die Sachbearbeiterin des klagenden Landes die hinter dem Beklagten stehende Versicherung fünf Tage nach Kenntniserlangung von der Person des Schuldners angeschrieben habe, lässt dieses Vorbringen die vorausgehende, bereits einen Monat zuvor erfolgte Kenntnis von der Unfallbeteiligung der Geschädigten und die anschließende nur zögerliche Einholung weiterer Informationen unberücksichtigt. So sind nach der Schadensmeldung durch das NLBV vom 20. September 2004 bereits neun Tage verstrichen, bis die Sachbearbeiterin überhaupt von der geschädigten Lehrerin schriftlich weitere Aufklärung erbeten hat. Die im Hinblick auf die Anspruchsanmeldung bezüglich der Lehrerin B. erhobene Rüge der Revision, dass die zwischen Kenntniserlangung und Anmeldung liegenden zehn Werktage noch kein schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erkennen lasse, geht ebenfalls fehl. Denn sie lässt unberücksichtigt, dass es sich bei der Schadensregulierung für diese Geschädigte bereits um den vierten Schadensfall gehandelt hat, der aufgrund desselben Unfalls innerhalb eines Jahres am 15. September 2005 an die zuständige Regressstelle des klagenden Landes herangetragen worden ist. Insoweit hat der Kläger weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, welche nähere Überprüfung zum anspruchsbegründenden Ereignis oder Überlegungen zur Frage einer Forderungsanmeldung veranlasst gewesen sein könnten.

b)

Entgegen der Auffassung der Revision scheitert eine schuldhafte Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB auch nicht daran, dass der Kläger die Frist nicht gekannt hat und nicht hat kennen müssen.

Die zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen bestehende Pflicht des Reiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, einen Vertragspartner bei Vertragsschluss über die nach § 651g Abs. 1 BGB einzuhaltende Frist zu belehren, erstreckt sich nur auf den Reisenden, nicht jedoch auf den ihm Leistungen gewährenden Dienstherrn oder Sozialversicherungsträger. Daher lässt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zugunsten eines Reisenden eine widerlegbare Vermutung besteht, dass dieser die Ausschlussfrist nicht gekannt und damit nicht schuldhaft versäumt hat, wenn der Reiseveranstalter ihn pflichtwidrig nicht belehrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2552), von vornherein nicht auf Dritte übertragen, die gegen den Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht mit eigenständigen Forderungen vorgehen.

Sonstige Gründe für eine unverschuldete Unkenntnis des Klägers von der Ausschlussfrist werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Mit einer allgemeinen Berufung auf Rechtsunkenntnis kann das klagende Land nicht gehört werden. Als Dienstherr der verletzten Lehrer unterhält er eine eigene mit Schadensregulierungen befasste Regressstelle, und es ist ihm zuzumuten, sich hinreichend über die insoweit einschlägigen Fristvorschriften zu informieren.

4.

Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Geltendmachung der Ausschlussfrist auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten gesehen. Der Umstand, dass der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Reisenden ernst genommen und sich umgehend um deren Belange und eine Schadensregulierung gekümmert hat, stellt keine rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber weiteren Anspruchsgegnern dar. Ohnehin hat der Kläger nicht behauptet, eine rechtzeitige Anmeldung eigener Ansprüche wegen einer Kenntnis vom Verhalten des Beklagten den Reisenden gegenüber unterlassen zu haben. Damit ist für die Annahme rechtsmissbräuchlicher Berufung auf den Fristablauf kein Raum. Denn Voraussetzung für rechtsmissbräuchliches Verhalten ist, dass derjenige, zu dessen Gunsten eine Verjährungs- oder Ausschlussfrist eingreift, durch sein Verhalten dem Anspruchsberechtigten gegenüber einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass er auf die Einhaltung der Frist verzichte (vgl. zur ähnlichen Problematik treuwidrigen Berufens auf eine Fristversäumung bei der ehemals in § 12 Abs. 3 VVG geregelten Ausschlussfrist Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 52). Im Streitfall kann die Revision auf kein entsprechendes Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger verweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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