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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 16.10.1997
Aktenzeichen: 13 BJ 21/96
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160a Abs 2 Satz 3
SGG § 160 Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Az: 13 BJ 21/96

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Bahnversicherungsanstalt, Bezirksleitung Rosenheim, Klepperstraße 1a, 83026 Rosenheim,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gagel sowie die Richter Dr. Loytved und Mütze

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 1995 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Streitig ist im Hauptverfahren der Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente unter ungekürzter Anrechnung einer in Rumänien zurückgelegten Beitragszeit von August 1957 bis Februar 1990.

Der 1932 in Rumänien geborene Kläger kam im März 1990 als Aussiedler in das Bundesgebiet, wo er seither lebt und als Vertriebener anerkannt ist. Während des längsten Teils seines Berufslebens (1957 bis 1990) war er bei der Rumänischen Eisenbahn als Zimmermann beschäftigt. Auf seinen im September 1990 gestellten Kontenklärungsantrag hin wurde von der Beklagten eine Bestätigung ("Adeverinta") der Kreisabteilung der Eisenbahnen in T. vom 3. Juli 1992 eingeholt, in der "in Übereinstimmung mit der bei uns aufbewahrten Evidenz" bescheinigt wird, der Kläger sei ua vom 26. August 1957 bis 1. März 1990 als Zimmermann in der Sektion L 3 T. in den Arbeitsprozeß eingestuft gewesen, Sozialversicherungsbeiträge seien abgezogen worden.

Auf seinen im Juli 1992 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. September 1992, wobei lediglich die Zeit seines Wehrdienstes als nachgewiesen, die übrigen in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten - so auch die bei der Rumänischen Eisenbahn - aber als lediglich glaubhaft gemacht angesehen und daher gemäß § 22 Abs 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) in den Entgeltpunkten um ein Sechstel gekürzt wurden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und legte eine neue "Adeverinta" der Eisenbahnen in T. vom 2. Februar 1993 vor, in der bestätigt wird, der Kläger habe während der gesamten Zeit von 1957 bis 1990 durchschnittlich 25,5 Tage im Monat je 8 Stunden täglich gearbeitet, keinen unbezahlten Urlaub, keine unentschuldigte Abwesenheit und keinen längeren Krankenurlaub gehabt; die Sozialversicherungsbeiträge seien von dem Unternehmen für die gesamte Zeitspanne vollständig beglichen worden. Der Widerspruch wurde gleichwohl zurückgewiesen, weil in den eingereichten Bescheinigungen Krankheits- und sonstige Ausfallzeiten nicht angegeben seien (Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1993).

Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos. Im Sozialgerichtsverfahren hatte der Kläger eine weitere "Adeverinta" vom 12. Oktober 1993 vorgelegt, die in Form einer Tabelle für die einzelnen Jahre 1957 bis 1990 tatsächlich geleistete Arbeitstage, Erholungs- und Krankenurlaub enthält; außerdem wird das Fehlen von Eintragungen über unbezahlten Urlaub, entschuldigte oder unentschuldigte Abwesenheit bescheinigt. Ferner war über die Verbindungsstelle eine weitere Bescheinigung der Regionaldirektion der Eisenbahnen T. eingegangen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in seinem Urteil vom 28. November 1995 im wesentlichen ausgeführt: Beitragszeiten iS von § 15 Abs 1 FRG seien in vollem Umfang nachgewiesen, wenn sie nach allgemeinem beweisrechtlichem Grundsatz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnten (Hinweis auf Bundessozialgericht <BSG> SozR 5050 § 15 Nr 23). Die Abgrenzung zwischen dem vollen Nachweis und der Glaubhaftmachung sei eine Frage des innerstaatlichen Beweis rechts; das einschlägige zwischenstaatliche Abkommen enthalte keine zwingenden Anrechnungsbestimmungen. Die in § 22 Abs 3 FRG vorgesehene, im FRG dem Grunde nach seit je enthaltene Kürzung auf fünf Sechstel berücksichtige, daß bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen könnten, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung habe entrichten müssen. Der Senat könne den vollen Nachweis einer ununterbrochenen Beitragszeit nicht als geführt ansehen. Die Bescheinigungen der Eisenbahn in T. beruhten auf Unterlagen, deren Vorhandensein, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit weder vom Kläger noch von der Beklagten und erst recht nicht vom Gericht nachgeprüft werden könnten. Originaldokumente habe der Kläger außer dem nur Beginn und Ende der Beschäftigungen bestätigenden Arbeitsbuch und einem Zeugnis für einen Lehrgang nicht vorlegen können. Damit fehle es an Indizien, um die Zuverlässigkeit der Angaben des rumänischen Arbeitgebers überprüfen zu können. Zwar erscheine die "Adeverinta" vom 9. Juli 1993 dadurch schlüssig, daß die Summe der Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage unter Einschluß der Sonn- und Feiertage jeweils eine der Anzahl der Tage eines Jahres nahekommende Zahl ergebe. Auffällig sei immerhin, daß in dem Zeitraum von 1958 bis 1989 eine sich im schmalen Rahmen von 3 bis 19 Tagen haltende Krankheitszeit pro Jahr angegeben werde, die auch mit steigendem Lebensalter keine ins Gewicht fallende Zunahme erkennen lasse. Maßgeblich sei indes, daß die Nennung schlichter Summen von Urlaubs- und Krankheitstagen hier keiner Überprüfung auf einzelne Zeiträume der Unterbrechung zugänglich sei. Hinweise auf Besonderheiten fehlten. Könne aber ein im übrigen "makellos" erscheinender Beschäftigungsverlauf nicht auf die Zuverlässigkeit der darin enthaltenen Angaben und insbesondere auf die Zuordnung einzelner Unterbrechungszeiten überprüft werden, so fehle es an einem Maßstab dafür, wie Gefälligkeitsbescheinigungen von wahrheitsgemäßen Erklärungen jedenfalls dann zu unterscheiden seien, wenn eine Aufbewahrung von Unterlagen über Jahrzehnte und ein zeitraubendes Zusammensuchen von Daten vorauszusetzen seien. Die hier vom rumänischen Arbeitgeber in Bezug genommenen Lohnlisten hätten im übrigen vorrangig die Funktion gehabt, betriebswirtschaftlich und arbeitsrechtlich bedeutsame Daten festzuhalten. Einen zwingenden Schluß auf versicherungsrechtliche Sachverhalte wie die präzise Lage und Dauer von Unterbrechungszeiten, deren rechtliche Qualifizierung im einzelnen sowie die tatsächliche Entrichtung von Beitragen ließen diese Unterlagen nicht zu; ein über den Grad der Glaubhaftmachung hinausgehender Nachweis könne aber nicht als geführt angesehen werden.

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, Gegenstand des Rechtsstreits sei die Frage, welche Unterlagen von einem rumänischen Rentenantragsteller vorzulegen seien, damit eine Beitragszeit nach § 15 FRG vom deutschen Rentenversicherungsträger nicht nur als glaubhaft gemacht, sondern als nachgewiesen anzuerkennen sei. In diesem Zusammenhang sei die Frage von Bedeutung, ob nach Sinn und Zweck der Regelungen des FRG vom jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger derart hohe Anforderungen an Nachweise gestellt werden dürften, daß es lebensfremd werde, bzw ob bei Vorlage von Arbeitgeberauskünften, die aufgrund von Lohn- und Gehaltslisten erstellt worden seien und über alle zurückgelegten Fehlzeiten Auskunft gäben, nicht im Umkehrschluß von einem Nachweis der Beitragszeiten ausgegangen werden müsse, falls alle Fehlzeiten geklärt seien. Die grundlegende Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits ergebe sich daraus, daß die hier zu entscheidende Rechtsfrage für alle aus Rumänien zugezogenen Aussiedler Bedeutung habe, sofern diese im Vertreibungsgebiet Beitragszeiten nach § 15 FRG zurückgelegt hätten und ihre Renten aufgrund der Kürzungsvorschriften des FRG errechnet worden seien.

Die grundlegende Bedeutung folge weiter auch daraus, daß das BSG in seinem Urteil vom 17. März 1964 (BSGE 20, 255) ausgeführt habe, für den Nachweis von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG seien Urkunden, insbesondere Arbeitsbescheinigungen, die anhand von Geschäftsbüchern, Gehaltsabrechnungen usw ausgestellt worden seien, allgemein ein besonders geeignetes Beweismittel. Entsprechendes habe auch für den Nachweis von Beitragszeiten zu gelten, was in der zitierten Entscheidung jedoch offen geblieben sei. Dort sei aber herausgestellt worden, daß keine lebensfremden Beweisanforderungen an den Nachweis von Versicherungstatbeständen gestellt werden dürften, ein Nachweis bei lebensnaher Betrachtungsweise also noch möglich sein müsse. Wegen der Vielzahl vergleichbarer Fälle von grundsätzlicher Bedeutung und mangels Eindeutigkeit der Rechtslage sei die Frage klärungsbedürftig, ob die höchstrichterlich geklärten Anforderungen an einen Nachweis von Beschäftigungszeiten auf Beitragszeiten anzuwenden seien, sowie die Frage, ob bei Vorliegen einer Arbeitgeberbescheinigung, die unter Bezugnahme auf noch vorhandene Lohnlisten alle tatsächlichen und denkbaren Fehlzeiten kläre, nicht bereits der Nachweis von Beitragszeiten als geführt anzusehen sei, wolle man daran nicht realitätsfremd hohe Anforderungen stellen. Hierbei sei es auch bedeutsam, daß die Vorlage einer Bescheinigung über Beitragsentrichtung und Fehlzeiten durch einen deutschen Arbeitgeber vom Rentenversicherungsträger anzuerkennen wäre.

Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung habe unter Bezugnahme auf noch vorhandene Lohnlisten klare Aussagen zu Fehlzeiten getroffen. Derartige Lohn listen habe bereits das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 20. Februar 1979 - L 5 Ar 1/78 -, bestätigt vom BSG durch Urteil vom 24. Juli 1989 - 5 RJ 38/79 -, für den Nachweis von Beitragszeiten nach § 15 FRG als ausreichend angesehen. Es stelle sich damit die grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, ob diese Entscheidung des LSG nicht zur Schaffung einer einheitlichen Beurteilung von Erfordernissen zum Nachweis von Zeiten gemäß §§ 15 und 16 FRG vom BSG ausdrücklich bestätigt werden sollte.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden formalen Anforderungen.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. In der Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.

Der Kläger beruft sich ausdrücklich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Damit kann er jedoch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil er die grundsätzliche Bedeutung nicht - wie in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschrieben - "dargelegt" hat. Dieser Pflicht genügt ein Beschwerdeführer nur dann, wenn er die nach seiner Ansicht grundsätzliche Rechtsfrage zunächst klar formuliert und dann aufzeigt, daß sie allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 11, 39). Ferner ist darzutun, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Das ist zum einen nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 4, 11). Zum anderen ist auch eine Rechtsfrage, die das BSG bereits entschieden hat, nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden; das muß substantiiert vorgetragen werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 13, 65). Schließlich ist darzulegen, daß die Rechtsfrage in dem einer Zulassung folgenden Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit auch klärungsfähig sei (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 54).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob nach Sinn und Zweck der Regelungen des FRG vom jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger derart hohe Anforderungen an Nachweise gestellt werden dürfen, daß (es) lebensfremd wird bzw im vorliegenden Fall, ob bei Vorlage von Arbeitgeberauskünften, die aufgrund von Lohn- und Gehaltslisten erstellt wurden und über alle zurückgelegten Fehlzeiten Auskunft geben, nicht im Umkehrschluß von einem Nachweis der Beitragszeiten ausgegangen werden muß, falls alle Fehlzeiten geklärt sind." Die grundlegende Bedeutung soll sich daraus ergeben, daß diese Rechtsfrage für alle aus Rumänien zugezogenen Aussiedler Bedeutung habe, sofern sie im Vertreibungsgebiet Beitragszeiten nach § 15 FRG zurückgelegt hätten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der von dem Kläger formulierten Frage um eine Rechtsfrage (oder lediglich um eine Frage der Beweiswürdigung) handelt. Jedenfalls hat er die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG geforderten Weise dargelegt, da sich die Beschwerdebegründung insbesondere nicht mit der vorliegenden Rechtsprechung des BSG auseinandersetzt, die sich bereits mehrfach mit den Anforderungen an den Nachweis von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten auseinandergesetzt hat. So hat etwa der 11. Senat in seinem Urteil vom 9. November 1982 (SozR 5050 § 15 Nr 23) entschieden, daß unter Beitragszeiten iS des § 15 FRG nur solche Zeiten fallen, für die Beiträge zur (nichtdeutschen) Rentenversicherung zu entrichten waren, damit (in Rumänien) keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung, und daß ein Nachweis solcher Beitragszeiten nur dann vorliegt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt wird, daß in die vom Arbeitgeber bescheinigten Zeiten keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen. Damit sind die Voraussetzungen für den Nachweis von Beitragszeiten gemäß § 15 FRG höchstrichterlich geklärt. Welche Beweismittel im einzelnen geeignet sind, um diese für den Nachweis erforderliche Gewißheit zu erbringen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die den Tatsachengerichten vorbehalten ist; mit der Frage nach der Beweiskraft einer Bescheinigung mit bestimmten Angaben ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt.

Aus welchen Gründen der vorliegende Fall nicht bereits mit der vorhandenen Rechtsprechung gelöst werden kann, hat der Kläger nicht vorgetragen. Für die Darlegung einer trotz der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung erneut eingetretenen Klärungsbedürftigkeit fehlen Ausführungen dazu, ob und ggf mit welchen Argumenten dieser Rechtsprechung widersprochen wird.

Soweit sich der Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung auch auf das Urteil des BSG vom 17. März 1964 (BSGE 20, 255) bezieht und offenbar die Ansicht vertritt, das Berufungsurteil sei den darin aufgestellten Kriterien für den Nachweis von Versicherungszeiten nicht gerecht geworden, könnte er auch den Zulassungsgrund der Divergenz geltend machen.

Zur formgerechten Rüge einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist in der Beschwerdebegründung die höchstrichterliche Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, daß sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muß darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sei. Er muß einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, daß die Divergenz erkennbar wird. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, daß die angegriffene Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21, 29). Diesen Kriterien wird die Beschwerdebegründung des Klägers indes nicht gerecht.

Zwar zitiert er ordnungsgemäß eine Entscheidung des BSG (BSGE 20, 255), versäumt es jedoch, abstrakte Rechtssätze aus diesem Urteil solchen aus dem angefochtenen Urteil gegenüberzustellen und darzulegen, worin die behauptete Abweichung zu sehen sei. Die bloße Wiedergabe der in diesem Urteil angestellten Erwägungen, insbesondere Arbeitsbescheinigungen seien ein besonders geeignetes Beweismittel für den Nachweis von Beschäftigungszeiten und es dürften keine lebensfremden Beweisanforderungen an den Nachweis von Versicherungstatbeständen gestellt werden, reicht hierfür nicht aus. Im übrigen ist insoweit eine Divergenz auch nicht erkennbar, widersprechen die betreffenden das Berufungsurteil tragenden Rechtssätze jedenfalls nicht der zitierten Entscheidung.

Die somit nicht formgerecht begründete und damit unzulässige Beschwerde des Klägers mußte verworfen werden. Dies konnte in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG auch ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter geschehen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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