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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 17.12.1997
Aktenzeichen: 13 RJ 47/93
Rechtsgebiete: SGG, VNrV
Vorschriften:
SGG § 41 | |
VNrV § 1 Abs. 5 Satz 2 |
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Beschlossen am 17. Dezember 1997
in dem Rechtsstreit
Az: 13 RJ 47/93
Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,
Beklagte und Revisionsklägerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gagel, die Richter Dr. Loytved und Dr. Terdenge sowie die ehrenamtlichen Richter Neuhaus und Dr. Andresen
beschlossen:
Der Senatsbeschluß vom 1. Februar 1995 wird aufgehoben
Gründe:
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat dem Großen Senat des BSG durch Beschluß vom 1. Februar 1995 die Frage vorgelegt:
Ist die Richtigkeit des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer gemäß § 1 Abs 5 Satz 2 der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer (VNrV) auch bei ausländischen Versicherten, für die keine deutsche Personenstandsnachweise bestehen, nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu überprüfen?
Dazu sah er sich gemäß § 41 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) veranlaßt, weil er von der vorliegenden Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (Urteile vom 13. Oktober 1992 - 5 RJ 16/92 -, vom 14. Oktober 1992 - 5 RJ 24/92 -, vom 9. September 1993 - 5 RJ 52/92 - und vom 14. September 1994 - 5 RJ 62/93 -) abweichen wollte und dieser Senat durch Beschluß vom 14. September 1994 - 5 S (J) 4194 - erklärt hatte, daß er an seiner Rechtsauffassung festhalte.
Nachdem der 5. Senat mit Beschluß vom 19. November 1997 - 5 S (J) 8/97 - erklärt hat, er halte an seiner in den Urteilen vom 13. Oktober 1992 - 5 RJ 16/92 -, vom 14. Oktober 1992 - 5 RJ 24/92 - und vom 9. September 1993 - 5 RJ 52/92 - vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr fest, daß
1. bei einem ausländischen Versicherten ohne deutsche Personenstandsnachweise richtiges Geburtsdatum iS des § 1 Abs 5 Satz 2 der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer stets und auf Dauer das von dem Versicherungsträger bei der Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde gelegte Geburtsdatum sei, wenn dieses den im damaligen Zeitpunkt von dem Versicherten gemachten Angaben entspricht und mit den von ihm damals vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimmt,
2. der Versicherungsträger grundsätzlich späterem Vorbringen des Versicherten, sein Geburtsdatum sei von ihm früher unrichtig angegeben worden, auch dann nicht nachgehen müsse, wenn zwischenzeitlich ein anderes Geburtsdatum in den Personenstandsunterlagen seines Heimatlandes festgestellt worden ist,
ist der Rechtsgrund der Vorlage entfallen, da die bisherige Rechtsprechung des 5. Senats der vom 13. Senat beabsichtigten Entscheidung nicht mehr entgegensteht.
Ende der Entscheidung
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