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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 13.10.1997
Aktenzeichen: 2 BU 163/97
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 160a Abs 2 Nr 2 |
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Az: 2 BU 163/97
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg, Holstenwall 8-9, 20355 Hamburg, Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Krasney sowie die Richter Dr. Burchardt und Klüglein
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. Mai 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die auf Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes.
Eine Abweichung iS dieser Vorschrift ist nur dann für eine Zulassung der Revision durch das Bundessozialgericht (BSG) hinreichend begründet, wenn erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage hier des BSG abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29 und 54). Entscheidend ist zunächst die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, dh in der abstrakten Aussage (BSG Beschluß vom 21. Mai 1997 - 2 BU 87/97 - mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNr 196). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.
Selbst wenn unterstellt wird, daß die von der Klägerin angezogene Formulierung im angefochtenen Urteil: "Zwar kann, worauf das SG hingewiesen hat, der Wille, dem kranken Versicherten die nötige Betreuung und Pflege zukommen zu lassen, ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes legitimes Motiv sein ..." einen abstrakten Rechtssatz enthält, so hat sie nicht schlüssig dargelegt, mit welchem abstrakten Rechtssatz in den angezogenen Entscheidungen des BSG diese rechtliche Aussage des LSG abweichen soll. Die Beschwerdeführerin selbst macht vielmehr lediglich geltend, das LSG habe aus den angezogenen Entscheidungen "nicht die richtigen Schlüsse für den hier vorliegenden Fall gezogen. Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BSG hätte eine Entscheidung vielmehr zugunsten der Beschwerdeführerin gefällt werden müssen". In diesen Ausführungen wird deutlich, daß die Beschwerdeführerin im Kern den Vorwurf erhebt, das LSG habe die angeführten Entscheidungen nicht beachtet und damit in der Sache im Ergebnis nicht richtig entschieden. Eine solche Rüge kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 sowie Beschluß des Senats vom 10. Juli 1996 - 2 BU 109/96 - mwN).
Davon abgesehen hat sich das LSG bei seiner Entscheidung gerade auf die von der Beschwerdeführerin angeführten Urteile des BSG (BSGE 35, 272 und 60, 204) gestützt und im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv nicht mit der erforderlichen Gewißheit zu erkennen vermag. Rügen gegen die Beweiswürdigung durch das LSG können aber nicht zur Zulassung der Revision führen, weil § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG es ausdrücklich ausschließt, die Nichtzulassungsbeschwerde auf Fehler der Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 2 Satz 1 SGG zu stützen. Dieser Hinweis soll allerdings keinesfalls Zweifel des Senats an der Rechtmäßigkeit der Beweiswürdigung durch das LSG andeuten.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 12. Februar 1973 (Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 102) - möglicherweise hilfsweise - einen Verfahrensfehler rügt, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung des BVerwG betrifft den Fall, daß nach der Zurückverweisung eines Rechtsstreits durch das Revisionsgericht das Instanzgericht seiner zweiten Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde gelegt haben soll und dies als Verfahrensfehler bei einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte. Eine derartige Fallkonstellation ist hier nicht gegeben.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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