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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 18.11.1997
Aktenzeichen: 2 RU 47/96
Rechtsgebiete: RVO


Vorschriften:

RVO § 565 in der bis zum Jahre 1963 geltenden Fassung
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 18. November 1997

in dem Rechtsstreit

Az: 2 RU 47/96

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 18. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Krasney, die Richter Dr. Burchardt und Klüglein sowie den ehrenamtlichen Richter Gumprich und die ehrenamtliche Richterin Wilkens

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 1996 und des Sozialgerichts Mainz vom 12. Oktober 1995 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Änderung ihrer Bescheide vom 5. Oktober 1993 und 13. Januar 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. April 1994 verurteilt, bei der Neuberechnung der ab 1. Januar 1989 der Klägerin aus dem Arbeitsunfall vom 10. Mai 1950 zu zahlenden Rente als ursprünglichen Jahresarbeitsverdienst den in dem ab 1. April 1953 geltenden Lohnabkommen in der Eisen- und Metallindustrie von Rheinland-Rheinhessen vom 18. März 1953 für Männer festgelegten Zeitlohn der Lohngruppe 3 zugrunde zu legen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), welcher der ab Januar 1989 der Klägerin wiedergewährten Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Mai 1950 zugrunde zu legen ist.

Die am 8. Mai 1933 geborene Klägerin erlitt am 10. Mai 1950 als Hilfsarbeiterin in einer Presserei einen Arbeitsunfall (Endgliedverlust des linken Mittel- und Ringfingers infolge Quetschung). Wegen der Unfallfolgen bezog sie ab 10. Juli 1950 Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH unter Zugrundelegung ihres Verdienstes im Jahr vor dem Arbeitsunfall; eine Dauerrente wurde nicht gewährt (Bescheid vom 7. Februar 1952).

Auf den Antrag der Klägerin im Februar 1993 hin bewilligte die Beklagte wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen Verletztenrente ab Januar 1989 nach einer MdE um 20 vH, wobei sie für die JAV-Feststellung den Bescheid vom 7. Februar 1952 zur Grundlage machte, und darauf hinwies, es handele sich hierbei um einen vorläufigen JAV (Bescheid vom 5. Oktober 1993). Während des Widerspruchsverfahrens setzte die Beklagte nach Neuberechnung des JAV auch im Vergleich zum Ortslohn mit Bescheid vom 13. Januar 1994 den JAV nach Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin (8. Mai 1954) fest. Zur Begründung ihres - aufrechterhaltenen - Widerspruchs machte die Klägerin geltend, auch diese Berechnung des JAV sei nicht zutreffend, weil die in der Presserei beschäftigten Männer bei gleicher Arbeitstätigkeit einen höheren Verdienst erzielt hätten, der auch bei der Berechnung ihres JAV zugrunde zu legen sei.

Der Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. April 1994). Für die JAV Berechnung sei der Tariflohn einer weiblichen Beschäftigten ab Vollendung des 21. Lebensjahres maßgeblich. Bei der individuellen JAV-Berechnung sei der Versicherungsträger an die Tarifvereinbarungen, die unterschiedliche Löhne für männliche und weibliche Arbeitnehmer für den hier maßgeblichen Zeitraum vorgesehen hätten, gebunden.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12. Oktober 1995). Nach der hier anzuwendenden Regelung des § 563 iVm § 565 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum Jahre 1963 geltenden Fassung richte sich der JAV grundsätzlich nach dem Arbeitsentgelt, das der Verletzte während des letzten Jahres vor dem Arbeitsunfall bezogen habe. Bei einem Verletzten, der im Unfallzeitpunkt unter 21 Jahre alt gewesen sei, sei der JAV mit Vollendung des 21. Lebensjahres nach dem Entgelt zu bestimmen, das für einen Verletzten gelte, der das 21. Lebensjahr vollendet habe. Dabei sei stets vom Unfalltag und nicht etwa von dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die entschädigungspflichtigen Folgen eingetreten seien. Die seinerzeit höhere Entlohnung der männlichen gegenüber den weiblichen Arbeitnehmern bei gleicher Arbeitsleistung habe den tariflichen Vereinbarungen entsprochen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30. Oktober 1996). Die Berechnung des JAV richte sich nach § 563 RVO in der bis zum Jahre 1963 geltenden Fassung. Damit sei im Fall der Klägerin die Lohnzahlung zugrunde zu legen, die sie in der Zeit vom 1. April 1949 bis 30. April 1950 erhalten habe. Bei der JAV-Berechnung sei auf den Arbeitslohn des vor dem Unfalltag liegenden Jahres abzustellen. Deshalb sei auch auf die damalig geltenden entsprechenden lohnrechtlichen Regelungen und damit auf den ab 1. September 1950 geltenden Manteltarifvertrag und - mangels davor liegender Lohnabkommen - auf das ab 1. April 1953 gültige Lohnabkommen vom 18. März 1953 zurückzugreifen. Die Tatsache, daß nach dem damaligen Tarifvertrag männliche Arbeitnehmer im Vergleich zu weiblichen bei gleicher Arbeitstätigkeit einen höheren Stundenlohn erhalten hätten, gebe der Klägerin keinen Anspruch, bei der Berechnung des für sie maßgebenden JAV den damals für männliche Arbeitnehmer geltende Stundenlohn zugrunde zu legen. Wenn davon ausgegangen werde, daß der aus Art 3 Abs 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) abzuleitende Grundsatz der Lohngleichheit auch die Tarifvertragsparteien binde, dürfe in diesem Zusammenhang Art 117 Abs 1 GG nicht unbeachtet bleiben. In bezug auf Tarifverträge habe die Suspensionswirkung dieser Vorschrift zur Folge gehabt, daß nicht nur die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Kraft geblieben seien, sondern auch der allgemeine Rechtssatz, daß das tarifvertraglich zu regelnde Gebiet der Privatautonomie überlassen bleibe mit der Folge, daß sich der männliche und weibliche Arbeitskräfte differenziert behandelnde Tarifvertrag mit der damaligen Rechtslage in Übereinstimmung erweise.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 565 RVO in der bis zum Jahre 1963 geltenden Fassung). Da sie im Unfallzeitpunkt 17 Jahre alt gewesen sei, müsse der JAV für die Zeit ab Vollendung des 21. Lebensjahres nach § 565 Abs 2 RVO aF zwingend neu festgesetzt werden. Dabei seien die dann (Erreichung des 21. Lebensjahres) gültigen Tariflöhne und nicht etwa die zur Zeit des Arbeitsunfalls geltenden maßgebend gewesen. Das LSG habe übersehen, daß unter § 565 Abs 2 RVO aF fallende jugendliche Unfallverletzte bei Vollendung des 21. Lebensjahres hinsichtlich des JAV so zu stellen gewesen seien, als ob sie den Arbeitsunfall erst zu diesem Zeitpunkt erlitten hätten. Sie - die Klägerin - habe das 21. Lebensjahr am 8. Mai 1954 vollendet und damit nach Ablauf der in Art 117 GG vorgesehenen Übergangszeit, die dem Gesetzgeber eingeräumt worden sei, das bisherige Recht dem Gleichheitsgrundsatz anzupassen. Daher könne sich die vom LSG vertretene Auffassung, Tarifverträge mit unterschiedlichen Lohnregelungen für Mann und Frau würden kraft der Tarifautonomie der Vertragsparteien weiter verbindlich sein, nur für die Dauer der Übergangszeit bis zum 31. März 1953 beziehen. Damit sei der ab 1. April 1953 geltende Lohntarifvertrag insoweit unwirksam, als er gegen Art 3 Abs 2 Satz 1 GG verstoße. Gültig seien hingegen die für Männer getroffenen entsprechenden Lohnvereinbarungen, unter die mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz auch die mit gleichen Aufgaben betrauten Frauen fielen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts vom 30. Oktober 1996 aufzuheben und unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Mainz vom 12. Oktober 1995 und Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 13. Januar 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 1994 die Beklagte zu verurteilen, den ursprünglichen Jahresarbeitsverdienst für die ab 1. Januar 1989 an die Klägerin aus dem Arbeitsunfall vom 10. Mai 1950 zu zahlende Rente nach dem ab 1. April 1953 geltenden Lohnabkommen in der Metallindustrie von Rheinland-Rheinhessen entsprechend den damals vereinbarten Zeitlöhnen für Männer (Lohngruppe 3) neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, es gebe keinen Grund, die Klägerin besser zu stellen als die Versicherten, deren Rente im Jahre 1950 auf derselben Berechnungsgrundlage festgestellt worden sei und heute noch gezahlt werde.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

II

Die Revision ist begründet.

Die Klägerin hat einen sich noch nach den Vorschriften der RVO richtenden (§ 212, § 214 Abs 2 Satz 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs <SGB VII>) Anspruch, wonach die Beklagte verpflichtet ist, bei der Neuberechnung der ab Januar 1989 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls am 10. Mai 1950 zu zahlenden Rente den im Lohnabkommen in der Eisen- und Metallindustrie von Rheinland-Rheinhessen vom 18. März 1953 für männliche Arbeitnehmer festgelegten Zeitlohn der Lohngruppe 3 zugrunde zu legen.

Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß Rechtsgrundlage für den Rentenanspruch der Klägerin § 580 iVm § 581 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes - UVNG - vom 30. April 1963 (BGBl I 241) ist. Dies ergibt sich aus Art 4 § 2 Abs 1 UVNG; danach gelten diese Vorschriften auch für Arbeitsunfälle, die vor Inkrafttreten des UVNG eingetreten sind.

Das LSG hat ferner zutreffend angenommen, daß sich die Höhe des der Rentenberechnung zugrunde zu legenden JAV nach § 563 und § 565 RVO in der bis zum Inkrafttreten des UVNG geltenden Fassung (RVO aF) richtet. Die Übergangsvorschrift in Art 4 § 2 Abs 1 UVNG benennt nicht §§ 571, 573 Abs 1 und 2 RVO idF des UVNG ua über die Neuberechnung des JAV bei Versicherungsfällen vor Vollendung des 25. Lebensjahres als Regelungen, die auch für Arbeitsunfälle gelten, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

Nach § 563 RVO aF wird die Rente nach dem JAV berechnet (Abs 1), wobei als JAV das Arbeitsentgelt gilt, das der Verletzte während des letzten Jahres vor dem Unfall bezogen hat, oder, falls dies für den Verletzten günstiger ist, das Dreihundertfache des durchschnittlichen Verdienstes für den vollen Arbeitstag im Unternehmen. Da es aber für Versicherte in einer Berufs- oder Schulausbildung und für Jugendliche, die zZt des Versicherungsfalls noch nicht 21 Jahre alt waren, eine Härte bedeuten würde, wenn ihre Rente auch im höheren Lebensalter aufgrund des JAV vor dem Versicherungsfall berechnet würde (Podzun BG 1952, 250, 251 f; s auch BSGE 42, 163, 169 zu § 573 Abs 1 RVO idF des UVNG), sieht § 565 RVO aF vor, daß ab dem Zeitpunkt, in welchem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen worden wäre (Abs 1) bzw nach Vollendung des 21. Lebensjahres (Abs 2 iVm Abs 1) die Rente nach dem Entgelt neu berechnet wird, das "dann", dh zZt der Vollendung des 21. Lebensjahres für Personen gleicher Ausbildung durch Tarif oder sonst für einzelne Berufs- oder Lebensjahre festgesetzt ist. Damit enthält diese Regelung eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Verdienstverhältnisse vor dem Versicherungsfall bzw der am Tag des Versicherungsfalls geltende Ortslohn für alle Zukunft maßgebend bleiben und zukünftige Erwerbsaussichten nicht berücksichtigt werden (s BSG SozR Nr 7 zu § 565 RVO aF mwN; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 572i; Jantz AN 1942, 209, 214; Podzun aaO 252; s auch Amtliche Begründung zum 6. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 - RGBl I, 107 - zu Art 1 Nr 5 und Art 2 § 4 in AN 1942, 199, 200). Die Regelung in § 565 Abs 2 RVO aF bezweckt, den Versicherten, der einen Arbeitsunfall vor Vollendung des 21. Lebensjahres erlitten hat, mit dessen Vollendung so zu stellen, als hätte er den Unfall erst zu diesem Zeitpunkt erlitten (Schroeder-Printzen SozSich 1963, 77, 78). Maßgebend für die JAV-Berechnung sind demnach hier die zZt der Vollendung des 21. Lebensjahres geltenden Tarife oder sonst allgemein festgesetzten Entgelte.

Dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 13. Januar 1994 auch rechtlich zutreffend erkannt, auf den 8. Mai 1954 und damit auf die Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin abgestellt und nach Vornahme des Günstigkeitsvergleichs die zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Tarifverträge als solche der JAV-Berechnung zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten und mit ihr - im Ergebnis - der Vorinstanzen ist die Beklagte jedoch verpflichtet, bei der Berechnung des JAV der Klägerin den in dem ab 1. April 1953 geltenden Lohnabkommen in der Eisen- und Metallindustrie von Rheinland-Rheinhessen vom 18. März 1953 für Männer statt derjenigen für Frauen festgelegten Zeitlohn der Lohngruppe 3 zugrunde zu legen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts <BAG> (s grundlegend BAGE 1, 258), der sich der Senat anschließt, umfassen der Gleichberechtigungsgrundsatz (Art 3 Abs 2 GG) und das Benachteiligungsverbot (Art 3 Abs 3 GG) auch den Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau bei gleicher Arbeit. Dieser Lohngleichheitsgrundsatz bindet als Grundrecht nicht nur die staatliche Gewalt, sondern auch die Tarifvertragsparteien. Dies ergibt sich zwingend aus der Bindung der Gesetzgebung nach Art 1 Abs 3 GG an die nachfolgenden Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht. Tarifverträge gelten als Gesetzgebung in diesem Sinne, sind Gesetze im materiellen Sinne, weil sie nach § 1 des Tarifvertragsgesetzes Rechtsnormen enthalten, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können (s auch BSGE 8, 164, 168/169 zu ua Tarifverträgen als Faktor bei der Ortslohnfestsetzung). Aus Art 3 Abs 2 und 3 GG folgt, daß in Tarifverträgen Frauen lohnmäßig dann nicht anders behandelt werden dürfen als Männer, wenn sie die gleiche Arbeit wie diese leisten. Denn den Frauen würde nur wegen ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ein geringerer Lohn als Männer bei sonst gleichen Voraussetzungen gezahlt werden (BAGE aaO 265; s auch BAGE 29, 122, 126; 38, 232, 242).

Die generelle und schematische Lohndifferenzierung zwischen Männern und Frauen bei gleicher Arbeit im Lohnabkommen vom 18. März 1953 ist ersichtlich nur wegen der Geschlechtszugehörigkeit vorgenommen worden. Dies wird hier darin besonders deutlich, daß es sich um Zeitlohn handelt, bei dem es für die Vergütung ausschließlich auf die geleisteten Zeiteinheiten und nicht auf das Arbeitsergebnis ankam. Allein diese Regelung verdeutlicht das Fehlen jeglichen Grundes für eine Differenzierung der von Männern und Frauen erbrachten gleichen Arbeitsleistungen (s BAGE 1, 258, 267).

Der Senat kann hier offenlassen, ob die im Lohnabkommen vom 18. März 1953 festgelegte Lohndifferenzierung zwischen Männern und Frauen dem Art 3 Abs 2 GG "entgegenstehendes Recht" iS der Übergangsregelung in Art 117 Abs 1 GG darstellte. Nach dieser Vorschrift blieb das dem Art 3 Abs 2 GG entgegenstehende Recht bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch längstens bis zum 31. März 1953. Da hier jedoch im Rahmen der Neuberechnung des JAV der Klägerin auf den Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres, dh auf den 8. Mai 1954, und auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifvereinbarungen abzustellen ist, wurde das am 1. April 1953 in Kraft getretene Lohnabkommen insgesamt von der längstens bis zum 31. März 1953 befristeten Suspensionswirkung des Art 117 Abs 1 GG überhaupt nicht mehr erfaßt.

Die Bewertung als verfassungswidrige Lohndifferenzierung zwischen Männern und Frauen im Lohnabkommen vom 18. März 1953 steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). So hatte das BVerfG in seinem Beschluß vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335) die Frage zu entscheiden, ob - entsprechend dem damaligen Recht - in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten die mit Pflichtbeiträgen belegten Monate der ersten fünf Kalenderjahre bei männlichen und weiblichen Versicherten nach unterschiedlich hoch pauschalierten Bruttoarbeitsentgelten bewertet werden dürfen (§ 32 Abs 4 Buchst b des Angestellten-Versicherungsgesetzes - AVG - iVm der Leistungsgruppe 3 der Anlage zu § 32a AVG). Nach dieser Entscheidung des BVerfG verbietet Art 3 Abs 2 GG rechtliche Regelungen, die allein an den Unterschied der Geschlechter anknüpfen (aaO 342), wobei allerdings nicht solche Regelungen ausgeschlossen sind, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (s auch BVerfGE 3, 225, 242; 52, 369, 374). Die meistens für den Lohnabstand von Männern und Frauen bedeutsamen Gründe wie insbesondere jene, die auf familiären Pflichten der Frauen beruhen (s BVerfGE 43, 213, 226), sind, wie das BVerfG weiter feststellt, nicht funktional, sondern allenfalls traditionell arbeitsteilig geprägt. Merkmale, die Ausdruck biologischer oder funktionaler Unterschiede sein könnten, bestimmen damit jedenfalls das durch § 32 Abs 4 Buchst b AVG zu ordnende Lebensverhältnis nicht entscheidend. Sie könnten schon deshalb nicht zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dafür herangezogen werden, daß bei den Tabellenwerten der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32a AVG die Trennlinie exakt zwischen Männern und Frauen verläuft.

Das gleiche gilt für den Beschluß des BVerfG vom 26. Januar 1977 (BVerfGE 43, 213). Nach dieser Entscheidung war es mit Art 3 Abs 2 GG "noch" vereinbar, daß § 22 Abs 1 Satz 1 Buchst b des Fremdrentengesetzes (FRG) idF des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes - FANG - vom 25. Februar 1960 (BGBl I, 93) Männern und Frauen in den Tabellen der Anlagen 9 und 11 ungleiche durchschnittliche Bruttojahresarbeitsverdienste zur Ermittlung ihrer Rentenbemessungsgrundlage zuweist. Das BVerfG hat jedoch in dieser Entscheidung betont, daß die Regelung allein deshalb verfassungsrechtlich hinnehmbar ist, weil ein außerordentliches Problem zu bewältigen war, das seinen Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik hatte und anderenfalls die Einführung des Eingliederungsprinzips als Maßnahme zur Bewältigung der Folgen des Krieges ernsthaft gefährdet worden wäre (aaO 227). Außerdem beruhten die tatsächlichen Lohndifferenzierungen im wesentlichen aus Zeiten vor dem Ende der Übergangszeit iS des Art 117 Abs 1 GG und aus Zeiten außerhalb des Geltungsbereichs des GG. Ist danach die Zuordnung ungleicher durchschnittlicher Bruttoarbeitsentgelte für Männer und Frauen in den Anlagen 9 und 11 zu § 22 Abs 1 Satz 1 Buchst b FRG nur angesichts der beschriebenen besonderen Situation mit dem Grundgesetz "noch" vereinbar, so widerspricht dies nicht der hier festgestellten verfassungswidrigen tarifvertraglichen Lohndifferenzierung zwischen Männern und Frauen bei gleicher Arbeit als Grundlage der JAV-Berechnung.

Der Lohn darf nur nach der zu leistenden Arbeit ohne Rücksicht darauf bestimmt werden, ob sie von einem Mann oder einer Frau erbracht wird. Auch der wirtschaftliche Wert der Arbeit von Männern kann für den Betrieb sehr verschieden sein. Für gleiche Arbeitsleistung hat die Frau Anspruch auf Lohn, den der Mann erhalten würde, wenn er diese Arbeit zu leisten hätte (BAGE 1, 258, 266). Hier hat die Klägerin nach den Feststellungen des LSG im Unfallzeitpunkt die gleiche Arbeit geleistet wie ihre männlichen Kollegen; bei Vollendung des 21. Lebensjahres hätte sie für die gleiche Arbeitsleistung auch den gleichen Lohnanspruch gehabt wie ihre männlichen Kollegen. Daraus folgt zwingend, daß der JAV-Berechnung auch der für Männer festgelegte Zeitlohn zugrunde zu legen ist. Dabei läßt es der Senat allerdings offen, ob dies ebenso dann gilt, wenn die betreffende Arbeitnehmerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Neuberechnung aufgrund beruflicher Tätigkeit nach dem - insoweit verfassungswidrigen - Lohnabkommen tatsächlich nach dem für Frauen festgelegten Zeitlohn entlohnt wurde und sie dem nicht widersprochen hat.

Einer Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG bedarf es hier nicht. Tarifverträge sind zwar materielles Recht iS des Art 3 Abs 2 und 3 und des Art 117 Abs 1 GG; sie sind jedoch keine formellen Gesetze (BAGE 1, 258, 263); auf die sich Art 100 Abs 1 GG bezieht (BVerfGE 1, 184, 201; 3, 357, 359).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.



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