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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 04.12.1997
Aktenzeichen: 3 BS 1/97
Rechtsgebiete: SGB V, GVG


Vorschriften:

SGB V § 133 Abs. 1 Satz 3
GVG § 17a Abs. 2, 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

Beschlossen am 4. Dezember 1997

in dem Rechtsstreit

Az: 3 BS 1/97

1. BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland, Essenheimer Straße 126, 55128 Mainz,

2. Bundesknappschaft, Pieperstraße 14/28, 44789 Bochum,

vertreten durch den BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland, Essenheimer Straße 126, 55128 Mainz,

3. Innungskrankenkasse Rheinland-Pfalz, Saarstraße 1, 55122 Mainz,

vertreten durch den BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland, Essenheimer Straße 126, 55128 Mainz,

4. Landwirtschaftliche Krankenkasse Rheinland-Pfalz, Theodor-Heuss-Straße 1, 67346 Speyer,

vertreten durch den BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland, Essenheimer Straße 126, 55128 Mainz,

5. Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg,

vertreten durch den BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland, Essenheimer Straße 126, 55128 Mainz,

6. Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg,

vertreten durch den BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland, Essenheimer Straße 126, 55128 Mainz,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Schiedsstelle für die Festsetzung der Benutzungsentgelte im Rettungsdienst Rheinland-Pfalz, Essenheimer Straße 126, 55128 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch das Ministerium des Innern und für Sport, Schillerplatz 3-5, 55116 Mainz.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage sowie die Richter Dr. Udsching und Dr. Naujoks

beschlossen:

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 1996, ergänzt durch den Beschluß vom 27. November 1996, werden als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben der Beklagten die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei einem Rechtsstreit über die Höhe der Vergütungen für den Einsatz des Rettungsdienstes in Rheinland-Pfalz zugunsten von Kassenpatienten im Tarifzeitraum 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994. Die Vergütungen wurden durch eine Entscheidung der beklagten Schiedsstelle vom 12. Oktober 1993 festgesetzt, nachdem Verhandlungen zwischen den Klägern und den zuständigen Stellen für die Durchführung des Rettungsdienstes im Land Rheinland-Pfalz gescheitert waren. Die Beklagte ließ hierbei § 133 Abs 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) unberücksichtigt, wonach sich die Preise in den Jahren 1993 bis 1995 nur entsprechend der Steigerung der Grundlohnsumme verändern dürfen. Die Festsetzung wurde von dem beigeladenen Land am 21. Oktober 1993 genehmigt. Die Kläger erhoben Klage vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht (SG). Sie sind der Auffassung, daß die Beklagte bei der Festsetzung der Benutzungsentgelte § 133 Abs 1 Satz 3 SGB V berücksichtigen müsse; der für das Rettungswesen zuständige Landesgesetzgeber habe zwar das Entgelt für die Nutzer regeln, nicht aber auch die Krankenkassen als Kostenträger daran binden können.

Das SG hat den Sozialrechtsweg als unzulässig angesehen und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) verwiesen (Beschluß vom 27. September 1995). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger blieb erfolglos (Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz <LSG> vom 10. Oktober 1996). Das LSG hat mit ergänzendem Beschluß vom 27. November 1996 auf Antrag der Kläger die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. SG und LSG sind der Auffassung, die Festsetzung der Benutzungsentgelte richte sich nach der landesrechtlichen Vorschrift in § 12 Rettungsdienstgesetz Rheinland-Pfalz (RettDG), für eine hieraus erwachsende Streitigkeit seien die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mangels besonderer Zuweisung nicht zuständig.

Mit der weiteren Beschwerde machen die Kläger geltend, die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ergebe sich bereits aus § 51 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da es hinsichtlich der Frage, ob eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit vorliege, nicht auf die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Beklagten in den §§ 12 und 13 RettDG ankomme. Ob der Sozialrechtsweg eröffnet sei, bestimme sich allein nach der materiellrechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der prozessuale Anspruch nach dem Sachvortrag des Klägers hergeleitet werde. Dieses sei sozialversicherungsrechtlicher Natur, da für die Festsetzung der Preise durch die Beklagte nach ihrer Ansicht § 133 Abs 1 Satz 3 SGB V maßgeblich sei.

Die Beklagte hält die Beschwerde für unzulässig, weil das LSG sie in dem Beschluß über die Rechtswegentscheidung vom 10. Oktober 1996 nicht zugelassen habe. Sie vertritt die Auffassung, daß die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nicht habe nachgeholt werden dürfen. Eine Berichtigung des Beschlusses - etwa in analoger Anwendung von § 321 Zivilprozeßordnung (ZPO) - sei nicht möglich gewesen, da der Verweis des LSG auf § 177 SGG zeige, daß das LSG im negativen Sinne über die Zulassung der weiteren Beschwerde entschieden habe.

II

Der Senat hat über die in § 17a Abs 4 Satz 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), idF durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (4. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO> vom 17. Dezember 1990, BGBl I 2809) geregelte weitere Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 24. April 1995 - 3 BS 1/94 - = SozR 3-1500 § 51 Nr 17 mwN).

Die Beschwerden der beklagten Krankenkassenverbände sind nicht statthaft und waren deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 17a Abs 2 GVG verweist das angerufene Gericht den Rechtsstreit durch Beschluß an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, wenn es den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig hält. Gegen diesen Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Von diesem in § 17a Abs 4 Satz 3 GVG geregelten besonderen Rechtsmittel haben die Kläger Gebrauch gemacht, indem sie den Verweisungsbeschluß des SG mit der Beschwerde angefochten haben, die das LSG mit dem hier angefochtenen Beschluß vom 10. Oktober 1996 zurückgewiesen hat.

Gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts steht den Beteiligten die weitere Beschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG). Dies ist nicht geschehen; das LSG hat vielmehr ausgeführt, daß seine Entscheidung gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar sei. Läßt das obere Landesgericht die Beschwerde nicht zu, so ist der Beschluß rechtskräftig, da ein Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde in § 17a Abs 4 GVG nicht vorgesehen ist (vgl BAG AP Nr 7 zu § 48 ArbGG 1979 = NZA 1992, 954). Die Vorschrift stellt insoweit für die Rechtswegfrage eine Sonderregelung gegenüber den übrigen Verfahrensgesetzen und damit auch gegenüber § 160a SGG dar (vgl BSGE 72, 90, 92 = SozR 3-1720 § 17a Nr 1). Dem Gesetzgeber erschienen zwei hintereinander geschaltete Beschwerdeverfahren im Interesse der Beschleunigung nicht zweckmäßig (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks 11/7030, S 38).

Mit dem Beschluß des LSG vom 10. Oktober 1996 ist deshalb die Entscheidung des SG, wonach der Sozialrechtsweg unzulässig ist und der Rechtsstreit an das VG Mainz verwiesen wird, rechtskräftig geworden. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rechtswegentscheidung war eine erneute Überprüfung der Rechtswegfrage unzulässig (vgl Wolf, in: Münchener Komm zur ZPO mit GVG und Nebengesetzen, 1992, § 17a GVG, RdNr 29). Der weitere Beschluß des LSG vom 27. November 1996, mit dem das LSG zwar nicht die Rechtswegfrage sachlich überprüft hat, wohl aber die weitere Beschwerde an das BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen hat, ist wegen fehlender Zuständigkeit unwirksam. Denn der Rechtsstreit war, wie sich aus § 17b Abs 1 GVG ergibt, zu diesem Zeitpunkt bereits beim VG Mainz anhängig. Der Verweisungsbeschluß war rechtskräftig und die Akten waren bereits bei diesem Gericht eingegangen. Das LSG durfte danach nicht anders entscheiden und dem VG die Zuständigkeit wieder entziehen.

Die Bindung des LSG an die getroffene Rechtswegentscheidung ergibt sich nicht nur aus der Regelung des § 17a Abs 4 GVG, sondern auch aus dem besonderen Charakter eines Verweisungsbeschlusses. Zwar ist im Zivilprozeß, dessen Grundsätze auch im sozialgerichtlichen Verfahren ergänzend herangezogen werden (§ 202 SGG), § 318 ZPO, wonach das Gericht an seine Entscheidung gebunden ist, grundsätzlich nicht auf Beschlüsse anwendbar. Anders ist es aber bei allen Verweisungsbeschlüssen (vgl hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl 1995, § 329 RdNr 12), insbesondere solchen nach den §§ 281 ZPO, 102 GVG, wo das Gesetz für das Gericht, an das verwiesen wurde, ausdrücklich eine Bindungswirkung vorsieht, damit aber auch eine Änderung der Entscheidung durch das erkennende Gericht grundsätzlich ausschließt. Denn mit dem Eingang der Akten wird der Rechtsstreit bei dem Gericht der Verweisung anhängig, was gleichzeitig bedeutet, daß jegliche Zuständigkeit des verweisenden Gerichts, sich mit der Sache zu befassen, erlischt. Dem entspricht die Regelung, die in § 17b Abs 1 GVG für die Rechtswegverweisung getroffen worden ist.

Auch eine Ergänzung des Beschlusses vom 10. Oktober 1996 um die Zulassung der weiteren Beschwerde kommt nicht in Betracht. Sie kann nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 140 SGG gestützt werden. Zwar geht § 140 SGG teilweise über den Anwendungsbereich der entsprechenden Vorschrift in § 321 ZPO hinaus (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 140 RdNr 1). Beide Regelungen schließen eine Ergänzung jedoch aus, wenn die Entscheidung vollständig ist (vgl BSGE 15, 232, 234; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl 1995, § 321 RdNr 1). Sie ist auch dann vollständig, wenn dem LSG die Regelung in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG mit der Möglichkeit der Zulassung der weiteren Beschwerde nicht bekannt gewesen sein sollte. Denn über die Zulassung der weiteren Beschwerde muß nicht notwendig entschieden werden. Fehlt es an einer positiven Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde, ist kraft Gesetzes ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben. Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde würde diese Rechtsfolge ändern und nicht nur eine fehlende Rechtsfolge ergänzen.

Eine Bindung des erkennenden Gerichts kann nur in Ausnahmefällen entfallen; etwa wenn durch die eine Verweisung anordnende oder bestätigende Entscheidung ein mit Verfassungsrang ausgestattetes Recht eines Verfahrensbeteiligten verletzt wurde (vgl Wolf, aaO, § 17a GVG, RdNr 19). Dies kann der Fall sein, wenn die Verweisungsentscheidung unter Verletzung des Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) zustande gekommen oder als willkürlich anzusehen ist. Letzteres ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn die Verweisung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und damit offensichtlich unrichtig ist (vgl Wolf, aaO, mwN).

Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind vorliegend - im Gegensatz zu dem dem Beschluß des erkennenden Senats vom 24. April 1995 (3 BS 1/94 = SozR 3-1500 § 51 Nr 17, dort nicht abgedruckt) zugrundeliegenden Verfahren nicht ersichtlich; auch für Willkür im erwähnten Sinne fehlt es an jeglichem Anhalt.

Eine erneute Überprüfung des Beschlusses durch das LSG war hier auch nicht wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebots fairer Verfahrensgestaltung (Art 20 Abs 1 GG) notwendig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält in Anwendung dieses Gebots in bestimmten Fällen eine Korrekturmöglichkeit bei einer versehentlich unterbliebenen Verkündung einer Rechtsmittelzulassung für erforderlich (BVerfG NJW 1992, 1496). Hierdurch sollen jedoch in erster Linie Verfälschungen des Rechtsspruches durch technische Fehlleistungen und banale Irrtümer ausgeräumt werden. Der Rechtsuchende soll damit vor den Folgen im Justizalltag auftretender Verfahrensfehler geschützt werden. Hieraus kann die Zulässigkeit einer Abänderung aber in den Fällen nicht abgeleitet werden, in denen die Entscheidung - wie hier - dem Willen des Gerichts entsprochen hat, mag dieser auch von Rechtsirrtum beeinflußt gewesen sein.

Der Verwerfung der Beschwerden steht § 17a Abs 4 Satz 6 GVG, der eine Bindung des obersten Gerichtshofes des Bundes an die Zulassung der Beschwerde anordnet, nicht entgegen. Die Bindung setzt eine wirksame Zulassungsentscheidung voraus. Eine solche liegt zwar nicht nur dann vor, wenn der Beschluß über den Rechtsweg und die Zulassung der Beschwerde verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist (vgl BGHZ 120, 198 = NJW 1993, 388). An einer wirksamen Zulassungsentscheidung fehlt es jedoch, wenn für die Zulassung der Beschwerde keine gesetzliche Grundlage existierte, wie dies hier der Fall war. Der Widerspruch der doppelten Bindungsanordnung in § 17a Abs 2 Satz 3 und Abs 4 Satz 6 GVG ist in der Weise aufzulösen, daß dem früheren Beschluß der Vorrang eingeräumt werden muß. Dieser war zwar ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten war, aber nicht ohne jede tragfähige Rechtsgrundlage. Andernfalls würde das für die weitere Beschwerde zuständige Bundesgericht gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verstoßen, dessen Einhaltung vor allem im Interesse desjenigen Verfahrensbeteiligten zu beachten ist, der die Verweisung auf den anderen Rechtsweg als zutreffend ansieht und der auf die Unabänderbarkeit der ohne Zulassung der weiteren Beschwerde getroffenen Entscheidung vertrauen konnte. Das BSG hat in anderem Zusammenhang bereits deutlich gemacht, daß verfahrensrechtliche Vergünstigungen dann ausscheiden, wenn dadurch die schutzwürdigen Belange des Prozeßgegners verletzt würden (BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 6). Dieser hat einen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, daß die Frage des Rechtswegs in strenger Bindung an die hierfür maßgebenden gesetzlichen Vorschriften entschieden wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.



Ende der Entscheidung

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