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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 28.08.1997
Aktenzeichen: 3 RK 13/96
Rechtsgebiete: KSVG


Vorschriften:

KSVG § 2
KSVG § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 28. August 1997

in dem Rechtsstreit

Az: 3 RK 13/96

Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:,

gegen

Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen - Künstlersozialkasse -, Huntestraße 11, 26135 Oldenburg,

Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage, die Richter Dr. Naujoks und Schriever sowie die ehrenamtlichen Richter Leingärtner und Koch

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts NordrheinWestfalen vom 22. August 1996 wird zurückgewiesen.

Die Anschlußrevision der Klägerin wird als unzulässig. verworfen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu 5/7 zu erstatten. Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landessozialgerichts.

Gründe:

I

Die klagende GmbH erstellt Fernsehproduktionen und ist dafür laut bestandskräftigem Erfassungsbescheid der beklagten Künstlersozialkasse vom 15. Juli 1993 seit Mai 1992 als Herstellerin bespielter Bild- und Tonträger gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) dem Grunde nach zur Künstlersozialversicherung abgabepflichtig. Durch Bescheid vom 1. Juni 1994 setzte die Beklagte die Künstlersozialabgabe der Klägerin aufgrund einer Schätzung für 1993 insgesamt mit DM 858,11 (davon Bereich darstellende Kunst DM 0,00) fest. Nach Widerspruch der Klägerin und Durchführung einer Betriebsprüfung erstreckte die Beklagte ihre Forderung durch Bescheid vom 11. Januar 1995 auch auf das Jahr 1992 mit DM 8.871,57 (darstellende Kunst DM 8.850,17) und erhöhte die Abgabe für 1993 auf DM 41.467,11 (darstellende Kunst DM 36.329,38); dabei wurden der Abgabeschuld im Bereich darstellende Kunst auch Entgelte und Aufwandsentschädigungen für Teilnehmer an den von der Klägerin produzierten Fernseh-Talkshows zugrunde gelegt. Gegenstand dieser Talkshows waren jeweils Fragen des täglichen Lebens oder auch besondere Lebensschicksale, zu denen sich eingeladene Teilnehmer aus dem breiten Publikum, aber auch aus den Medien bekannte Personen, darunter allgemein anerkannte Künstler, äußern konnten. Durch Bescheid vom 12. Januar 1995 wurden ferner Vorauszahlungen für Januar und Februar 1995 in Höhe von DM 91,37 (darstellende Kunst DM 0,00) festgesetzt. Die von der Klägerin gegen alle Bescheide eingelegten Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1995 zurückgewiesen.

Das Sozialgericht (SG) hat die - auf die Einbeziehung von Entgelten und Aufwandsentschädigungen für Talkshow-Teilnehmer in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe (Bereich darstellende Kunst) beschränkte - Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Bescheide "für den Bereich der darstellenden Kunst" in vollem Umfang aufgehoben (Urteile vom 11. Dezember 1995 bzw 22. August 1996). Das LSG hat dazu ausgeführt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, im Bereich darstellende Kunst sämtliche an Talkshow-Teilnehmer gezahlten Entgelte ohne jegliche Differenzierung zugrunde zu legen. Alle Teilnehmer an einer Talkshow stellten sich zwar in der Öffentlichkeit eigenschöpferisch und ohne Textvorgabe zu einem bestimmten Problemkreis dar, so daß es sich um "Unterhaltungskunst im allgemeinen Sinne" handele; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es dabei auch nicht auf ein Mindestmaß an künstlerischem Gehalt an. Davon sei aber die Frage zu trennen, ob die in § 25 Abs 1 KSVG genannte Voraussetzung der Entgeltzahlung an "selbständige Künstler" erfüllt sei. Auch wenn der entsprechende Begriff des Künstlers in § 2 Satz 1 KSVG weit auszulegen und eine Einschränkung der allgemeinen Bedeutung dieses Begriffes nicht zu entnehmen sei, fielen darunter aber nicht die nur einmalig in einer Talkshow auftretenden Personen. Denn diese gehörten nicht zu den in der Verordnung zur Durchführung des KSVG (vom 23. Mai 1984, BGBl I, 709 <KSVGDV>) genannten Berufsgruppen und würden auch nicht durch einen einmaligen Auftritt in einer Talkshow zu "Künstlern".

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 2, 25 KSVG. Die Teilnehmer einer Talkshow würden nach bestimmten Kriterien eingeladen, zu Themen von allgemeinem Interesse befragt, sollten sich in der Sendung "selbst darstellen" und die Zuschauer unterhalten; auch Redebeiträge, Mimik und Gebärden hätten ausdrücklich die Funktion der Zuschauerunterhaltung, ein entsprechendes eigenes Empfinden der Talkshow-Teilnehmer selbst dürfe als unstreitig unterstellt werden. Da es sich mithin um eine Tätigkeit in einem Bereich der darstellenden Kunst handele, der der Unterhaltung diene, seien die Mitwirkenden auch als "Unterhaltungskünstler" iS von § 2 Abs 4 Nr 6 KSVGDV einzustufen. Soweit das LSG auf die äußeren Begleitumstände abgestellt habe, bestehe ein Widerspruch zum Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995, 3 RK 24/95, denn die Klägerin vermarkte den Unterhaltungswert der auftretenden Talkshow-Teilnehmer professionell mit Hilfe einer Verwertungsorganisation. Hingegen komme es weder auf die einmalige Teilnahme, noch auf die haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit der Teilnehmer vor oder nach dem Auftritt an. Auch deren eigene Versicherungsfreiheit sei unerheblich. Eine Deckungsungleichheit zwischen versicherten Personen und abgabepflichtigen Tätigkeiten sei hinzunehmen. Sie vereinfache den Beitragseinzug mit einer bei Massenerscheinungen zulässigen Typisierung. Angesichts der hohen Zahl von Talkshow-Teilnehmern könne es nicht Aufgabe der Beklagten sein, hinsichtlich der Eigenschaften "einmaliger" oder "professioneller Talkshow-Teilnehmer" zu ermitteln.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1996 aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen sowie auch die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 25. März und 10. April 1996 aufzuheben, soweit durch diese Bescheide im Bereich darstellende Kunst Entgelte und Aufwandsentschädigungen für Talkshowgäste einbezogen worden sind.

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet; die Anschlußrevision der Klägerin ist unzulässig.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom 1. Juni 1994 und 11. Januar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1995, soweit durch sie die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe im Bereich darstellende Kunst auch auf Entgelte und Aufwandsentschädigungen erstreckt worden ist, die die Klägerin an Teilnehmer der von ihr produzierten Fernseh-Talkshows gezahlt hat, und zwar sowohl an Talkshow-Teilnehmer "von der Straße" als auch an zu einer Talkshowteilnahme eingeladene Künstler. Nicht im Streit sind berufsspezifische Leistungen von Künstlern im Zusammenhang mit der Talkshowteilnahme. Der mitangefochtene Bescheid vom 12. Januar 1995 über die Vorauszahlungen hat sich durch Zeitablauf erledigt, beschwerte die Klägerin für den Bereich darstellende Kunst auch nicht.

Soweit die Klägerin auch die Bescheide vom 25. März und 10. April 1996 über die Abgabepflicht in den Folgejahren in das Revisionsverfahren eingeführt hat, liegt darin eine unzulässige Anschlußrevision. Diese Bescheide sind nicht bereits Gegenstand der Revision der Beklagten geworden. Mit dem Verlangen, auch diese Bescheide aufzuheben, macht die Klägerin ein Begehren geltend, dem das Berufungsgericht möglicherweise unter Verstoß gegen § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht entsprochen hat; die dadurch begründete Beschwer der Klägerin hätte mit der eigenen Revision geltend gemacht werden können. Die jetzige Einbeziehung in das Verfahren ist als Anschlußrevision zu bewerten, die zwar der Zulassung nicht bedarf (BVerwGE 65, 27, 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung <ZPO>, 55. Aufl 1997, § 556 RdNr 8), jedoch vor Ablauf der Frist von einem Monat nach Zustellung der Revisionsbegründung (§ 202 SGG iVm § 556 Abs 1 ZPO; BSGE 44, 184 f) eingelegt werden muß. Diese Frist ist nicht gewahrt. Die Revisionsbegründung ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 6. November 1996 zugestellt worden, die Anschlußrevision ist erst am 24. Juli 1997 beim BSG eingegangen und damit verspätet.

2. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die an die Talkshow-Teilnehmer gezahlten Entgelte nicht der Abgabepflicht unterliegen.

Die Klägerin ist aufgrund des Bescheides vom 15. Juli 1993 als Unternehmerin, welche die Herstellung bespielter Bild- und Tonträger betreibt, grundsätzlich zur Künstlersozialversicherung abgabepflichtig (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG). Nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe - soweit hier von Bedeutung - die Entgelte für künstlerische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort genannten Tätigkeiten an selbständige Künstler zahlt, und zwar auch dann, wenn diese selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Die Vorschrift verlangt also die Zahlung von Entgelten an selbständige Künstler; darüber hinaus muß es sich um ein künstlerisches Werk oder eine künstlerische Leistung handeln.

Die Talkshow-Teilnehmer "von der Straße" sind schon keine selbständigen Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG. Der Begriff des Künstlers iS dieser Vorschrift kann - auch wenn dies nicht mehr wie in der Ursprungsfassung der Vorschrift ausdrücklich bestimmt ist - nur im Zusammenhang mit den §§ 1 Nr 1, 2 Satz 1 KSVG gesehen werden (BSGE 77, 21, 26 = SozR 3-5425 § 24 Nr 12): Danach ist Künstler im Sinne des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt (§ 2 KSVG); eine Einbeziehung von Künstlern in die Künstlersozialversicherung setzt voraus, daß sie die künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig haupt- oder nebenberuflich - und nicht nur vorübergehend - ausüben (§ 1 Nr 1 KSVG). Versicherungspflicht der Künstler und Abgabepflicht der Verwerter sind allerdings insoweit nicht deckungsgleich, als § 25 KSVG auch solche Entgelte der Abgabepflicht unterwirft, die an nicht versicherungspflichtige Künstler gezahlt werden. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß es sich nicht einmal um Künstler zu handeln braucht oder als Künstler in diesem Zusammenhang alle Personen anzusehen sind, die gegen Entgelt eine künstlerische Leistung erbringen. Die Ausdehnung der Abgabepflicht auf Geschäfte mit Personen, die selbst von der Versicherung nicht begünstigt werden, bedarf der verfassungsrechtlichen Legitimation. Mit der Einbeziehung von an nicht versicherungspflichtige Künstler gezahlten Entgelten sollte lediglich vermieden werden, daß solche Künstler gegenüber den versicherungspflichtigen Künstlern einen Wettbewerbsvorteil erhielten, indem der Vermarkter bei ihnen in Höhe der Künsterlersozialabgabe Kosten hätte einsparen können (vgl BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 = NJW 1987, 3115 Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl 1992, § 25 RdNr 6).

Durch das Gesetz vom 20. Dezember 1988 - KSVG 1989 - (BGBl I 2606) ist die Abgabepflicht mit dem Wegfall der Verweisung auf § 2 KSVG aF zwar noch weiter ausgedehnt worden. Nunmehr sind auch Entgelte an Künstler abgabepflichtig, die als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen sind oder Arbeitnehmer ständig beschäftigen (vgl dazu BT-Drucks 11/2964 zu Nr 6a); auch hier ging es um die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, was vom Bundesverfassungsgericht (aao) als rechtfertigender Grund gebilligt worden ist.

Die Erweiterung der Abgabepflicht hat aber nichts daran geändert, daß das Entgelt an Künstler geleistet werden muß. Diese Eigenschaft kommt nur solchen Personen zu, die Kunst nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, daß sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann. Wettbewerbsgesichtspunkte gebieten es nicht, auch einmalige Leistungen künstlerischer Art der Abgabepflicht zu unterwerfen, weil eine Wettbewerbssituation im Vergleich zu berufsmäßigen Künstler hier nicht gegeben ist. Es ist nicht zu erkennen, daß Vermarkter zu Lasten von berufsmäßigen Künstlern Aufträge an nicht erwerbsmäßig handelnde Laien vergeben könnten, nur um die Künstlersozialabgabe zu vermeiden (aA Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO). Soweit der erkennende Senat in der Entscheidung vom 12. April 1995 - 3 RK 4/94 - (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10) auch die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Amateurmusiker als abgabepflichtig angesehen hat, handelte es sich nicht um ein einmaliges Auftreten einer Musikgruppe, sondern um Personen, die sich in ihrer Freizeit der Musik widmeten und dazu auch - wenn auch nur gelegentlich und gegen Aufwandsentschädigung - in der Öffentlichkeit auftraten. Dort war die Künstlereigenschaft nicht zweifelhaft und eine Konkurrenzsituation mit berufsmäßigen Musikern ohne weiteres zu bejahen.

Auch Notwendigkeiten der Abgabenerhebung rechtfertigen es nicht, Entgelte für das einmalige Auftreten von Personen der Abgabepflicht zu unterwerfen. Zwar hat die Praktikabilität der Abgabenerhebung auch bei der Einbeziehung der nichtversicherungspflichtigen Künstler neben Wettbewerbsgründen eine Rolle gespielt (BT-Drucks 9126 S 17). Es kann dahinstehen, ob derartige Gründe in jenem Zusammenhang schon für sich ausgereicht hätten, diese Einbeziehung zu rechtfertigen. Im Vergleich zum hier vorliegenden Fall wäre die Ermittlung der Abgabepflicht immerhin bedeutend schwieriger und aufwendiger gewesen, wenn die Verwaltung bei jeder Honorarzahlung feststellen müßte, ob der in Anspruch genommene Künstler versicherungspflichtig ist oder nicht. Aus den äußeren Umständen und den vertraglichen Vereinbarungen würde sich dies in aller Regel nicht zuverlässig beurteilen lassen, sondern nur durch weitere Ermittlungen hinsichtlich des betroffenen Künstlers. Im vorliegenden Zusammenhang kann hingegen in aller Regel schon den äußeren Umständen entnommen werden, daß es sich um einmalige Auftritte von Laien handelt. Das folgt zum einen aus der Konzeption der jeweiligen Sendung, zum anderen auch aus der Höhe des gezahlten Entgelts, das sich im wesentlichen als bloßes Anerkennungshonorar oder sogar nur als Aufwandsentschädigung darstellt, nicht aber als leistungs- und marktgerechtes Künstlerhonorar. Die hier zu treffende Unterscheidung stellt die Verwaltung vor keine unüberwindlichen oder unzumutbaren Schwierigkeiten der Sachaufklärung. Der vorliegende Fall zeigt, daß eine Unterscheidung relativ leicht möglich ist. Eine unterschiedslose Unterwerfung der Abgabepflicht aller gezahlten Entgelte an von Showproduzenten in Anspruch genommene Personen läßt sich allein mit der Höhe des Verwaltungsaufwands nicht rechtfertigen. Soweit die Beklagte die einmaligen Auftritte von Laien der Abgabepflicht unterworfen hat, sind die Abgabebescheide aufzuheben, ohne daß es darauf noch ankommt, ob den dargebotenen Leistungen ein künstlerischer Wert beizumessen ist.

3. Nur bei der Inanspruchnahme von selbständigen Künstlern hängt die Abgabepflicht weiterhin davon ab, ob das Entgelt für eine künstlerische Leistung gezahlt worden ist. Bei den von der Klägerin zu Talkshows eingeladenen Künstlern ist das zu verneinen, weil sich ihre Mitwirkung nicht von der Mitwirkung anderer, laienhafter Talkshowgäste inhaltlich unterschied, sondern lediglich ihr Bekanntheitsgrad höher war. Nur diese Mitwirkungsformen sind hier im Streit, während die jeweilige Künstlereigenschaft der prominenten Teilnehmer deshalb nicht in Frage steht, weil sie dem von der Diskussion über den Kunstbegriff unberührten Kernbereich künstlerischer Tätigkeiten (Schauspieler, Sänger etc) zuzuordnen sind. Aber auch für diesen Personenkreis gilt, daß nicht alles, was sie äußern oder demonstrieren, als künstlerische Tätigkeit zu werten ist, sondern neben der beruflichen Tätigkeit auch eine - wenngleich häufig der Öffentlichkeit weitgehend preisgegebene - Privatsphäre vorhanden ist, in der der Künstler mit seinen Lebensäußerungen nicht anders zu bewerten ist als jeder andere weniger bekannte Zeitgenosse. Dabei mögen die Grenzen im Einzelfall freilich fließend sein und die Bereiche sich auch gelegentlich überschneiden. Dies kann aber im Hinblick auf die Erhebung der Künstlersozialabgabe kein tragender Grund sein, auf eine solche Abgrenzung von vornherein zu verzichten und alle Aktivitäten, sofern nur dafür ein Entgelt gezahlt wird, unterschiedslos der beruflichen künstlerischen Betätigung zuzuordnen. Soweit sich eine Betätigung zweifelsfrei der Privatsphäre zuordnen läßt, darf sie nicht mit der Künstlersozialabgabe belastet werden. In aller Regel wird schon die Höhe des gezahlten Entgelts bei einem Vergleich mit den marktüblichen Gagen einen zuverlässigen Schluß darauf zulassen, ob es für eine künstlerische Leistung erbracht worden ist oder im wesentlichen der Erstattung von Auslagen und der Abgeltung von aufgewandter Freizeit gedient hat. Im vorliegenden Fall besteht unter den Beteiligten Übereinstimmung darin, daß die prominenten Künstler für ihre Teilnahme an den Talkshows nicht anders als die übrigen Talkshowgäste entschädigt worden sind, weil sie keine weitergehenden Sendebeiträge geliefert haben. Dann kann diese Mitwirkung auch abgabenrechtlich nicht anders beurteilt werden.

4. Entgegen der Auffassung der Beklagten können die im wesentlichen mit einer Aufwandsentschädigung entgoltenen Sendebeiträge nicht schon deshalb als künstlerische Leistungen gewertet werden, weil sie im weiteren Sinne der Unterhaltung des Fernsehpublikums dienten. Denn die Unterhaltung des Publikums erfolgt auf vielfältige Weise, außer durch künstlerische Darbietungen ua auch durch Information, Spiel und Sport, wobei die Talkshow eine Mischform ist, die nicht zwingend mit künstlerischen Darbietungen einhergeht. Soweit Teilnehmer aus dem breiten Publikum wie eingeladene Künstler sich darauf beschränken, mit Wortbeiträgen zu bestimmten Alltagsfragen Stellung zu nehmen oder sich für Spiele als Mitspieler zur Verfügung zu stellen, erbringen sie keine künstlerische Leistung im Sinne der Künstlersozialversicherung. Dazu kann zwar bereits ein relativ anspruchsloses Leistungsniveau ausreichen (vgl BSG SozR 3-5425 § 1 Nr 4 und SozR 3-5425 § 24 Nr 12). Unabdingbar ist aber eine eigenschöpferische Leistung, die in der Darbietung zum Ausdruck kommt. Dies festzustellen mag im Einzelfall schwierig sein, weil der Kunstbegriff verschieden interpretiert wird und das Kunstverständnis unterschiedlich ausgeprägt ist. Der Senat hat im Zweifelsfall neben dem Gesetzeszweck die allgemeine Verkehrsauffassung oder die überwiegende Meinung einschlägiger Fachkreise als maßgebend für die Einordnung als künstlerische Leistung angesehen (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 12; zuletzt Urteil vom 20. März 1997 - 3 RK 15/96 und 3 RK 20/96). Ein solcher Zweifelsfall liegt hier nicht vor. Es gibt weder Anzeichen dafür, daß das breite Publikum, das Sendungen dieser Art schätzt, den Teilnehmerbeiträgen künstlerische Qualität beimißt, noch Hinweise darauf, daß dies in dem engeren Kreis der Medienkundigen so gesehen wird. Auch die Beklagte kommt zu dieser Auffassung nur aufgrund einer extensiven Gesetzesauslegung, der der Senat nicht zu folgen vermag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.



Ende der Entscheidung

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