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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 30.10.1997
Aktenzeichen: 4 RA 43/97
Rechtsgebiete: AAÜG
Vorschriften:
AAÜG § 6 Abs. 2 |
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 30. Oktober 1997
in dem Rechtsstreit
Az: 4 RA 43/97
Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigter:,
gegen
Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern, dieses vertreten durch den Landespolizeipräsidenten, 01095 Dresden,
Beklagter und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigter:,
beigeladen:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richterin Tüttenberg und den Richter Dr. Schlegel sowie die ehrenamtlichen Richter Günther und Dr. Wirsam
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 1997 und des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. April 1996 dahingehend abgeändert, daß der Tenor des erstinstanzlichen Urteils in Ziffern I. und II. bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 nunmehr wie folgt gefaßt wird:
"Der Bescheid des Beklagten vom 22. November 1994 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1995 werden aufgehoben, soweit der Beklagte dort die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 2 AAÜG durch den Kläger festgestellt hat."
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Revisionsverfahren. Darüber hinaus sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Zwischen den Parteien ist zuletzt noch streitig, ob der Beklagte als Versorgungsträger den Kläger im Rahmen der Feststellung der Überführungsdaten nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) mit Wirkung für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 zutreffend der von § 6 Abs 2 AAÜG tatbestandlich erfaßten Personengruppe zugeordnet hat.
Der am 7. Februar 1932 geborene Kläger ist von Beruf "Ingenieur in der Fachrichtung Brandschutz". Im September 1952 nahm er eine Tätigkeit bei der Feuerwehr auf. Von 1956 bis 1990 war er bei der ehemaligen Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei (BDVP) K in der Abteilung F tätig, und zwar in der Zeit vom 1. April 1964 bis zum, 31. August 1969 als Instrukteur für die freiwilligen Feuerwehren im Referat "örtlicher Brandschutz", vom 1. September 1969 bis zum 31. Dezember 1984 als Offizier für Ausbildung und vom 1. Januar 1985 bis zum 30. September 1990 als Referatsleiter für die Organisation der Brandbekämpfung. Im Jahr 1954 wurde der Kläger in das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges einbezogen.
Im Bescheid vom 22. November 1994 listete der Beklagte die während der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem jeweils erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte auf. Diese stellte er für die Zeit vom 18. März bis 30. Juni 1990 den Werten der Anlage 3 zum AAÜG und für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. Dezember 1964 sowie 1. Januar 1966 bis 17. März 1990 den sich damals aus § 6 Abs 2 AAÜG ergebenden Werten gegenüber. Der hiergegen zunächst eingelegte Widerspruch blieb erfolglos und führte zur Bestätigung der Ausgangsentscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1995.
Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat mit Urteil vom 11. April 1996 die angefochtenen Bescheide abgeändert und den Beklagten verurteilt, "für den Zeitraum vom 1. Januar 1964 bis 17. März 1990 bei der Berechnung der Rente des Klägers das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ungekürzt bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG zugrunde zu legen". Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten mit Urteil vom 22. Januar 1997 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei zulässig, die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts <BSG> (Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95) demgegenüber für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Als Angehöriger der Berufsfeuerwehr unterfalle der Kläger der Ausnahmeregelung nach Anlage 7 Satz 2 zum AAÜG. Der Gesetzgeber habe dort im Rahmen einer typisierenden Regelung alle berufsmäßigen Angehörigen der Brandschutzorgane der ehemaligen DDR von der Anwendung des § 6 Abs 2 AAÜG ausgenommen. Da der Begriff "Berufsfeuerwehr" in den Brandschutzgesetzen der früheren DDR nur im Zusammenhang mit den betrieblichen Feuerwehren gebraucht werde, deren Angehörige jedoch nicht in das Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr 2 zum AAÜG einbezogen, sondern sozialversichert gewesen seien, sei er gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch zu interpretieren. Darauf, welche konkrete Tätigkeit im Einzelfall ausgeübt worden sei, komme es demgemäß nicht an. Der mit dem Zweck der Entgeltbegrenzungsvorschriften im AAÜG in Einklang stehende und die Privilegierung des in Frage stehenden Personenkreises rechtfertigende Grund bestehe darin, "daß dieser Personen das Leben gerettet habe". Im konkreten Fall des Klägers könne im übrigen von einer politischen Begünstigung ohnehin nicht die Rede sein; hieran ändere auch seine Befassung mit Verwaltungsaufgaben nichts.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren hinsichtlich des Zeitraums bis 31. Dezember 1996 weiter und trägt zur Begründung seines Rechtsmittels im wesentlichen folgendes vor: Bei der Auslegung des Begriffs der Berufsfeuerwehr, wie ihn das AAÜG aF verwende, könne nur auf den Sprachgebrauch zurückgegriffen werden, wie er in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet maßgebend gewesen sei. Damit komme es sowohl auf die unmittelbare Betrauung mit Aufgaben der Brandverhütung und Brandbekämpfung, der Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der Hilfe bei der Rettung von Tieren als auch die mit dem Begriff der Berufsfeuerwehr verbundenen Strukturen, dh insbesondere die organisatorische Zuordnung zu den Städten, Gemeinden und Kreisen, an. Der durch das Brandschutzgesetz 1956 der Hauptabteilung Feuerwehr in der Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei im Ministerium des Innern und den Abteilungen Feuerwehr in den BDVP übertragene Aufgabenkomplex gehöre demgegenüber nicht zum Begriff der "Berufsfeuerwehr, wie er in den alten Bundesländern verstanden und gebraucht werde. Der Kläger habe im Hinblick auf seine Tätigkeit in der BDVP in C in der Zeit vom 1. Dezember 1955 bis 30. September 1990 zu dem Personenkreis gehört, auf den demgemäß die Ausnahmebestimmung in Anlage 7 Satz 2 keine Anwendung finden könne.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 1997 und des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. April 1996 mit Wirkung für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er weist im wesentlichen darauf hin, daß er als Angehöriger der Berufsfeuerwehr von der Anwendung von § 6 Abs 2 AAÜG auch in der Vergangenheit ausgenommen gewesen sei. Das Gesetz erfasse in diesem Zusammenhang alle hauptberuflich bei der Feuerwehr Tätigen. Wäre eine weitere Differenzierung gewollt gewesen, hätte dem explizit Ausdruck verliehen werden müssen. Die von ihm konkret verrichtete Tätigkeit sei wesentlich dem operativen Bereich zuzuordnen; bei der zusätzlich übertragenen ideologischen Unterrichtung handele es sich lediglich um ein geringfügiges Beiwerk.
Die Beigeladene hat von einer eigenen Stellungnahme und Antragstellung abgesehen.
II
Die aufgrund der Zulassung durch das LSG statthafte Revision des Beklagten erweist sich auch im übrigen als zulässig, sachlich indessen im wesentlichen unbegründet.
Als "Angehöriger der Berufsfeuerwehr" ist der Kläger gemäß § 6 Abs 4 AAÜG iVm der Anlage 7 Satz 2 zu diesem Gesetz (beide aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 1997 durch Art 1 Nr 3 Buchst c, Nr 13, Art 7 Abs 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG <AAÜG-ÄndG> vom 11. November 1996, BGBl I S 1674) mit Wirkung für den zuletzt noch streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 vom Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 AAÜG in der damaligen Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rü-ErgG) vom 30. Juni 1993 (BGBl I, S 1038) ausdrücklich ausgenommen. Seinem Begehren nach Beseitigung der entgegenstehenden Feststellung des Beklagten konnte dabei abweichend von der vom LSG bestätigten Auffassung des SG allein und unmittelbar durch die gerichtliche Aufhebung des entsprechenden Verfügungssatzes in den angegriffenen Bescheiden Rechnung getragen werden (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alternative 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Eine zusätzliche Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß weiterer Verwaltungsakte hat der Kläger demgegenüber nach dem - vom Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit zu ermittelnden (vgl in diesem Sinne BSGE 63, 93, 94) - wahren Inhalt der erhobenen Ansprüche bereits nicht begehrt. Zwar mag der Wortlaut seines in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Antrages dies vordergründig nahelegen; indessen ist der Senat an dessen Fassung nicht gebunden (§ 123 SGG) und geht vielmehr inhaltlich davon aus, daß die im Widerspruchsverfahren noch isoliert beantragte Beseitigung belastender Regelungen folgerichtig mit der reinen Anfechtungsklage als dem hierfür prozessual geeigneten Mittel erstrebt werden sollte, während die weitergehende Formulierung lediglich untechnisch das mittelbar erstrebte (Fern-)Ziel des Rechtsstreits umschreibt. Demgegenüber hätte es für den Antrag auf Verpflichtung der Beklagten an den prozessualen Voraussetzungen gefehlt. Im Hinblick auf die fehlende Ablehnung einer entsprechenden Regelung (§ 54 Abs 2 Satz 1 Alternative 2 SGG) wie den Umstand, daß der Beklagte im Hinblick auf seine insofern schlechthin nicht gegebene Zuständigkeit einen entsprechenden Verwaltungsakt nicht "unterlassen" (Alternative 3 ebenda) haben kann, konnte auch seine Verurteilung zur Beachtung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 3 zum AAÜG) bei der Rentenberechnung nicht in Betracht kommen. Bescheide des Versorgungsträgers an den Berechtigten nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG haben nämlich allein die nach Abs 2 der Vorschrift dem Rentenversicherungsträger mitzuteilenden Daten zum Inhalt, beschränken sich also auf die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die erzielten Arbeitsentgelte/Arbeitseinkommen und die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 6 Abs 2, 3 und 5 sowie 7 AAÜG. Demgegenüber gehört es weder zum Aufgabenkreis der Versorgungsträger, dem Rentenversicherungsträger im Einzelfall verbindlich vorzuschreiben, wie er die Rentenversicherung durchzuführen und den Wert sich hieraus ergebender subjektiver Rechte zu bestimmen hat, noch erst recht, dies an seiner Stelle zu tun (vgl insgesamt Senat in SozR 3-8570 § 8 Nr 2). Schon deshalb konnte auch das SG den Beklagten nicht zur Beachtung der in Anlage 3 zum AAÜG geregelten - und allein für die Beigeladene relevanten - allgemeinen Bemessungsgrenze verurteilen.
Zur Begründetheit des damit zur Entscheidung stehenden Klagebegehrens gilt in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des LSG, der sich der Senat im Ergebnis anschließt, im einzelnen folgendes:
Als Versorgungsträger iS von § 8 Abs 4 Nr 2 AAÜG hat der Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 22. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1995 ua für den zuletzt noch streitigen Zeitraum zu Unrecht die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 2 AAÜG durch den Kläger festgestellt. Seine Zuständigkeit und Aufgabenstellung insofern ergibt sich dabei aus dem Zusammenhang der vom Einigungsvertrag (EV) vorgesehenen (EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 <EV Nr 9> Buchst b Satz 1) und im wesentlichen mit dem AAÜG zur Durchführung gelangten Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung. Zur Bewertung der überführten Anwartschaften bedarf es dabei insbesondere der Bestimmung des individuell erzielten und rentenrechtlich maßgeblichen Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens (vgl hierzu im einzelnen Teilurteil und Beschluß des Senats vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94, S 29). Die hierzu erforderliche personenbezogene Prüfung hat der Gesetzgeber dem Versorgungsträger im Hinblick auf seine aus der Funktionsnachfolge erlangte besondere Qualifikation (vgl Senat in SozR 3-8570 § 8 Nr 2) insofern übertragen, als er ihn (isoliert und vorbereitend) mit der Feststellung versorgungsspezifischer Tatsachen betraut hat; die Überführung sowie die Festsetzung der Rentenhöhe und damit ua die Entscheidung, welcher Verdienst den "Pflichtbeitragszeiten" zugrunde zu legen ist, bleibt demgegenüber dem Rentenversicherungsträger allein vorbehalten (Senat, aaO).
Die nach der gesetzlichen Funktionszuweisung damit den Beklagten treffende Zuständigkeit, auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 2 AAÜG mit verbindlicher Wirkung für spätere Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers festzustellen, bereitet die differenzierende Berücksichtigung tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens entsprechend der dreistufigen Typik des AAÜG (hierzu grundlegend BSGE 72, 50, 62 f) nach erarbeitetem, nur zum Teil verdienten und im wesentlichen auf regimebedingter Gewährung beruhenden Rechten im Rahmen der Rentenberechnung mit vor. Ua für vom Versorgungsträger festgestellte Zeiten, in denen während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr 2 (Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1954) Arbeitsentgelt oberhalb des jeweiligen Betrages des in Anlage 4 aufgeführten 1,4fachen Durchschnittsverdienstes bezogen wurde, ergibt sich dabei als Ausnahme von der Grundregel des § 6 Abs 1 Satz 1 des AAÜG (BSGE 72, 50, 62) die spätere rentenrechtliche Konsequenz der teilweisen Nichtanrechnung in Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG) tatsächlich erzielter Entgeltbestandteile unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Diese in § 6 Abs 2 AAÜG vorgenommene benachteiligende Ungleichbehandlung ist - auch im Lichte des Verfassungsrechts - grundsätzlich hinreichend gerechtfertigt: Ausgehend von der Art der Altersversorgung und der augenfällig besonderen Regimenützlichkeit der hiervon erfaßten Beschäftigungen darf das bundesdeutsche Überführungsrecht in typisierender Bewertung vermuten, daß die eingeräumten Versorgungsansprüche und die ihnen zugrundeliegenden Arbeitsentgelte zumindest partiell sachwidrige Besserstellungen enthalten (BSGE 72, 50, 62). Auf die nach Ansicht des Senats (vgl hierzu Teilurteil und <Vorlage->Beschluß vom 14. Juni 1995, S 31 ff) verfassungswidrige Ausgestaltung der in § 6 Abs 2 vorgenommenen Differenzierung im übrigen kommt es für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht an. Trotz Beschäftigung im regimenahen Bereich ist nämlich (mit der Konsequenz der fortbestehenden Maßgeblichkeit des von Abs 1 erfaßten Regelsachverhalts) der in der Anlage 7 zum AAÜG enumerativ umschriebene Personenkreis aufgrund bereichsspezifischer Verneinung einer politischen Privilegierung vom sachlichen Anwendungsbereich des Abs 2 ausdrücklich ausgenommen (§ 6 Abs 4 AAÜG); hierzu gehören neben den "Hauptamtlichen Mitarbeitern" der im einzelnen aufgelisteten Institutionen (Satz 1) für Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr 2 ("Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1954") seit jeher auch die "Angehörigen der Berufsfeuerwehr" (Satz 2). Die letztgenannte Regelung erfaßt entgegen der Auffassung des Beklagten auch den Kläger.
Der Anwendungsausschluß von § 6 Abs 2 AAÜG gilt nach dem umfassenden Wortlaut der Anlage 7 Satz 2 für "Angehörige der Berufsfeuerwehr" im dortigen Sinne ohne jede Einschränkung. Eine rechtliche Notwendigkeit, die Vorschrift zugunsten einer differenzierenden Betrachtungsweise sachlich dennoch so zu restringieren, daß im Ergebnis "politisch und verwaltungsmäßig geprägte übergeordnete Funktionen" weiterhin der von § 6 Abs 2 AAÜG erfaßten Personengruppe zugeordnet bleiben, ist nicht erkennbar. Entsprechende Anhaltspunkte sind weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der Systematik des Gesetzes zu gewinnen. Der ohne Begründung vorgelegte Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (BT-Drucks 12/829), aufgrund dessen die Anlage 7 ihre ursprüngliche Fassung erhielt, läßt bereits die Motivation der damaligen Antragsteller im Dunkeln und ist demgemäß bereits auch von vornherein ungeeignet, eine von den zuständigen Gesetzgebungsorganen eventuell gemeinsam dem Gesetzesbeschluß zugrunde gelegte Zielrichtung zu verdeutlichen. Ebenfalls entgegen der Auffassung des Beklagten kann Satz 2 der Anlage 7 auch nicht etwa als Teil einer grundsätzlich auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Tätigkeitsebenen abstellenden Gesamtregelung angesehen werden. Dem vorangehenden Satz war eine derartige Differenzierung in der ursprünglichen Fassung des RÜG zunächst gänzlich fremd. Die spätere Erweiterung seiner Nr 1 um die hauptamtlichen Mitarbeiter bei Kreisen, Städten, Stadtbezirken oder Gemeinden bzw bei Einrichtungen auf dieser Ebene durch Art 3 Nr 13 Buchst a Rü-ErgG (vgl hierzu BT-Drucks 12/4810, S 33) hat eine an Hierarchieebenen orientierte Betrachtungsweise ersichtlich nur hierauf beschränkt eingeführt; der sonstige Regelungsgehalt der Nr 1 selbst wie erst recht auch der gesamten übrigen Anlage 7 wurde demgegenüber in jeder Hinsicht unangetastet gelassen, so daß sich aufgrund der nachträglichen Einfügung einer isolierten Einzelbestimmung auch kein gewandeltes Verständnis des hier in Frage stehenden Satzes 2 aufdrängt.
Schließlich legt Satz 2 der Anlage 7 auch seinem sachlichen Gehalt nach eine Auslegung im Sinne des Beklagten in keiner Weise nahe. Als Teil einer abermaligen Ausnahmeregelung von der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 2 AAÜG erfaßt auch der persönliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift naturgemäß nur solche Personen, die das Gesetz selbst in grober Typisierung zunächst a) ausgehend von der Art der Altersversorgung dem - bei abstrakter Betrachtungsweise - überhaupt als regimenah in Betracht kommen den Bereich an Beschäftigungen zugehörig und gleichzeitig b) im Hinblick auf die Entgelthöhe - auch konkret als partiell ungerechtfertigt begünstigt ansieht. Wird nun zur Umschreibung der ausgenommenen Teilmenge mit Hilfe des Kriteriums "Angehörige der Berufsfeuerwehr" ausdrücklich und isoliert nur noch auf den - hierdurch näher konkretisierten - Aspekt des Beschäftigungsbereichs abgestellt, entfällt notwendig und hinreichend bereits mit der Erfüllung dieser Voraussetzung auch die Anwendbarkeit von § 6 Abs 2 AAÜG insgesamt; Anlage 7 Satz 2 genügt damit ohne weiteres der ihm zugedachten Funktion, ohne daß es noch der zusätzlichen Heranziehung der Funktionsebene bzw der Entgelthöhe als - eines nach der Vorstellung des Gesetzes geeigneten und aussagefähigen (BT-Drucks 12/4810, S 20) - Indikators hierfür bedürfte. Wäre dennoch innerhalb von Anlage 7 Satz 2 eine weitere Differenzierung gewollt gewesen, hätte es in der inneren Logik des Gesetzes gelegen, entweder spiegelbildlich zur Vorgehensweise im Rahmen von § 6 Abs 2 AAÜG auch insofern den Gesichtspunkt der Entgelthöhe weiter fruchtbar zu machen oder nach dem Modell des neugefaßten Satzes 1 Nr 1 unmittelbar und konkret auf Hierarchieebenen abzustellen. Beiden Gestaltungen ggf jeweils ausdrücklich Gestalt zu verleihen, hätte indessen in Übereinstimmung mit der gleichlautenden Auffassung der Vorinstanzen schon im Hinblick darauf nahegelegen, daß bisher an keiner Stelle des Gesetzes (regimenaher) Beschäftigungsbereich und (herausgehobene) Funktionsebene gleichzeitig durch einen einzigen Terminus erfaßt werden. Daß ein derartiger Versuch dennoch mit dem in Frage stehenden Begriff der "Berufsfeuerwehr" hätte unternommen werden wollen, erscheint dem Senat im Hinblick auf die Besonderheiten des geregelten Lebenssachverhaltes ausgeschlossen.
Das bundesdeutsche Überführungsrecht knüpft mit der Bezeichnung "Berufsfeuerwehr" zunächst nicht an den in den alten Bundesländern vorgefundenen Rechtszustand an. Bereits die sich hier aus den völlig unterschiedlichen staats- und gemeinderechtlichen Verhältnissen ergebenden Rahmenbedingungen für die Organisation stehen einer nachträglichen Heranziehung zur tatbestandlichen Erfassung von Verhältnissen in der früheren DDR offensichtlich und durchgreifend entgegen. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, daß etwa die dortige technische Bezeichnung funktionaler Untergliederungen der Institution Feuerwehr in Bezug genommen werden sollte. Die "Berufsfeuerwehr" war nämlich in der DDR in Fortführung des ursprünglichen besatzungsrechtlichen Zustandes nur anfangs noch als eigenständige Gliederungseinheit existent (§ 8 des Vorläufigen Status für die Feuerwehren in der SBZ vom 24. März 1949, herausgegeben von der Deutschen Verwaltung des Innern in der sowjetischen Besatzungszone, § 4 Abs 1 Satz 1 der Verordnung über das Brandschutzwesen der Länder der sowjetischen Besatzungszone Deutschland, Zentral-Verordnungsblatt I, S 777); später wurde sie dann nur noch als Teil der "Betrieblichen Brandschutzorgane" aufgeführt (Gesetz zum Schutz vor Brandgefahren - Brandschutzgesetz - vom 18. Januar 1956 <GBl DDR I, S 110>, § 15 Abs 1 des Gesetzes über den Brandschutz in der Deutschen Demokratischen Republik - Brandschutzgesetz - vom 19. Dezember 1974 <GBl DDR I, S 575>) und dort schließlich durch bloße Verweisung auf die insofern bestehenden Bestimmungen den Organisationsstrukturen der freiwilligen Feuerwehren unterstellt (§ 2 der Anordnung über die Aufgaben und Organisation der örtlichen freiwilligen Feuerwehren sowie die Rechte und Pflichten ihrer Angehörigen vom 2. Februar 1976, GBl DDR I, S 150). Da ausgehend von der DDR-Terminologie Angehörige der "Berufsfeuerwehr" damit aber nicht - wie Anlage 7 Satz 2 zum AAÜG dies zusätzlich fordert - von dem Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr 2 erfaßt gewesen wären, bliebe die Vorschrift, worauf das LSG zutreffend hinweist, ohne Anwendungsbereich. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß sich der Begriff der Berufsfeuerwehr im Sinn des AAÜG nicht an einer der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltungen orientiert, sondern vielmehr in Anknüpfung an die demgegenüber wesentlich übereinstimmenden tatsächlichen Verhältnisse und im Sinne einer bloßen Aufgabenbeschreibung den auch in der DDR der Feuerwehr insgesamt zugewiesenen klassischen Tätigkeitsbereich, insbesondere der Brandbekämpfung, vor Augen hatte (vgl § 1 des Vorläufigen Statuts für die Feuerwehren in der SBZ, §§ 2 Abs 1, 6 Abs 1 Brandschutzgesetz 1956, §§ 1 Abs 1, 15 Abs 2 Brandschutzgesetz 1974; s zu den entsprechenden Verhältnissen in den alten Bundesländern exemplarisch Verwaltungslexikon, hrsg von Peter Eichhorn ua, Baden-Baden 1985, Stichwort Feuerwehr sowie Schulz, Das neue Feuerwehrgesetz, BayVBl 1983, S 65 und May, Das neue Feuerwehrrecht in Baden-Württemberg, VBlBW 1987, S 161). Vom Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 AAÜG ausgenommen sind damit alle in diesem Bereich einschließlich der zugehörigen Organisation berufsmäßig Tätigen, die gleichzeitig in das Versorgungssystem einbezogen waren.
Gerade der Kreis der durch das Versorgungssystem begünstigten Angehörigen der Feuerwehr widerlegt dabei die Annahme des Beklagten, das Gesetz habe im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Beschäftigungsbereichs uno actu auch die Funktionsebenen definiert, die es von der Ausnahmeregelung des Satz 2 der Anlage 7 zum AAÜG erfaßt wissen wollte. Die Ordnung betraf in ihrer ursprünglichen Fassung (Versorgungsordnung für die Offiziere der Volkspolizei im Ministerium des Inneren, der Kasernierten Volkspolizei, der Volkspolizei-Luft und der Volkspolizei-See vom 28. Februar 1953 mit Einleitung, vgl VersO 1953 bis 1966, hrsg von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik - Ministerium des Inneren, ohne Verlag, Berlin; VersO vom 1. Juli 1954 mit Einleitung, aaO) die im Bereich Feuerwehr eingesetzten Offiziere der Volkspolizei und später die Angehörigen des "Organs Feuerwehr" (VersO idF vom 1. Dezember 1966, dort unter Al.1. Buchst a). Wie sich bereits aus der Beschreibung von Aufgaben und Befugnissen im Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres ergibt, handelt es sich dabei jeweils um das ausgelagerte Führungs- und Leitungsorgan für die von Anfang an streng zentralistisch und hierarchisch organisierte Gesamtinstitution "Feuerwehr". So war nach dem Brandschutzgesetz 1956 den "Zentralen Brandschutzorganen" (Hauptabteilung Feuerwehr in der Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei, Abteilung Feuerwehr in den Bezirksbehörden Deutsche Volkspolizei mit den ihnen direkt unterstellten Brandschutzinspektionen, Abteilungen Feuerwehr in den Volkspolizeikreisämtern mit den ihnen unterstellten Brandschutzinspektionen und Feuerwehrkommandos; vgl § 1 Buchst a) umfassend die Aufgabe zugewiesen, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und anzuordnen, um der Gesellschaft, Einzelpersonen oder der Volkswirtschaft durch Brände und durch drohende Brände oder andere öffentliche Notstände eingetretene Gefahren abzuwehren (§ 2 Abs 1); zusätzlich war dabei die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen zu überwachen, für alle Feuerwehren Arbeitsmethoden, Personalstärke und Ausrüstungsgegenstände festzusetzen, alle Feuerwehren auszubilden, anzuleiten und zu kontrollieren sowie die personelle Besetzung zu überwachen bzw der Besetzung leitender Positionen jeweils zuzustimmen (Abs 2 Buchst a bis d ebenda). Zur Durchführung dieser Aufgaben waren die in § 3 im einzelnen aufgeführten Befugnisse eingeräumt. Demgegenüber hatten die örtlichen und betrieblichen Brandschutzorgane die ihnen zugewiesenen Aufgaben "entsprechend den Weisungen der zentralen Brandschutzorganisation" auszuführen (§ 6 Abs 1) und waren zur Ausübung der dieser eingeräumten Befugnisse ausdrücklich nur bei entsprechender Ermächtigung im Einzelfall und zur Abwehr bereits eingetretener oder zumindest unmittelbar drohender Gefahren berechtigt (§ 6 Abs 2). Dieser Kompetenzverteilung entsprechen im wesentlichen auch die Befugnisse des dem Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei zur Erfüllung der diesem obliegenden Aufgaben unterstehenden (§ 5 Abs 2) "Organs Feuerwehr" (Hauptabteilung Feuerwehr im Ministerium des Inneren, Abteilung Feuerwehr in den dem Ministerium des Inneren nachgeordneten Dienststellen sowie Kommandos Feuerwehr in den Städten und Betrieben) nach dem Brandschutzgesetz 1974 (§ 16).
Betrifft nun aber Anlage 7 Satz 2 zum AAÜG stets einen doppelt, nämlich einmal aufgrund des Überschreitens der nach § 6 Abs 2 AAÜG maßgeblichen Entgeltgrenzen und zusätzlich - im Rahmen einer Ausnahmeregelung - aufgrund der Zugehörigkeit zu einem herausgehobenen Führungs- und Leistungsorgan auch tatsächlich "herausgehobenen" Personenkreis, so erscheint wenig einleuchtend, daß das Gesetz ausgerechnet bei dieser Ausgangslage eine nachträgliche differenzierende Reduktion anstreben sollte. Erheblich näherliegend ist demgegenüber vielmehr, daß die dem Zentralen Brandschutzorgan bzw dem Organ Feuerwehr in seiner Gesamtheit zugewiesenen Aufgaben vom bundesdeutschen Recht typisierend als (relativ) unverdächtig zugrunde gelegt wurden und die dort berufsmäßig Tätigen stark generalisiert allein deshalb von der partiellen Nichtanrechnung tatsächlich erzielter Entgeltbestandteile unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ausgenommen wurden. Damit kann es aber auf die mit der Erfüllung jeweils befaßte Hierarchieebene nicht mehr durchgreifend ankommen.
Der vorstehend vertretenen Auffassung steht schließlich auch nicht etwa der Einwand der Aushöhlung von Anlage 2 Nr 2 zum AAÜG entgegen. Mit der (nicht im Bereich Feuerwehr eingesetzten) Mehrheit der Angehörigen der deutschen Volkspolizei bzw den Angehörigen des Organs Strafvollzug bleibt vielmehr der Großteil der in das Versorgungssystem Einbezogenen grundsätzlich auch weiterhin von § 6 Abs 2 AAÜG erfaßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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