Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 31.07.1997
Aktenzeichen: 4 RA 76/96
Rechtsgebiete: GG, EMRK


Vorschriften:

GG Art. 14
EMRK 1. ZP
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 31. Juli 1997

in dem Rechtsstreit

Az: 4 RA 76/96

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richterin Tüttenberg und den Richter Dr. Schlegel sowie die ehrenamtliche Richterin Schmidt und den ehrenamtlichen Richter Biswanger

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. November 1996 wird zurückgewiesen, soweit sie die rentensteigernde Berücksichtigung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur vom 1. September 1952 bis 30. August 1955 betrifft.

Im übrigen wird das og Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Landessozialgerichts vorbehalten.

Gründe:

I

Streitig sind der monatliche Wert des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente (sog Rentenhöhe) nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und sein Begehren, zusätzlich zu dieser Rente ab 1. Februar 1994 (Rentenbeginn) eine dynamisierte Leistung nach den am 31. Dezember 1991 für die Altersversorgung der Intelligenz (AVl) im Beitrittsgebiet maßgebenden Regelungen, hierzu hilfsweise, den sich am 31. Dezember 1991 nach dem damals im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrecht ergebenden Gesamtbetrag aus Sozialversicherungsrente und Rente aus der Zusatzversorgung zu erhalten.

Der am 20. Januar 1929 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 1949 bis Sommersemester 1952 an den Pädagogischen Fakultäten der Universitäten B. und L. - . In der Zeit vom 1. März 1952 bis 5. Juli 1952 legte er erfolgreich die Universitäts-Abschlußprüfung für das Lehramt an Grundschulen ab.

Vom 1. September 1952 bis 30. August 1955 war er am Institut für Pädagogik der Universität Leipzig als planmäßiger wissenschaftlicher Aspirant tätig. Während dieser Zeit erhielt er ein monatliches steuerfreies Stipendium in Höhe von 500,00 M mit Pauschalversicherung. Der am 27. Februar 1952 ausgestellte Versicherungsausweis des Klägers enthält für diese Zeit in der Rubrik "Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" keine Eintragung. Ab 1. September 1955 war der Kläger als Lehrer versicherungspflichtig beschäftigt. Am 16. Oktober 1956 verlieh ihm die Philosophische Fakultät der K. -M. -Universität L. - den Titel eines Doktors der Pädagogik. Mit Urkunde Nr I 252256 vom 3. Mai 1961 gewährte ihm die Regierung der DDR ab 1. April 1961 eine Versorgungszusage nach der Verordnung über die AVl an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBl DDR S 675) mit einem Rentensatz von 60 vH.

Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte ihm mit Bescheid vom 18. Februar 1994 ab dem 1. Februar 1994 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 2.383,30 DM. § 4 Abs 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) sei bei einem Rentenbeginn am 1. Februar 1994 nicht anzuwenden. Ab 1. Januar 1995 wurde der Monatswert der Rente auf 2.570,60 DM angehoben (Bescheid vom 4. Januar 1995). Das Sozialgericht (SG) Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 27. April 1995 abgewiesen. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 6. November 1996 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: § 2 Abs 2 AAÜG habe die in Versorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt. Für den streitigen Zeitraum ab dem 1. Februar 1994 sei weder eine Anspruchsgrundlage für eine (gesonderte) Zahlung der Zusatzversorgung noch für deren Dynamisierung ersichtlich. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch des auf den Kläger wegen des Rentenbeginns am 1. Februar 1994 nicht anzuwendenden § 4 Abs 4 AAÜG, stünden auch nicht in Widerspruch zum Grundgesetz (GG). Nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen unterlägen nicht dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG. Auch könne sich der Kläger nicht auf schützenswertes Vertrauen hinsichtlich der ihm zu DDR-Zeiten zugesagten Versorgungsansprüche berufen. Ebensowenig sei Art 3 Abs 1 GG verletzt. Durch die gesetzlichen Regelungen würden alle Berechtigten, die Ansprüche und Anwartschaften aus einem Zusatzversorgungssystem erworben hätten, in gleicher Weise behandelt. Eine Gleichstellung mit Berufskollegen in den alten Bundesländern gehe ebenso fehl wie diejenige mit Versicherten, die allein eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR bezögen. Der Kläger könne auch keine Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur verlangen. Eine Beitragszeit iS von § 55 SGB VI liege nicht vor. Nach § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI seien Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden seien, nicht als Beitragszeiten nach Bundesrecht anzusehen. Die Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers sei jedoch als Hochschulzeit und nicht als Arbeits- oder Dienstverhältnis zu qualifizieren. Ihre Berücksichtigung als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b SGB VI komme jedoch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits einen ersten, die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrer an einer Grundschule ermöglichenden Studienabschluß gehabt habe.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Sein Ziel sei es zu erreichen, daß die in der DDR rechtmäßig erworbenen Anwartschaften und Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen (Gesamtversorgung) für die Zeit nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik erhalten blieben und regelmäßig den wachsenden Belastungen und Kosten, die im Einigungsprozeß entstanden seien, angepaßt und danach dynamisiert würden. Bliebe es bei der ersatzlosen Liquidierung der in der DDR erworbenen Anwartschaften und Ansprüche auf Rente aus der AVl ergebe sich eine nicht hinnehmbare Ungleichheit zwischen Ost und West. Der Kläger habe im rechnerischen Endergebnis seine durch Art 14 GG und Art 1 des Ersten Zusatzprotokolls (1. ZP) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Berechtigung ohne jeden Verdacht einer politischen Begünstigung verloren. Die getroffenen Entscheidungen diskriminierten ihn zudem willkürlich ungleich im Vergleich zu Berufskollegen aus den alten Bundesländern, in deren Ansprüche und Anwartschaften nicht eingegriffen worden sei. Das derzeitige Leistungsniveau habe seine Lebensführung nachhaltig und negativ beeinflußt und verhindere ohne Berücksichtigung seines berechtigten Vertrauens in das Fortbestehen der in der DDR während seines Arbeitslebens rechtmäßig erworbenen zusätzlichen Versorgungsansprüche, daß er sein Lebenswerk in angemessenem Maße beenden könne. Dies verstoße gleichermaßen gegen den Einigungsvertrag (EV) wie gegen das GG, die jeweils eine kontinuierliche Fortführung der Verhältnisse verlangten. Bezüglich des Vorbringens des Klägers im einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 25. Februar 1997 (Bl 20 bis 49 der Akte des Bundessozialgerichts <BSG> nebst Anlagen Bl 50, 51) sowie zuletzt vom 12. Juli 1997 (Bl 70 bis 85 nebst Anlagen Bl 86, 87 der BSG-Akte) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. November 1996 und das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. April 1995 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 1994 und den Bescheid vom 27. April 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1994 sowie deren Bescheid vom 4. Januar 1995 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. dem Kläger ab 1. Februar 1994 eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1952 bis 30. August 1955 als Anrechnungszeit zu gewähren,

2. dem Kläger ab 1. Februar 1994 neben der Regelaltersrente eine Zusatzversorgung nach den am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems der Altersversorgung der Intelligenz, die sich zum 1. Juli 1990 ergibt, zu zahlen und wie die Rente aus der Sozialversicherung an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, hilfsweise,

3. dem Kläger ab 1. Februar 1994 mindestens den Betrag zu zahlen, der sich als Summe aus der Rente aus der Sozialversicherung und aus der Rente aus der Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems der Altersversorgung der Intelligenz am 1. Juli 1990 ergibt.

4. Nochmals hilfsweise, die grundsätzlichen Rechtsfragen dieses Rechtsstreits wegen Verfassungswidrigkeit der Bescheide und der Urteile sowie der zugrunde liegenden Regelungen der ersten und zweiten Rentenanpassungsverordnung (Abschmelzung) sowie des § 6 Abs 1 AAÜG und der derzeitigen Handhabung der Systementscheidung, die das Versorgungsunrecht, dh die ersatzlose Liquidierung aller in der DDR rechtmäßig erworbener Gesamtversorgungsansprüche bewirkt, gemäß Art 100 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Nach § 2 Abs 2 AAÜG seien die in Versorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen gewesen. Der Anspruch des Klägers auf eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung und eine Rente aus der AVl sei daher ab 1. Januar 1992 durch einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI ersetzt worden, der bei Eintritt des Versicherungsfalls nach diesen Vorschriften zu berechnen sei (§ 307b SGB VI). Eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung der Zusatzversorgung seit dem 1. Februar 1994 oder für deren Dynamisierung sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur werde auf die Urteile des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1996 (4 RA 121/95 und 4 RA 24/96) verwiesen.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist nur teilweise und auch insoweit nur iS der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht begründet. Das LSG hat richtig entschieden, daß die Beklagte den monatlichen Wert der Regelaltersrente des Klägers zu Recht ohne Berücksichtigung der Zeit seiner planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur festgestellt hat; denn sie ist nach dem SGB VI keine anrechenbare rentenrechtliche Zeit. Im übrigen hängt die Entscheidung in der Sache davon ab, wie hoch der Gesamtanspruch des Klägers aus der Sozialpflichtversicherung und aus der AVl am 1. Juli 1990 in der DDR gewesen wäre, wenn er zu diesem Zeitpunkt dort in den Ruhestand getreten wäre. Hierzu liegen ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG nicht vor; der Senat hat sie in der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 1997 nicht nachholen können.

1. Die Beklagte hat den Monatswert des Rechts auf Regelaltersrente zutreffend ohne Anrechnung des Zeitraums vom 1. September 1952 bis 30. August 1955, in dem der Kläger im Rahmen einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur tätig war, festgesetzt. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest (SozR 3-2600 § 248 Nr 1; Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 24/96, ZAP-Ost EN-Nr 21/97 <S> = AuA 1997 S 179 f <T>); Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 48/96. Danach erfüllt eine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur keinen Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit iS des SGB VI.

Eine Anrechnung als Beitragszeit (iS von § 54 Abs 1 Nr 1 iVm § 55 SGB VI) scheidet vorliegend schon deswegen aus, weil der Kläger in dieser Zeit weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt hat; es handelt sich auch nicht um eine Zeit, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge nach einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind (Satz 1 aaO). Nach Satz 2 Nr 1 aaO gilt dies nicht, wenn es sich um ua Zeiten der Hochschulausbildung handelt. Unter "Hochschulausbildung" iS dieser Vorschrift ist jeder (in der früheren DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Erwerbstatbestand im Bereich einer Hochschule der früheren DDR zu verstehen, soweit er dadurch geprägt ist, daß es sich um Ausbildung an der Hochschule für einen Beruf gehandelt hat. Wie sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 248 Abs 3 SGB VI ergibt, sollte ab Einführung einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern vermieden werden. Es mußte ausgeschlossen werden, daß eine im fremden System als Versicherungspflichttatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern von vornherein nicht zuwachsen können (vgl BT-Drucks 11/4124 S 217). Das SGB VI wie zuvor das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) anerkennt, Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nämlich nicht als Beitragszeiten (und nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen als Anrechnungszeiten). Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten.

§ 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung eines Zeitraums als SGB VI-Beitragszeit allerdings dann nicht entgegen, wenn die Ausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger hat im hier streitigen Zeitraum ausschließlich eine "Hochschulausbildung" iS von § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI zurückgelegt. Ziel auch seiner Aspirantur war die systematische Ausbildung zum Hochschullehrer und Forscher. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (vgl §§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) handelte es sich um ein durch ein Stipendium abgesichertes Ausbildungsverhältnis an der Hochschule, ohne daß der Kläger in der hier streitigen Zeit neben seiner Aspirantur zugleich anderweitig gearbeitet und deshalb in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, zB als wissenschaftlicher Assistent gestanden hätte.

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art 3 Abs 1 GG) liegt darin nicht. § 248 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI gewährleisten gerade die Gleichbehandlung aller nach dem SGB VI Versicherten und aller nach diesem Gesetzbuch mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belasteten Personen. Auch solche nach dem SGB VI Versicherten, die vor dem 1. Januar 1992 nach durch Examina erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium im Rahmen eines Doktoranden- oder Habilitationsverhältnisses auf Stipendienbasis im alten Bundesgebiet berufsqualifizierend an Hochschulen ausgebildet worden sind, können aufgrund dieses Tatbestands keine Beitragszeiten (iS des SGB VI) erhalten. Auch für sie - wie für den Kläger - handelt es sich um Qualifizierungsverhältnisse, die das Ziel hatten, "die systematische Ausbildung von Hochschullehrern und -forschern" durchzuführen. Eine Privilegierung der planmäßigen Aspiranten der früheren DDR wäre mit den zukunftsgerichtet auf Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte ausgerichteten Vorschriften des SGB VI sachlich nicht zu vereinbaren.

Das LSG hat auch richtig gesehen, daß die Beklagte den umstrittenen Zeitraum nicht als rentenrechtliche Anrechnungszeit anrechnen durfte. Nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b SGB VI (in seiner hier noch maßgeblichen Fassung vor der Änderung durch das Gesetz vom 25. September 1996 <BGBl I S 1461>) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr ua eine Hochschule besucht und abgeschlossen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr 9; SozR 2200 § 1259 Nr 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352 und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31, jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitätsspezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfachs derart aneignet (und dieses Studium erfolgreich in dem Sinne abschließt), daß ihm erstmals der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist. Diese Rechtsprechung gilt gerade auch für das am 1. Januar 1992 in Deutschland in Kraft getretene SGB VI.

Der streitige Zeitraum einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur erfüllt den Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nicht. Der Kläger war kein immatrikulierter Student; er hat sich die für das Studium vorgesehenen Inhalte seines Fachs nicht in dieser Zeit und nicht durch Teilnahme an den für Studenten gedachten Veranstaltungen erstmalig angeeignet; er hat ferner durch die Promotion nicht den Abschluß erreicht, der ihm eine seinem Studium entsprechende Berufstätigkeit erstmals ermöglicht hätte. Er hat sich vielmehr, durch ein Stipendium abgesichert, für die Aufgaben eines Hochschullehrers und -forschers qualifiziert. Ein solcher Lebenssachverhalt ist im Anwendungsbereich des SGB VI kein Erwerbstatbestand für eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung (noch - wie vorstehend ausgeführt - für eine Beitragszeit).

2. Die Revision des Klägers ist im übrigen nach § 170 Abs 2 Satz 2 SGG (nur) iS der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht begründet. Soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer zusätzlichen Versorgungsleistung über den richtig festgestellten Monatswert der SGB VI-Rente hinaus begehrt, hängt die Sachentscheidung davon ab, wie hoch sein Gesamtanspruch aus der Sozialversicherung und aus der AVl der DDR zum 1. Juli 1990 gewesen wäre, wenn er dort damals in den Ruhestand getreten wäre; die Beteiligten streiten über die Berechnung des - unterstellten - AVl-Anspruchs; das LSG wird die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen müssen:

Die Beklagte hat mit den angefochtenen Verwaltungsakten, deren Auslegung in die Kompetenz auch des Revisionsgerichts fällt (BSGE 48, 56 ff, 58 sowie SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14 und BSGE 62, 32 ff, 36 = SozR 4100 § 71 Nr 2, jeweils mwN), neben der den Kläger ausschließlich begünstigenden Bewilligung eines Rechts auf Regelaltersrente nach dem SGB VI (spiegelbildlich zum zweifachen Inhalt der sog Systementscheidung, vgl BSGE 78, 41, 50) zugleich die weitergehenden Ansprüche, die der Kläger insbesondere aus der AVl erhoben hat, abgelehnt. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hiergegen könnte (nur) Erfolg haben, wenn und solange der og (unterstellte) Gesamtanspruch einen höheren Monatswert als die SGB VI-Rente ab 1. Februar 1994 oder eine nach Art 2 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) festgestellte Vergleichsrente gehabt hätte. Für diese hatte die BfA in Anlage 10 ihres Bescheides vom 18. Februar 1994 angekündigt, sie unaufgefordert zu berechnen und mitzuteilen, ob ein Rentenzuschlag und/oder Übergangszuschlag zur SGB VI-Regelaltersrente zu gewähren ist. Das LSG wird auch den Monatswert dieser Vergleichsrente feststellen müssen:

Das BSG kann aufgrund der bislang festgestellten Tatsachen nicht entscheiden, ob die Revision des Klägers mit den Begehren, die er in seinen Anträgen Nrn 2 bis 4 zusammengefaßt hat, in vollem Umfang zurückzuweisen ist. Wäre der (dynamisierbare) Monatswert der SGB VI-Regelaltersrente des Klägers höher als der Gesamtanspruch, den er für Juli 1990 aus der Sozialversicherung der DDR und aus der AVl gehabt hätte, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre, müßte die Revision in vollem Umfang abgewiesen werden. Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tage (4 RA 35/97, mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, daß die sog Systementscheidung auch für Bezugszeiten ab Januar 1997 dauerhaft rechtmäßig und verfassungsgemäß ist, wenn der dynamisierbare Wert der SGB VI-Rente wenigstens gleichhoch ist wie der (statische) Wert des Gesamtanspruches für den Juli 1990. Diese Rechtsansicht wird das LSG ggf zugrunde zu legen haben. Ist hingegen der (unterstellte) Gesamtanspruch für den Monat Juli 1990 höher als der Monatswert der dem Kläger ab Februar 1994 zuerkannten SGB VI-Regelaltersrente, könnte dem Kläger ein Recht auf einen monatlichen Rentenzuschlag in Höhe des Differenzbetrages gemäß dem EV Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 5, der aufgrund des Einigungsvertragsgesetzes (EVG) vom 23. Dezember 1990 (BGBl II S 885) ab dem 3. Oktober 1990 als einfaches Bundesrecht (Art 45 Abs 2 EV) gilt, zustehen. Diese Bestandsgarantie erfaßt Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden. Ob die Voraussetzungen dieser Zahlbetragsgarantie vorliegen, kann erst beurteilt werden, wenn das LSG - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers - dessen (unterstellten) Gesamtanspruch geklärt hat.

Hiervon ist es nicht nach § 4 Abs 4 AAÜG entbunden. Zwar hat diese Vorschrift die vorgenannte Zahlbetragsgarantie des EV in mancher Hinsicht zurückgenommen und insbesondere bestimmt, daß die reduzierte Garantie nur noch für Renten gilt, die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 beginnen. Hierzu ist aber vor allem fraglich, ob § 4 Abs 4 AAÜG verfassungsgemäß ist. Der Senat hat seine Bedenken hiergegen bereits früher angedeutet (Teilurteil und Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94, DAngVers 1996, 94). Die Entscheidungserheblichkeit iS von Art 100 Abs 1 GG ist für das BSG aber erst dann feststellbar, wenn nicht nur der og Gesamtanspruch für Juli 1990 geklärt ist, sondern wenn auch feststeht, daß die nach Art 2 RÜG berechnete Vergleichsrente niedriger als der vorgenannte Gesamtanspruch oder sogar niedriger als der Monatswert der SGB VI-Regelaltersrente ist.

Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und dann über die in den Revisionsanträgen unter den Nrn 2 bis 4 zusammengefaßten Begehren des Klägers erneut zu befinden haben; dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorbehalten.



Ende der Entscheidung

Zurück