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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 17.09.1997
Aktenzeichen: 6 RKa 97/96
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 17. September 1997

in dem Rechtsstreit

Az: 6 RKa 97/96

Prozeßbevollmächtigter:

Kläger und Revisionskläger,

gegen

Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, Robert-Schimrigk-Straße 4-6, 44141 Dortmund,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 17. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Engelmann, die Richter Dr. Wenner und Dr. Clemens sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Bauch und Dr. Sebald

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1996 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Der 1936 geborene und seit August 1987 als Arzt für Radiologie zur kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger beantragte im Januar 1994 bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die Genehmigung zur Abrechnung kernspintomographischer Leistungen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag im Juli 1994 mit der Begründung ab, der Kläger habe eine zwölfmonatige ganztägige Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung eines zur Weiterbildung im Fachgebiet "diagnostischer Radiologie" oder "Nuklearmedizin" ermächtigten Arztes nicht absolviert. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe im Rahmen seiner Facharztausbildung eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in der Kernspintomographie zu einem Zeitpunkt erworben, als die Kernspintomographie-Vereinbarung vom 10. Februar 1993 noch nicht gegolten habe. Seit Mitte der achtziger Jahre sei er insbesondere in der Fort- und Weiterbildung von Ärzten im Bereich der Kernspintomographie tätig gewesen. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben.

Nach Eingang der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) und bevor der Kläger eine Berufungsbegründung vorgelegt hatte, hat der Berichterstatter des Berufungssenats dem Kläger mitgeteilt, der Senat erwäge, die Berufung durch Beschluß zurückzuweisen. Nachdem der Kläger diese Mitteilung erhalten hatte, hat er in seiner Berufungsbegründung auf die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung hingewiesen und beantragt, Chefarzt Dr. B. aus dem M. -Hospital in H. sowie den Arzt für Radiologie Dr. U. , einen ehemaligen Kollegen des Klägers, als Zeugen dazu zu hören, daß er mindestens 18 Monate ganztägig in der kernspintomographischen Diagnostik tätig gewesen sei.

Durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung hat das Landessozialgericht (LSG) sodann die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Senat halte die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der Sachverhalt sei eindeutig geklärt und die Rechtslage so klar, daß ein Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung keine Änderung der rechtlichen Betrachtungsweise erwarten lasse. Im übrigen hat sich das LSG gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils bezogen. Das Berufungsvorbringen rechtfertige keine andere Beurteilung, weil es sich im wesentlichen um eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags handele, mit dem sich das SG bereits auseinandergesetzt habe (Beschluß vom 11. Juni 1996).

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger als Verfahrensmangel, das Berufungsgericht hätte nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, nachdem er nach Erhalt der Anhörungsmitteilung dieser Verfahrensweise ausdrücklich widersprochen und konkrete Beweisanträge gestellt habe. Zudem hätten die von ihm zu Art und Umfang seiner kernspintomographischen Tätigkeit benannten Zeugen gehört werden müssen. Ihm stehe ein Anspruch auf Genehmigung der Abrechnung kernspintomographischer Leistungen zu, weil die Kernspintomographie eine technische Weiterentwicklung der Computertomographie sei, für die er die erforderliche Qualifikation bereits seit Jahren nachgewiesen habe. In der Kernspintomographie-Vereinbarung vom 10. Februar 1993 hätten unter übergangsrechtlichen Gesichtspunkten nicht derart formale und scharfe Anforderungen an die nachzuweisende Qualifikation des Arztes gestellt werden dürfen, wie dies tatsächlich geschehen sei. Schließlich müsse ihm die Genehmigung im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) erteilt werden, weil die Beklagte in vergleichbaren Konstellationen mehreren anderen Ärzten für Radiologie die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen erteilt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, ihm eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie zu erteilen,

hilfsweise,

den angefochtenen Beschluß des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Klägers hat im Sinne der Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen - vom Kläger gerügten - Verfahrensfehler begangen, weil es dem in § 153 Abs 4 Satz 2 SGG geregelten Anhörungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen hat.

Nach § 153 Abs 4 SGG, eingefügt mit Wirkung vom 1. März 1993 (Art 8 Nr 6 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 <BGBl I 50>), kann das LSG eine Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (Satz 1 aaO). Die Beteiligten sind vorher zu hören (Satz 2 aaO). Sie müssen aber, anders als im Falle einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG), der Entscheidung durch Beschluß nicht zustimmen. § 153 Abs 4 SGG entspricht damit der Regelung des § 130a iVm § 125 Abs 2 Satz 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Vorschrift des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG, die wörtlich mit § 125 Abs 2 Satz 3 VwGO übereinstimmt, soll sicherstellen, daß den Beteiligten bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird (Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> - Urteil vom 28. Juni 1983 - Buchholz 312 Entlastungsgesetz Nr 32, S 19 zu der dem § 130a VwGO entsprechenden Bestimmung des Art 2 § 5 Abs 1 Satz 3 Entlastungsgesetz; ebenso Bernsdorff, in: Hennig, SGG, 1996, § 153 RdNr 73). Die Verpflichtung, die Beteiligten vor Erlaß des Beschlusses zu hören, soll eine Kommunikation zwischen dem Gericht und den Beteiligten für die beabsichtigte Verfahrensweise zu einem Zeitpunkt in Gang setzen, in dem die Beteiligten einerseits noch rechtzeitig Bedenken gegen das vereinfachte Verfahren vorbringen können, andererseits aber schon ernsthaft mit der Durchführung dieses Verfahrens rechnen müssen (Bernsdorff aaO). Die Anhörungsmitteilung kann deshalb sinnvollerweise erst ergehen, wenn sich der Vorsitzende oder der Berichterstatter des Senats mit der Frage, ob die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sachgerecht sein kann, befaßt hat. Das wird in der Regel erst der Fall sein, wenn eine Berufungsbegründung vorliegt oder der Rechtsmittelführer eine zur Vorlage der Berufungsbegründung gesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen (BVerwG aaO, S 20; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 153 RdNr 20; Bernsdorff, aaO, RdNr 73; Kopp, VwGO, 10. Aufl 1994, § 130a RdNr 5). Ebenso wie in dem vom BVerwG entschiedenen Fall (aaO, S 20) kann hier offen bleiben, oder der Beschluß des LSG bereits deshalb aufzuheben ist, weil das LSG die Anhörung noch vor dem Eingang der in der Berufungsschrift angekündigten Berufungsbegründung und damit zu einem Zeitpunkt durchgeführt hat, in welchem ihm eine Würdigung, ob die Berufung stichhaltige Gründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorzubringen habe, noch nicht möglich war.

Der angefochtene Beschluß kann nämlich schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht das Anhörungsgebot des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG dadurch verletzt hat, daß es nach Eingang der Berufungsbegründung und der darin enthaltenen formellen Beweisanträge den Kläger nicht erneut zur beabsichtigten Form der Entscheidung angehört hat. Wenn nach Zustellung der (ersten) Anhörungsmitteilung eine Berufungsbegründung vorgelegt wird und darin ausformulierte Beweisanträge gestellt werden, muß eine neue Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG ergehen, wenn das Berufungsgericht auch unter Würdigung des neuen Vortrags des Berufungsführers an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und den Beweisanträgen nicht nachzugehen (vgl BVerwG, aaO, S 20; BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - Buchholz 312 Entlastungsgesetz Nr 60 S 19; BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1993 = NVwZ-RR 1994, 120, zu § 130a VwGO; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 1996, § 130a RdNr 10; Bernsdorff, aaO, § 153 RdNr 74). Nur so erlangen die Beteiligten hinreichende Kenntnis davon, daß das Berufungsgericht trotz ihres neuen Sachvortrags an der Wahl des vereinfachten Verfahrens festhalten und nicht mündlich verhandeln will. Nur wenn sie diese Kenntnis rechtzeitig vor Erlaß des Beschlusses gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG erhalten, sind sie in der Lage, auf das Berufungsgericht einzuwirken und dieses gegebenenfalls zu. veranlassen, ihrem Berufungsvortrag nachzugehen und zumindest eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dem hat das LSG hier nicht genügt. Obwohl die Berufungsbegründung mit den ausformulierten Anträgen auf Vernehmung namentlich benannter Zeugen innerhalb der vom Berichterstatter gesetzten Frist von drei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist, hat weder der Berichterstatter noch der Senat den Kläger von dem beabsichtigten Vorgehen in Kenntnis gesetzt und ihm ebenfalls nicht mitgeteilt, daß seinem Antrag auf Beiziehung der von ihm in der Berufungsbegründung genannten Vorprozeßakten entsprochen worden ist. Erst durch die Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Berufung hat der Kläger erfahren, daß das LSG seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme nicht nachkommen will.

Der Senat läßt offen, ob Ausnahmefälle denkbar sind, in denen das Berufungsgericht auch dann ohne zweite Anhörungsmitteilung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG über die Berufung durch Beschluß entscheiden darf, wenn ein Beteiligter auf die Zustellung der ersten Anhörungsmitteilung mit neuem Vortrag reagiert hat. Das Berufungsgericht kann in einer solchen Situation von einer erneuten Anhörungsmitteilung allenfalls dann verfahrensfehlerfrei absehen, wenn der Berufungskläger selbst erkennbar keinen Wert auf eine mündliche Verhandlung legt (vgl BVerwG, Beschluß vom 28. August 1995 = NVwZ-RR 1996, 477) oder sein Vorbringen nicht den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen bzw eine Vorabentscheidung über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme darauf einzugehen (vgl BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - Buchholz 312 Entlastungsgesetz Nr 32 S 22 f). In diesem Sinne unbeachtlich sind die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 23. Mai 1996 jedoch nicht; denn er hat ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefordert und unter namentlicher Benennung eines Vorgesetzten und eines Kollegen aus der Zeit seiner Tätigkeit im M. -Hospital in H. unter Beweis gestellt, damals diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen durch eine ganztägige Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik erworben zu haben, die von der Kernspintomographie-Vereinbarung idF vom 10. Februar 1993 gefordert werden. Daß die gestellten Anträge auf Vernehmung von Zeugen zur Klärung von Art und Umfang der Tätigkeit des Klägers in der kernspintomographischen Diagnostik von vornherein unsubstantiiert (vgl BVerwG, Buchholz 312 Entlastungsgesetz Nr 32 S 22) sind, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im übrigen hat das Berufungsgericht in seinem die Berufung zurückweisenden Beschluß nicht ausgeführt, weshalb es eine Beweiserhebung in dem vom Kläger gewünschten Sinne für nicht erforderlich hält. Die Beschlußbegründung erschöpft sich in allgemein gehaltenen Wendungen. Ihr ist nicht zu entnehmen, daß das LSG das Vorbringen des Klägers hinreichend zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung gewürdigt hat (vgl zu den Darlegungsanforderungen in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluß vom 10. April 1992 = NVwZ 1992 S 890 f).

Auf der unzureichenden Anhörung des Klägers kann der angefochtene Beschluß des LSG beruhen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß das LSG bei ordnungsgemäßer Durchführung des Anhörungsverfahrens von seiner Befugnis, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht und eine Beweisaufnahme durchgeführt hätte.

Das Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, wird unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu prüfen haben, welche Anforderungen an die Erbringung kernspintomographischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu stellen sind, und ob der Kläger diese - auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeiten im Bereich der kernspintomographischen Diagnostik in den achtziger Jahren - erfüllt. Auf der Grundlage der vom SG getroffenen und vom Berufungsgericht über § 153 Abs 2 SGG in Bezug genommenen Feststellungen vermag der Senat darüber in der Sache nicht zu entscheiden.

Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mitzuentscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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