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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 17.12.1997
Aktenzeichen: 7 RAr 16/96
Rechtsgebiete: AFG


Vorschriften:

AFG § 104
AFG § 168
AFG § 241a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 29. Oktober 1997

in dem Rechtsstreit

Az: 7 RAr 16/96

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Revisionsbeklagte,

beigeladen:

Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatskommission für das Personalwesen, Auf der Brake 1, 28195 Bremen.

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Wolff, die Richter Dr. Henke und Husmann sowie die ehrenamtlichen Richter Engert und Lasar

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 2. November 1995 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 11. April bis 1. Dezember 1990.

Der Kläger absolvierte vom 1. Oktober 1982 bis 20. März 1990 die einstufige Juristenausbildung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz (BremJAG). Während dieser Ausbildung leistete er ua vom 26. Januar bis 17. Mai 1987 ein Rechtsanwaltspraktikum, vom 1. Juni bis 23. August 1987 ein Verwaltungspraktikum sowie vom 1. August 1988 bis 31. Januar 1989 ein Schwerpunktpraktikum ab.

Am 11. April 1990 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi). Mit Bescheid vom 22. Mai 1990 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe nicht nur Anspruch auf Alhi, sondern auch auf Alg, weil er mit den Praktikazeiten innerhalb der maßgeblichen dreijährigen Rahmenfrist die notwendige Anwartschaftszeit nach § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfüllt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, ein Alg-Anspruch bestehe nicht, weil die Praktikazeiten nicht der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) unterlägen (Widerspruchsbescheid vom 3. September 1990).

Nachdem während des Klageverfahrens mehrere die Alhi betreffende Bescheide ergangen waren, wurde die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 1990 verurteilt, dem Kläger ab 11. April 1990 Alg zu zahlen (Urteil des Sozialgerichts <SG> vom 10, Mai 1993). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 2. November 1995). Zur Begründung ist ausgeführt worden, mit den Praktikazeiten, die der Kläger während der einstufigen Juristenausbildung zurückgelegt habe, habe er nicht die Anwartschaftszeit für die Gewährung von Alg erfüllen können. Hierbei könne offenbleiben, ob es sich bei diesen Zeiten um beitragsfreie Zeiten im Sinne der Arbeitslosenversicherung gehandelt habe; jedenfalls sei durch § 241a AFG für diesen Versicherungszweig eine Sonderregelung getroffen worden, die klarstelle, daß aufgrund der bisherigen, in ihrer Auslegung streitigen Vorschriften eine Beitragspflicht und damit ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht bestanden habe. Sowohl die Gesetzesmaterialien als auch Sinn und Zweck des § 241a AFG bestätigten den Schluß, daß die Praktikazeiten der einstufigen Juristenausbildung aus der Sicht des Gesetzgebers so in die Studienzeiten integriert seien, daß ohne die Sonderregelung des § 241a AFG ein Anspruch auf Alhi - und erst recht auf Alg - nicht habe erworben werden können. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber lediglich eine Gleichstellung mit Beschäftigungszeiten iS des § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AFG vorgenommen, um den Absolventen der einstufigen Juristenausbildung einen Anspruch auf Alhi zu verschaffen und um sie nicht schlechter zu stellen als Absolventen zweistufiger Ausbildungsgänge.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 104, 168 und 241a AFG. Er ist der Meinung, seine Praktikazeiten während der einstufigen Ausbildung seien Zeiten zur Berufsausbildung gewesen, die der Beitragspflicht zur BA unterlegen hätten. Aus § 241a AFG könnten keine abweichenden Folgerungen gezogen werden. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm gehe nur hervor, daß mit ihrer Einführung eine durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verursachte Ungleichbehandlung mit Absolventen zweistufigen Ausbildungsgänge beseitigt werden sollte. Da die Rechtsprechung den Absolventen der einstufigen Juristenausbildung einen Anspruch auf Alg und Alhi versagt habe, sollten diese nunmehr aufgrund von § 241a AFG einen Anspruch auf Alhi erwerben können. Nicht erkennbar sei, daß damit ein Anspruch dieses Personenkreises auf Alg habe ausgeschlossen werden sollen. Soweit der 7. und 12. Senat des BSG unter Bezugnahme auf § 241a AFG eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung verneinten, werde der Sinn der Norm als Auffangtatbestand für Alhi-Ansprüche verkannt. Die Gesetzesmaterialien sprächen dafür, daß der Gesetzgeber sowohl früher als auch bei Einführung des § 241a AFG von einer Beitragspflicht der Praktikazeiten ausgegangen sei. Im übrigen habe der 1. Senat des BSG deshalb auch eine Nachversicherungspflicht der Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in der Rentenversicherung bejaht. Im übrigen beschränke er, der Kläger, seine Klage auf diejenigen Bescheide, mit denen die Gewährung von Alg abgelehnt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Sie schließen sich der Rechtsauffassung des LSG an.

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Alg.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 1990, mit dem die Beklagte die Gewährung von Alg für die Zeit ab 11. April 1990 abgelehnt hat. Auf die Überprüfung dieses Bescheides hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich beschränkt. Die weiteren Bescheide vom 20. November 1990 und 27. April 1993, die die Gewährung von Alhi betrafen und die gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, unterliegen daher nicht mehr der gerichtlichen Überprüfung.

Verfahrenshindernisse, die bei einer zulässigen Revision von Amts wegen zu berücksichtigen sind, stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Insbesondere ist die Berufung der Beklagten zulässig gewesen. Zwischen den Beteiligten ist nicht nur der Differenzbetrag zwischen bewilligter Alhi und begehrtem Alg für die Zeit vom 16. Mai bis 1. Dezember 1990, sondern auch die Gewährung des vollen Alg-Betrages für die Zeit vom 11. April bis 15. Mai 1990 im Streit, weil die Beklagte für diesen Zeitraum auch die Bewilligung von Alhi abgelehnt hat. Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt schon insoweit den Betrag von 1.000,00 DM (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).

In der Sache hat das LSG zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Alg für die Zeit ab 11. April 1990 verneint, wobei dieser Anspruch offenbar für die Zeit ab 3. Dezember 1990 wegen einer Arbeitsaufnahme des Klägers ohnehin entfallen war.

Nach § 100 Abs 1 AFG hat Anspruch auf Alg, wer ua die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitslose in einer dreijährigen Rahmenfrist, die dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorausgeht, an dem die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung iS des § 168 AFG gestanden hat (§ 104 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und 3 AFG). Die Rahmenfrist umfaßt vorliegend die Zeit vom 11. April 1987 bis 10. April 1990. Soweit in diesen Zeitraum entsprechend dem Aufbau der einstufigen Juristenausbildung in Bremen reine Studienzeiten fielen, handelte es sich von vornherein nicht um Beschäftigungen im sozialrechtlichen Sinne (BSGE 64, 130, 132 mwN = SozR 2200 § 1232 Nr 26; BSGE 65; 281, 283 mwN = SozR 4100 § 134 Nr 38). Aber auch mit den in den genannten Zeitraum fallenden Praktika konnte die Anwartschaftszeit nicht erfüllt werden. Dabei bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die innerhalb der genannten Rahmenfrist zurückgelegten Praktikazeiten überhaupt 360 Kalendertage umfassen. Auch wenn dies unterstellt wird, können sie nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen, weil es sich bei den Praktika nicht um beitragspflichtige Beschäftigungszeiten iS des AFG gehandelt hat.

Das ergibt sich aus § 241a AFG, der mit Wirkung zum 1. Januar 1986 durch das 7. AFG-ÄndG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) in das Gesetz eingefügt und erst durch das Gesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 2353) mit Wirkung zum 1. Januar 1994 aufgehoben worden ist, also während der hier maßgeblichen Rahmenfrist gegolten hat. Danach stehen Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung an einer Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 - Satz 1 - Nr 4 Buchst b AFG gleich (§ 241a Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG). Damit ist für den Bereich der Arbeitslosenversicherung eine Regelung getroffen worden, die es ausschließt, Berufspraktika der einstufigen Juristenausbildung als eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung iS der §§ 104 Abs 1 Satz 1, 168 AFG anzusehen. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, daß § 241a AFG nur einen "Auffangtatbestand" für die Alhi darstelle, während die Möglichkeit, durch Praktika die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg zu erwerben, durch sie nicht beeinträchtigt worden ist. Dabei verkennt der Kläger, daß aus der Sicht des Gesetzgebers die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung von vornherein nicht zu dem Personenkreis gehört haben, die in den Genuß von Alg oder auch nur von Alhi hätten gelangen können. Dies wird insbesondere durch die Gesetzesmaterialien belegt.

Hierbei ist allerdings nicht, wie der Kläger meint, auf die Begründungen zu den Gesetzentwürfen der SPD (BT-Drucks 10/3019, S 4) oder der GRÜNEN (BT-Drucks 10/2776, S 4) abzustellen. Maßgebend sind vielmehr die Gesetzentwürfe der Bundesregierung (BT-Drucks 10/4211, Begr zu Nr 46, S 30) und der sie tragenden Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der FDP (BT-Drucks 10/3923, Begr zu Nr 46, S 29), die im wesentlichen unverändert Gesetz geworden sind. Nach deren - übereinstimmenden - Begründungen soll die Vorschrift gewährleisten, daß ua Absolventen einstufiger Juristenausbildung nach Beendigung ihrer Ausbildung in gleicher Weise durch die Alhi geschützt werden wie Teilnehmer an der herkömmlichen zweistufigen Ausbildung. Weiter heißt es in den Materialien: "Absolventen der zweistufigen Juristen- oder Lehrerausbildung leisten nach Abschluß des Studiums in der Regel einen (berufspraktischen) Vorbereitungsdienst als Beamte auf Widerruf. Sie haben deshalb bei Arbeitslosigkeit nach Beendigung ihrer Ausbildung grundsätzlich Anspruch auf Alhi. Bei der einstufigen Juristenausbildung und der einphasigen Lehrerausbildung ist dagegen die berufspraktische Ausbildung in unterschiedlicher Weise in das Studium integriert. Absolventen dieser Ausbildung haben deshalb - wie andere Studierende - bei Arbeitslosigkeit nach Beendigung ihrer Ausbildung in der Regel weder Anspruch auf Alg noch Anspruch auf Alhi .... Die neue Vorschrift gewährleistet, daß die Absolventen dieser Modell-Ausbildungsgänge gegenüber den Teilnehmern an der herkömmlichen Ausbildung nicht benachteiligt werden. Sie bestimmt deshalb, daß die Zeiten der einstufigen/einphasigen Ausbildung einen Anspruch auf Alhi in gleicher Weise begründen können wie Zeiten des Vorbereitungsdienstes" (BT-Drucks 10/3923, Begr zu Nr 46, S 29; 10/4211, Begr zu Nr 46, S 30).

Danach kann kein Zweifel daran bestehen, daß im Bereich des Arbeitsförderungsrechts Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung erst aufgrund der Gleichstellungsregelung des § 241 a AFG (und nur) zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alhi herangezogen werden Können. Das bedeutet gleichzeitig, daß berufspraktische Ausbildungszeiten nicht - unabhängig von § 241a AFG - zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg dienen können. Denn wenn die Berufspraktika ohnehin Beitragspflicht begründet hätten, hätte es wegen des dann regelmäßig bestehenden Alg-Anspruchs keiner Sonderregelung für die Alhi bedurft. Der Gesetzgeber hat vielmehr bei Einfügung des § 241a AFG offenkundig die bereits vorher, aber auch später, vom erkennenden Senat vertretene Auffassung gefeilt, daß die Absolventen der einphasigen bzw einstufigen Ausbildungsgänge ihrem Erscheinungsbild nach Studierende und damit in der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei gewesen sind (Urteile des Senats vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 -, BB 1984, 1432 = Die Beiträge 1984, 258 = DBIR Nr 2938a zu § 104 AFG, zur einphasigen niedersächsischen Lehrerausbildung; vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 122/84 -, NJW 1986, 2134, zur einstufigen Juristenausbildung in Bremen; vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 31/85 - und - 7 RAr 137/84 -, Die Beiträge 1986, 264, zur Juristenausbildung in Niedersachsen und in Rheinland-Pfalz; ferner die späteren Urteile zu § 241a AFG vom 20. September 1989 (BSGE 65, 281, 287 = SozR 4100 § 134 Nr 38; und vom 24. September 1992 (DBlR Nr 2986a zu § 241a AFG = Die Beiträge 1993, 320).

Der Kläger übersieht vor allem, daß die Einfügung des § 241a AFG allein dem Zweck diente, eine Benachteiligung der Absolventen der einstufigen Ausbildungsgänge gegenüber den Teilnehmern an der herkömmlichen, zweistufigen Ausbildung zu verhindern. Diesem Personenkreis hat aber der Gesetzgeber seit jeher nur einen Anspruch auf Alhi eingeräumt (vgl § 1 Nr 1 Alhi-VO vom 7. August 1974, BGBl I 1929; § 134 Abs 2 Nr 1 AFG). Deshalb hat § 241a AFG die Gleichstellung auf den Alhi-Anspruch beschränkt. Wäre die Auffassung des Klägers richtig, daß die Praktikazeiten der einstufigen Ausbildungsgänge beitragspflichtig seien, würde dies aber zu dem Ergebnis führen, daß dieser Personenkreis gegenüber den Absolventen der zweistufigen Ausbildung nicht nur gleich-, sondern bessergestellt wäre, ein Ergebnis, das sich im übrigen weder sozialpolitisch noch verfassungsrechtlich vertreten ließe. Das schließt die Annahme aus, daß der Gesetzgeber den Absolventen der einstufigen Ausbildung mit Hilfe des § 241a AFG eine Rechtsposition iS eines Alg-Anspruchs hätte entziehen wollen. Sein Bestreben ging vielmehr lediglich dahin, sie künftig in gleicher Weise wie die Teilnehmer der herkömmlichen zweistufigen Ausbildung zu schützen. Dieser Gesetzeszweck kommt hinreichend deutlich in § 241a AFG zum Ausdruck, der eine Gleichstellung lediglich mit einer Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 - Satz 1 - Nr 4 Buchst b AFG (für die Alhi), nicht aber mit einer Beschäftigung iS des § 104 Abs 1 Satz 1 AFG (für das Alg) vorsieht. Im übrigen hätte es der in § 241a AFG enthaltenen detaillierten Regelungen nicht bedurft, wenn die Auffassung des Klägers zuträfe, daß die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung aus der Sicht des Gesetzgebers schon vor dem 1. Januar 1986 in den Genuß von Alhi oder gar Alg hätten gelangen können. Dies hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 20. September 1989 (aaO) und 24. September 1992 (aaO) eingehend dargelegt und sieht auch angesichts der Einwände des Klägers keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der erkennende Senat ist nicht - wie der Kläger offenbar meint - davon ausgegangen, daß § 241a AFG eine Beitragsfreiheit der Praktika (erst) begründet hat, sondern daß er eine bereits vor seiner Einfügung bestehende Beitragsfreiheit lediglich bestätigt hat.

Die vorgenannte Rechtsprechung des erkennenden Senats steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des seinerzeit für die Angelegenheiten der Rentenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG, der für den Bereich der Rentenversicherung eine Versicherungsfreiheit der Rechtspraktikanten nach § 4 Abs 1 Nr 4 Angestelltenversicherungsgesetz verneint hat. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ging es dem 1. Senat vornehmlich darum, im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sicherzustellen, daß praktische Ausbildungszeiten im Zusammenhang mit einem Studium (die nicht dessen Bestandteile sind) anders als bei den Rechtsreferendaren herkömmlicher Art nicht aus dem Schutz der Rentenversicherung völlig oder doch zu einem großen Teil herausfallen (Urteil vom 6. Oktober 1988, BSGE 64, 130, 133 ff = SozR 2200 § 1232 Nr 26; ferner die nicht veröffentlichten Urteile vom selben Tag - 1 RA 53/86 - und - 1 RA 51/87 -). Das Ergebnis dieser Rechtsprechung, die vom 12. Senat des BSG bestätigt worden ist (Urteil vom 21. Februar 1990, BSGE 66, 211 = SozR 3-2940 § 2 Nr 1; Urteil vom 11. Juni 1992, SozR 3-2940 § 2 Nr 2), beruht auf einer funktionsdifferenten Auslegung der für die Rentenversicherung einschlägigen Vorschrift und verfolgte maßgeblich das Ziel, die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung denjenigen der zweistufigen Ausbildung annähernd gleichzustellen. Da diese für Zeiten des Referendariats regelmäßig nachversichert, dh dem Grunde nach als versicherungspflichtig angesehen werden, mußten die Absolventen von Praktika der einstufigen Ausbildungsgänge entsprechend behandelt werden.

Dieser Gleichstellungsgedanke liegt - wie ausgeführt - auch § 241 a AFG zugrunde, der - nachträglich - eingeführt werden mußte, weil in der Arbeitslosenversicherung - anders als in der Rentenversicherung - eine Gleichstellung mit den Absolventen der herkömmlichen zweistufigen Ausbildungsgänge, die lediglich Anspruch auf Alhi, nicht aber auf Alg haben, nicht im Wege der Auslegung der allgemeinen Bestimmungen über Beitragspflicht/Beitragsfreiheit hätte erfolgen können. Vielmehr bedurfte es wegen der Besonderheiten der Alhi, insbesondere der kurzen Anwartschaftszeit, zur umfassenden Gleichstellung mit den Absolventen der zweistufigen Ausbildungsgänge einer Sonderregelung, wie sie nur der Gesetzgeber - mit § 241 a AFG - treffen konnte.

An sich wäre es von vornherein Sache des Gesetzgebers gewesen, für eine klare gesetzliche Regelung zu sorgen, die auch den sozialrechtlichen Fragen der einstufigen Juristenausbildung in den verschiedenen Versicherungszweigen von vornherein Rechnung getragen hätte. Weil solche Regelungen fehlten, mußte für jedes betroffene Rechtsgebiet gesondert eine Lösung gefunden werden, die unter dem Gebot stand, Praktikanten der einstufigen Ausbildung nicht schlechter, aber auch nicht besser als diejenigen der zweistufigen Ausbildungsgänge zu stellen. Diesem Gebot ist im Falle des Klägers genügt, denn er wird sowohl in der Rentenversicherung als auch in der Arbeitslosenversicherung mit den Absolventen der zweistufigen Juristenausbildung praktisch gleichbehandelt. Das gilt auch für den Krankenversicherungsschutz des Klägers; denn für die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Bremen war für die Zeit, in der sie den Status eines Rechtspraktikanten hatten, die entsprechende Anwendung der Bestimmungen für Beamte auf Widerruf, ua die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, und Todesfällen, angeordnet (vgl dazu §§ 23, 25 Abs 1 Satz 2 BremJAG).

Insgesamt gesehen paßt sich die Sonderregelung des § 141 a AFG in ein Konzept ein, das den Kläger umfassend mit einem Teilnehmer der zweistufigen Juristenausbildung gleichgestellt hat. Die Beschränkung auf den Erwerb von Alhi-Ansprüchen ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.



Ende der Entscheidung

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