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SGG § 160a Abs 2 Satz 3 |
in dem Rechtsstreit
Az: 8 BK 1/85
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Barmer Ersatzkasse, Wuppertal 2, Untere Lichtenplatzer Straße 100 - 102,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter May, den Richter Thomas und den Richter Dr. Schur
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. November 1984 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der in § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgeschriebenen Form, denn mit der Beschwerdebegründung legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), mit der allein die nachträgliche Zulassung der Revision begründet wird, nicht dar. Er trägt zwar vor, er halte die Regelungen des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung soweit sie Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld nur weiblichen Personen zubilligen, für verfassungswidrig, räumt aber gleichzeitig ein, das Bundessozialgericht (BSG) habe in dem Verfahren 3 RK 19/82 mit dem Urteil vom 19. Oktober 1983 (SozR 7830 § 13 Nr 5) diese Fragen bereits gegenteilig entschieden. Damit begründet er selbst die (erneute) Klärungsbedürftigkeit nicht, denn er trägt ausdrücklich keine Gründe vor, die seine Rechtsauffassung gegenüber der des BSG stützen sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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