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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 17.12.1997
Aktenzeichen: 9 RVi 1 /95
Rechtsgebiete: BSeuchG idF 1979


Vorschriften:

BSeuchG idF 1979 § 51 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: 9 RVi 1 /95

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt-, Gustav-Bratke-Allee 2, 30169 Hannover,

Beklagter und Revisionsbeklagter.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 17. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Dr. Kocher und Prof. Dr. Bürck sowie die ehrenamtlichen Richter Fiedler und Kuschel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 10. Juni 1994 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin wegen eines Impfschadens Anspruch auf Versorgung hat.

Die 1961 geborene Klägerin hatte sich am 16. Mai 1962 der damals noch gesetzlich vorgeschriebenen Pockenschutzimpfung unterzogen. Die am 23. Mai 1962 vorgenommene Nachschau ergab, daß die Klägerin "mit Erfolg" gegen Pocken geimpft worden war. Am 15. Juni 1962 wurde die Klägerin nach aufgetretenen Krämpfen und mit Fieber in ein Krankenhaus aufgenommen. Eine weitere Aufnahme erfolgte am 11. Juli 1962. Ab dieser Zeit wurde die Klägerin ambulant und wiederholt stationär behandelt. Erstmals wurde 1977 in einem ärztlichen Bericht der Verdacht einer Pockenimpf-Encephalopathie festgehalten. Das Versorgungsamt (VersA) Hildesheim stellte bei der Klägerin mit Bescheid vom 13. Juli 1977 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) als Behinderung eine "Hirnschädigung mit Hirnleistungsschwäche und Krampfbereitschaft" fest und bewertete den darauf beruhenden Grad der Behinderung (GdB) mit 100. Mit Bescheid vom 14. Januar 1980 erkannte es die Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "H" (Hilflosigkeit), "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) zu.

Auf entsprechende Aufforderung des Landkreises Hildesheim beantragte der Vater der Klägerin (V.) im Januar 1989 für diese Entschädigungleistungen nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG). Das VersA holte ein Gutachten von Prof. Dr. E. , H. , ein. Darin ging der Sachverständige von einer "Inkubationszeit" der postvakzinalen Hirnerkrankung von 4 bis 18 Tagen und einem erstmaligen Auftreten von Auffälligkeiten in Form von Krämpfen am 15. Juni 1962 aus und kam - wegen Fehlens des zeitlichen Zusammenhangs - zu dem Ergebnis; daß die bei der Klägerin jetzt feststellbaren Gesundheitsstörungen nicht auf die Pockenschutz-Erstimpfung zurückzuführen seien. Das VersA lehnte daraufhin den Antrag ab (Bescheid vom 7. September 1990).

Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat - nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens von Dr. B. , S. - den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab 1. Januar 1989 Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil des LSG vom 10. Juni 1994). In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es im wesentlichen: Die am 16. Mai 1962 vorgenommene Pockenschutzimpfung habe bei der Klägerin nicht zu einem Impfschaden geführt. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der festgestellten Gesundheitsstörung und einer Pockenschutzimpfung komme nur in Betracht, wenn innerhalb der "Inkubationszeit" von drei Tagen bis drei Wochen akute Krankheitserscheinungen aufträten, die als Symptome einer postvakzinalen Encephalopathie zu werten seien, zB Fieber und Krampfanfälle, vor allem aber ein Entwicklungsknick. Solche Erscheinungen seien hier aber im maßgeblichen Zeitraum nicht nachgewiesen, gleichgültig, ob man auf die ursprünglichen Angaben der Eltern abstelle, solche Anfälle seien schon ein bis zwei Tage nach der Impfung oder - wie später behauptet - erst am 29. Mai 1962 aufgetreten. Vor allem sei der von V. geschilderte Vorfall auch als solcher nicht geeignet, eine unübliche Impfreaktion zu beweisen. Der Senat folge insoweit den Gutachten von Prof. Dr. E. und Prof. Dr. G. . Das Gutachten des Dr. B. gehe hingegen von unzutreffenden Vorgaben aus.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision macht die Klägerin geltend: Das Berufungsgericht hätte seiner Entscheidung zur Dauer der "Inkubationszeit" nicht ungeprüft die sog herrschende medizinische Auffassung zugrunde legen dürfen. Inzwischen würden in der wissenschaftlichen Literatur zahlreiche Beispiele beschrieben, in denen die "Inkubationszeit" deutlich über dem 21tägigen Intervall gelegen habe. Diese Erkenntnisse ergäben sich insbesondere aus den Arbeiten des "Impfspezialisten" Prof. Dr. U. K. in Neunkirchen. Deshalb hätte das LSG jedenfalls dem Antrag, weitere Sachverständige dazu zu hören, daß auch ein etwa vier Wochen nach der Impfung erstmalig aufgetretener Krampfanfall Ausdruck einer Impfschädigung sein könne, nachgehen müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 10. Juni 1994 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

II

Die Revision ist begründet.

Nach § 51 Abs 1 BSeuchG idF der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl I, 2262; 1980, 151) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhält derjenige, der durch eine Impfung, die ua gesetzlich vorgeschrieben ist, einen Impfschaden erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit das BSeuchG nichts Abweichendes bestimmt. Voraussetzung im einzelnen dafür ist, daß die vorgeschriebene Impfung die Gesundheitsstörungen wahrscheinlich verursacht hat. Wahrscheinlich in diesem Sinne ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spricht, dh die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl BSG SozR 3850 § 51 Nr 9 mwN sowie Urteil vom 15. August 1996 - 9 RVi 1/94 - nicht veröffentlicht). In jedem Fall muß nach §§ 51, 52 Abs 1 Satz 1 BSeuchG bei dem Betroffenen ein Impfschaden, das ist ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden, als unerläßliches Mittelglied in der Ursachenkette zwischen Impfung und verbleibender Gesundheitsstörung tatsächlich festgestellt werden (BSG SozR 3850 § 51 Nr 10). Nach der bisher herrschenden medizinischen Lehrmeinung (vgl BSG SozR 3850 § 51 Nr 9) ist davon auszugehen, daß in einem Zeitraum zwischen 3 und 21 Tagen nach der Impfung insbesondere Krampfanfälle auftreten oder auch ein Entwicklungsknick erkennbar sein müssen. Diese Auffassung hat das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt und in diesem Zusammenhang feststellt: Der geltend gemachte Anspruch auf Versorgung scheitere daran, daß bei der Klägerin innerhalb des maßgeblichen Zeitraums keine Symptome einer unüblichen Impfreaktion aufgetreten seien.

Das LSG ist jedoch verfahrensfehlerhaft zu diesem Ergebnis gelangt. Es durfte nicht einfach der sog herrschenden medizinischen Meinung folgen. Es. hätte sich vielmehr aufgrund des Beweisantrags der Klägerin gedrängt fühlen müssen, darüber Beweis zu erheben, ob auch dann ein Ursachenzusammenhang mit der Pockenschutzimpfung noch in Betracht kommt, wenn erst vier Wochen nach der Impfung erstmalig ein Krampfanfall beobachtet worden ist (§ 103 Satz 1 SGG). Dabei wäre durch das Berufungsgericht zu ermitteln gewesen, wer im einzelnen mit welchem Erfahrungswissen die sog herrschende medizinische Lehrmeinung bildet und wer im einzelnen mit welchen Argumenten dagegen streitet. Nur dann könnte der erkennende Senat beurteilen, ob sich das LSG, wie dies in § 128 Abs 1 Satz 1 SGG vorgeschrieben ist, eine eigene, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung gebildet hat, und nur dann hätte das LSG - wie § 128 Abs 1 Satz 2 SGG dies erfordert - darlegen können, welche Gründe für seine richterliche Überzeugung maßgebend gewesen sind. Dies setzt nämlich eine - hier unterbliebene - Abwägung aller für die Überzeugungsbildung bedeutsamen Umstände voraus. Sollte danach die herrschende medizinische Meinung zur "Inkubationszeit" einer "Korrektur" bedürfen, so hat das LSG die neueren Erkenntnisse zu berücksichtigen und möglicherweise auch einen außerhalb des bisher als maßgeblich angesehenen Zeitraums aufgetretenen Krampfanfall als Brückensymptom zwischen Pockenschutzimpfung und der bei der Klägerin jetzt vorliegenden "Hirnschädigung mit Hirnleistungsschwäche und Krampfbereitschaft" zu betrachten. Die Klägerin hat in der Revision unter Hinweis auf die Arbeiten von Prof. Dr. K. , N. , darauf verwiesen, daß es in der Literatur zahlreiche Beispiele von Impfschadensfällen gebe, in denen die "Inkubationszeit" mehr als 21 Tage gedauert habe. Ihr entsprechendes Vorbringen in der Berufungsinstanz war hinreichend konkret und hätte das LSG daher veranlassen müssen, die Dauer der "Inkubationszeit" zu untersuchen. Entsprechende Ermittlungen wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben. Dabei wird es möglicherweise nicht nur deutsche, sondern auch internationale Forschungsergebnisse berücksichtigen müssen.

Sollte sich der Ursachenzusammenhang zwischen Pockenschutzimpfung und dem jetzt bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsschaden gleichwohl nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen, ist zu prüfen, ob der Klägerin nicht nach § 52 Abs 2 Satz 2 BSeuchG eine sog "Kann-Versorgung" zu gewähren ist. Die Vorschrift entspricht der in § 1 Abs 3 Satz 2 BVG enthaltenen Bestimmung und ist deshalb entsprechend auszulegen (vgl BSG SozR 3850 § 52 Nr 1). Im übrigen sollte das LSG auch prüfen, ob die Gesundheitsstörungen mit der Impfung gegen Poliomyelitis zusammenhängen, die nach den aktenkundigen Aussagen der Eltern der Klägerin seinerzeit zugleich mit der Pockenschutzimpfung erfolgte (vgl dazu BSG SozR 3850 § 52 Nr 1).

Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.



Ende der Entscheidung

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