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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 17.12.1997
Aktenzeichen: 9 RVs 16/96
Rechtsgebiete: SchwbG, StVG
Vorschriften:
SchwbG § 4 Abs 4 iVm § 3 Abs 1 SchwbAwV | |
StVG § 6 Abs 1 Nr 14 iVm Nr 11, II 1 VV zu § 46 StVO |
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 17. Dezember 1997
in dem Rechtsstreit
Az: 9 RVs 16/96
Kläger und Revisionsbeklagter,
gegen
Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Soziales und Versorgung -Landesversorgungsamt-, Weinbergstraße 10, 03050 Cottbus,
Beklagter und Revisionskläger.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Kummer und die Richter Prof. Dr. Bürck und Dau sowie die ehrenamtlichen Richter Fiedler und Kuschel
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 11. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der schwerbehinderte Kläger außergewöhnlich gehbehindert ist und deshalb die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" erfüllt.
Der 1942 geborene Kläger leidet an den Folgen eines seit Geburt bestehenden extremen Kleinwuchses, einer sog Achondroplasie (frühere Bezeichnung: Chondrodystrophie). Er mißt nach seinen eigenen Angaben nur 1,29 m. Auf seinen Antrag vom 15. Mai 1991 stellte das Amt für Soziales und Versorgung (VersA) Potsdam mit Bescheid vom 18. September 1991 bei dem Kläger "Kleinwuchs" als Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Auf den Widerspruch des Klägers vom 9. Oktober 1991 erteilte das VersA nach weiterer medizinischer Aufklärung unter dem 18. Februar 1993 einen Abhilfebescheid, mit dem es "Wirbelsäulen- und Hüftgelenksbewegungseinschränkungen" als weitere Behinderung anerkannte und den GdB nunmehr mit 70 feststellte. Außerdem stellte es die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 1993 lehnte der Beklagte die Feststellung eines höheren GdB sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" ab.
In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht (SG) hat das beklagte Land am 13. Juni 1995 anerkannt, daß beim Kläger als Behinderungen "Wirbelsäulen- und Hüftgelenksbewegungseinschränkungen, Funktionseinschränkung beider Kniegelenke und Kleinwuchs" vorlägen und ab Januar 1995 mit einem GdB von 90 zu bewerten seien. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Mit Urteil vom selben Tage hat das SG das beklagte Land darüber hinaus verurteilt, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" festzustellen und einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis zu erteilen. Die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es im wesentlichen: Nach ergänzender Beweisaufnahme im Berufungsverfahren stehe fest, daß auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" vorlägen. Der Kläger sei der in den Verwaltungsvorschriften (W) zu § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten Behindertengruppe der Doppelunterschenkelamputierten gleichzustellen. Diese Gruppe scheide - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht deshalb, weil sie heterogen sei, insbesondere eine gute prothetische Versorgung vorliegen könne, von vornherein als Vergleichsgruppe aus. Aufgrund seiner Körpermaße sei der Kläger gezwungen, für die Fortbewegung doppelt so viel Energie aufzuwenden wie gesunde Menschen. Insbesondere bereiteten ihm die Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule, die Einschränkungen der Beweglichkeit in den Hüftgelenken, die Instabilität beider Kniegelenke und die Disproportion zwischen Ober- und Unterschenkellänge beim Gehen und Treppensteigen erhebliche Beschwerden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 4 Abs 4 SchwbG iVm § 3 Abs 1 Ausweisverordnung-Schwerbehindertengesetz (SchwbAwV) und § 6 Abs 1 Nr 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm Nr 11, II 1 VV zu § 46 StVO und führt zur Begründung ua aus: Das LSG habe den Kläger zu Unrecht einem Doppelunterschenkelamputierten gleichgestellt. Dies hätte zur Konsequenz, daß auch prothetisch gut versorgte und daran langjährig gewöhnte Doppelunterschenkelamputierte mit guten Stumpfverhältnissen als Vergleichsmaßstab für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" zu berücksichtigen seien. Das stehe im Widerspruch zu Satz 1 der W. Denn zum anspruchsberechtigten Kreis gehörten danach nur solche Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen könnten. Einen solchen Schweregrad der Bewegungseinschränkung könne für alle in den VV beispielhaft aufgeführten Behindertengruppen nur der einseitig Oberschenkelamputierte vorgeben, der dauernd außerstande sei, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen könne.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 11. Juli 1996 und des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Juni 1995 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat sich nicht geäußert.
II
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben auf die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) den Beklagten zu Recht verpflichtet, festzustellen, daß beim Kläger die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" vorliegen.
Nach dem Schwerbehindertenrecht hat das Versorgungsamt die Voraussetzungen für diesen Nachteilsausgleich festzustellen (§ 4 Abs 4 SchwbG vom 26. August 1986 - BGBl I, 1421) und das Merkzeichen "aG" in den Schwerbehindertenausweis einzutragen (§ 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV). Dadurch wird der Behinderte berechtigt, bei der Teilnahme am Straßenverkehr Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die in §§ 45 Abs 1 b und 46 Abs 1 StVO und der dazu ergangenen VV vom 22. Juli 1976 (BAnz 1976, 142 S 3) geregelt sind. Der Ausweis mit dem Merkzeichen "aG" befreit den Behinderten insbesondere von Beschränkungen des Haltens und Parkens im Straßenverkehr und eröffnet ihm besonders gekennzeichnete Parkmöglichkeiten (vgl BSG SozR 3870 § 3 Nr 28).
Wer als außergewöhnlich gehbehindert anzusehen ist, ergibt sich nicht aus dem Schwerbehindertenrecht, sondern aus § 6 Abs 1 Nr 14 StVG, auf den § 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV verweist (iVm Nr 11 II 1 der genannten VV zu § 46 StVO). Danach ist außergewöhnlich gehbehindert iS des § 6 Abs 1 Nr 14 StVG, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Diese Vorschrift ist ihrem Zweck entsprechend nach der Rechtsprechung des Senats eng auszulegen. Sie soll Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ermöglichen, mit einem Kraftfahrzeug, also in der Regel einem PKW, möglichst nahe an das jeweilige Ziel zu fahren, denn der Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "aG" darf in Fußgängerzonen parken, Parkzeiten überschreiten oder ohne Gebühr parken. Damit solche Parkplätze auch ortsnah zur Verfügung stehen, sind nach den VV Parkplätze in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Gebäuden, aber auch vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte des Behinderten einzurichten, wenn in zumutbarer Entfernung eine Garage oder ein Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums nicht vorhanden ist. Der Nachteilsausgleich soll allein die neben der Personenkraftwagenbenutzung unausweichlich anfallende tatsächliche Wegstrecke soweit wie möglich verkürzen. Das bedeutet zugleich, daß der Personenkreis eng zu fassen ist, denn mit der Ausweitung des Personenkreises steigt nicht nur die Anzahl der Benutzer, dem an sich mit einer Vermehrung entsprechender Parkplätze begegnet werden könnte. Mit jeder Vermehrung der Parkflächen wird aber dem gesamten Personenkreis eine durchschnittlich längere Wegstrecke zugemutet, weil ortsnah Parkraum nicht beliebig geschaffen werden kann (vgl BSG SozR 3870 § 3 Nr 28 sowie BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 11). Der Senat hat daher in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf abgestellt, daß eine außergewöhnliche Gehbehinderung nur vorliegt, wenn die Möglichkeit der Fortbewegung in einem hohen Maße eingeschränkt ist, wobei ausdrücklich auf die Behinderung beim Gehen abzustellen ist. Die Auswirkungen der Gehstörungen müssen funktional im Hinblick auf die Fortbewegung denen des Personenkreises der Vergleichsgruppe entsprechen. Das Gehen muß deshalb nur unter ebenso großer Anstrengung möglich sein wie bei den beispielhaft aufgeführten Personen der Vergleichsgruppen. Bei diesen liegen vornehmlich Schädigungen der unteren Extremitäten in einem erheblichen Ausmaß vor, die bewirken, daß Beine und Füße die ihnen zukommende Funktion der Fortbewegung nicht oder nur unter besonderen Erschwernissen erfüllen (vgl insoweit BSG SozR 3870 § 3 Nr 18, 28; SozR 3-3870 § 4 Nr 11 und zuletzt Senatsurteil vom 12. Februar 1997 - 9 RVs 1 1 /95).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist jede der in den VV beispielhaft genannten Behindertengruppen geeignet, als Vergleichsmaßstab herangezogen zu werden. Die Nennung dieser Vergleichsgruppen in den VV im Anschluß an den Satz, daß als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung auch solche Personen anzusehen sind, die sich wegen der Schwere ihres Leidens ua nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, soll der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der großen Anstrengung dienen. Eine weitere Differenzierung unter den Vergleichsgruppen haben die VV nicht getroffen. Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß, der Auffassung des Beklagten zu folgen, daß ausschließlich die Gruppe des einseitig Oberschenkelamputierten den Vergleichsmaßstab bilden müsse. Dies widerspricht bereits den jedenfalls seit dem 1. Januar 1997 maßgeblichen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 (AHP), die zwar nicht für die Rechtsprechung, jedoch für die Versorgungsverwaltung verbindlich sind (vgl BSG SozR 3-3870 § 3 Nr 5 und BVerfG ebenda Nr 6). Denn dort ist unter RdNr 31 (S 176) unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Frage der Gleichstellung von Behinderten mit Schäden an oder in den unteren Gliedmaßen ausgeführt, es sei zu beachten, daß das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein müsse und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen sei. Die unveränderte Übernahme der in den VV beispielhaft genannten Personengruppen aus den AHP 1983 in die AHP 1996 belegt, daß die für den Inhalt der AHP Verantwortlichen mit Recht, solange die VV selbst nicht geändert worden sind, keinen Anlaß gesehen haben, unter den genannten Vergleichsgruppen zu differenzieren. Denn bei allen diesen Gruppen liegen Schädigungen der unteren Extremitäten vor, die eine Fortbewegung nicht oder nur unter besonderen Erschwernissen zulassen.
Die W, die der Senat nach Wortlaut und Zweck auslegt, machen im Interesse einer leichten Handhabung in der Praxis die Zuerkennung des Merkmals "aG" nicht von der Möglichkeit der prothetischen Versorgung abhängig. Es wird lediglich nach Art und Ausmaß der Schädigungsfolgen differenziert. Das führt dazu, daß im Einzelfalle auch ein prothetisch gut versorgter Doppelunterschenkelamputierter den Nachteilsausgleich erhält.
Gleichwohl hat der Senat keine Bedenken, die Gruppe der Doppelunterschenkelamputierten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil eine große Zahl dieser Personengruppe häufig unter Stumpfbeschwerden leidet und dann in der Fortbewegungsfähigkeit aufs Schwerste behindert ist. Hierauf stellen die VV aber - insoweit typisierend - ab.
Daß es nach der genannten Regelung grundsätzlich nur Art und Ausmaß der Schädigungsfolgen, nicht aber die Möglichkeit der prothetischen Versorgung maßgebend sein soll, macht auch die Einschränkung für die einseitig Oberschenkelamputierten deutlich. Ihnen darf der Nachteilsausgleich "aG" nur zuerkannt werden, wenn sie nicht prothetisch versorgt werden können. Diese ausdrückliche Ausnahme in den VV läßt nämlich den Umkehrschluß zu: Bei den anderen Behindertengruppen - auch den Doppetunterschenkelamputierten - kommt es nicht auf die prothetische Versorgung an.
Auch wenn der vorliegende Fall wegen der Kleinwüchsigkeit des Klägers - er mißt nach seinen Angaben nur 1,29 m - besonders gelagert ist, sieht der Senat keinen Anlaß, den vom LSG vorgenommenen Vergleich mit einem Doppelunterschenkelamputierten zu beanstanden. Bei dem Vergleich kommt es allerdings nicht auf die Vollständigkeit oder Unvollständigkeit der unteren Extremitäten an, sondern allein auf den Schweregrad der Beeinträchtigung beim Gehen, und zwar soweit die Gehfähigkeit durch Gesundheitsstörungen bzw Behinderungen im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule beeinträchtigt ist.
Nach den Tatsachenfeststellungen des LSG, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen sind, steht für den Senat bindend (§ 163 SGG) fest, daß bei dem Kläger folgende körperliche Abweichungen vom Normalzustand vorliegen: Eine Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule, eine Fehlbeanspruchung seiner Kniegelenke, eine abnorme Beweglichkeit beider Kniegelenke, eine Disproportionalität der oberen zu den unteren Extremitäten, insbesondere aber auch der unteren Extremitäten für sich genommen, eine Einschränkung der Beweglichkeit der Hüftgelenke, eine Schrittlänge von nur 20 cm, verbunden mit einem Gangbild, das als Watschelgang gekennzeichnet wird. Aufgrund dieser körperlichen Besonderheiten und Störungen muß der Kläger im Vergleich zum "Normalmenschen" doppelt so viel Energie aufwenden, um sich fortzubewegen, und ist so gut wie nicht in der Lage, Treppen zu steigen. Die körperlichen Mängel kann er nicht auf andere Weise ausgleichen. Seine Gehfähigkeit ist damit auf das Schwerste beeinträchtigt, so daß er bei der Fortbewegung die gleichen Schwierigkeiten wie ein Doppelunterschenkelamputierter hat. Das LSG hat deshalb zu Recht angenommen, daß die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" zu bejahen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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