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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 24.11.1998
Aktenzeichen: B 1 A 1/97 R
Rechtsgebiete: SGB VI


Vorschriften:

SGB VI § 157
SGB VI § 166 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 24. November 1998

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 A 1/97 R

Techniker-Krankenkasse, Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Klägerin und Revisionsbeklagte,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, Stauffenbergstraße 13-14, 10785 Berlin,

Beklagte und Revisionsklägerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1998 durch den Präsidenten von Wulffen, die Richter Steege und Dr. Dreher sowie die ehrenamtlichen Richter Gerner und Dr. Andresen

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Mit der angefochtenen Aufsichtsanordnung wurde die klagende Ersatzkasse verpflichtet, für ihre Versicherten während der Zahlung von Krankengeld höhere Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung abzuführen. Im vorhergehenden Schriftwechsel hatten sich die Beteiligten nicht darüber einigen können, ob der Beitragsberechnung die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung oder - wie die beklagte Aufsichtsbehörde meint - die höhere Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung bzw Arbeitslosenversicherung zugrunde zu legen sei. Das Sozialgericht (SG) hat die daraufhin erlassene Aufsichtsanordnung vom 7. September 1995 mit Urteil vom 13. Februar 1997 aufgehoben, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung maßgebend sei.

Mit der Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 157, § 166 Abs 1 Nr 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 186 Abs 1 Satz 1 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die Rechtslage habe sich gegenüber § 1385 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Auslegung durch das Bundessozialgericht (BSG) nicht geändert. Die Versicherten der Rentenversicherung dürften bei verschiedenen Entgeltersatzleistungen nicht verschieden behandelt werden. Mit der Aufsichtsanordnung werde nicht in die Kompetenzen der Rentenversicherungsträger oder der Bundesanstalt für Arbeit als Einzugsstellen eingegriffen, denn es werde kein Beitragseinzug betrieben. Gegen einen der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde widersprechenden Beitragsbescheid könne die Klägerin Klage erheben und sich so entsprechend der Aufsichtsanordnung verhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte darf die Klägerin nicht aufsichtsrechtlich verpflichten. Die angefochtene Aufsichtsanordnung ist rechtswidrig, ohne daß es auf die sachliche Richtigkeit der ihr zugrundeliegenden Rechtsauffassung ankommt.

Nach § 89 Abs 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, Rechtsverletzungen zu beheben, wenn dieser einer vorherigen entsprechenden Beratung nicht nachgekommen ist. Eine zu niedrige Beitragsentrichtung durch die Klägerin ist zwar eine Rechtsverletzung; insoweit unterliegt die Klägerin aber nicht der Aufsicht durch die Beklagte, weil sonst in unzulässiger Weise in das Verhältnis zwischen Beitragsgläubiger und -schuldner eingegriffen würde. Dieses Verhältnis ist durch die hoheitlichen Befugnisse des Beitragsgläubigers (Einzugsstelle) geprägt, die auch aufsichtsrechtlich zu beachten sind.

Zwischen Beitragsgläubiger und Beitragsschuldner besteht auch dann ein Über-/Unterordnungsverhältnis, wenn auf beiden Seiten Sozialversicherungsträger beteiligt sind. Eine Leistungsklage des für den Beitragseinzug zuständigen Trägers gegen den angeblich beitragspflichtigen Träger ist infolgedessen unzulässig (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 22 mwN). Der Streit über die Beiträge ist grundsätzlich dadurch auszutragen, daß die Einzugsstelle einen Beitragsbescheid erläßt, den der als Beitragsschuldner in Anspruch Genommene anfechten muß, wenn er ihn für falsch hält. Dies hat der 12. Senat des BSG wiederholt für den Fall entschieden, daß der Kläger die Entrichtung von Pflichtbeiträgen aufgrund eines behaupteten Beschäftigungsverhältnisses zum Beklagten durchsetzen möchte oder wenn zu klären ist, ob Beitragsschulden verjährt sind: Einer Klage des (angeblich) Versicherten fehlt in diesen Fallgestaltungen grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, denn dieser hat sich in erster Linie an die zuständige Einzugsstelle zu wenden (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 4 bis 7). Anhaltspunkte dafür, daß bei einem Streit über die Beitragshöhe etwas anderes gelten könnte, sind nicht erkennbar, was der 12. Senat ebenfalls bereits angedeutet hat (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 7 S 23). Dementsprechend wurden die bisherigen Prozesse über die während des Krankengeldbezugs zu zahlenden Beiträge sowohl nach altem wie nach neuem Recht durch Bescheide des zum Beitragseinzug verpflichteten Trägers ausgelöst (vgl BSG SozR 2200 § 1385 Nr 12; BSGE 81, 119 = SozR 3-2600 § 166 Nr 1).

Der nach dieser Rechtsprechung dem Gesetz zu entnehmende Vorrang des Beitragseinzugsverfahrens schließt Aufsichtsanordnungen gegen den möglicherweise säumigen Beitragsschuldner aus. Denn die Aufsichtsbehörde darf sich nicht über die Verteilung der öffentlich-rechtlichen Kompetenzen zwischen Beitragsgläubiger und Beitragsschuldner hinwegsetzen. Der Beitragsschuldner ist mangels Beitragsbescheids zwar nicht faktisch daran gehindert, höhere Beiträge zu entrichten, als er es selbst für rechtlich geboten hält; eine möglicherweise zu niedrige Beitragsentrichtung ist aber in erster Linie ein Versagen des Beitragsgläubigers, der seine aus § 76 Abs 1 SGB IV folgende öffentlich-rechtliche Pflicht verletzt, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde ist erst dann gegeben, wenn der Beitragsgläubiger sich weigert, seine Beitragsansprüche in der vom Gesetz gebotenen Höhe und in dem dafür vorgesehenen Verfahren (also durch Bescheid) festzusetzen. Andernfalls ist nicht sichergestellt, daß die auf Grund einer gegen den Beitragsschuldner gerichteten Aufsichtsanordnung beim Beitragsgläubiger eingehenden Beiträge dort als rechtmäßig entrichtete Pflichtbeiträge verbucht werden. Soweit der Beitragsgläubiger - wie im vorliegenden Fall die Träger der Arbeiterrentenversicherung - nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstellt ist wie der Beitragsschuldner, ergeben sich zusätzliche Schwierigkeiten, wenn die verschiedenen Aufsichtsbehörden unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Besondere Probleme sind auch für den Fall zu erwarten, daß der Beitragsgläubiger einen Beitragsbescheid mit einem nach Auffassung der Aufsichtsbehörde zu niedrigen Beitrag erläßt; die für diesen Fall von der Beklagten ins Auge gefaßte Möglichkeit einer Klageerhebung durch den Beitragsschuldner dürfte an dessen fehlender Beschwer scheitern.

Da die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin hinsichtlich der zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung Anweisungen zu erteilen, ist die angefochtene Aufsichtsanordnung aufzuheben und das Urteil des SG im Ergebnis zu bestätigen, ohne daß der Senat die richtige Berechnungsweise der in Rede stehenden Beiträge zu prüfen hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz. Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, da der angefochtene Bescheid nach § 89 SGB IV zu beurteilen ist.

Ende der Entscheidung

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