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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: B 1 A 3/06 R
Rechtsgebiete: SGG, GKG


Vorschriften:

SGG § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1
GKG § 72 Nr 1
GKG § 52 Abs 1
GKG § 47 Abs 1
GKG § 52 Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 A 3/06 R

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Februar 2007 durch den Präsidenten von Wulffen, die Richter Prof. Dr. Schlegel und Dr. Kretschmer sowie den ehrenamtlichen Richter Braun und die ehrenamtliche Richterin Arlt

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Senat hat den Streitwert - wie schon bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 21.12.2006, gegen die die Beteiligten Einwendungen nicht erhoben haben - auf 50.000,00 € festgesetzt (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes <GKG>, anzuwenden in der ab 1.7.2004 geltenden Fassung des Art 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 <BGBl I 2004, S 718>, vgl § 72 Nr 1 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG), wobei sich der Streitwert im Revisionsverfahren nach den Anträgen der Revisionsführer bestimmt (§ 47 Abs 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Der Senat entnimmt dem Begehren der Kläger im Anschluss an die Erwägungen im Beschluss vom 21.12.2006 ausreichende Hinweise für die Streitwertfestsetzung. Die Kläger haben sich im Kern auf die Verfassungswidrigkeit des die Veröffentlichung der Vorstandsvergütung anordnenden § 35a Abs 6 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch berufen, vor allem wegen eines vermeintlich damit verbundenen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht ihres Vorstandes, des Klägers zu 2. Da die zivilgerichtliche Rechtsprechung Betroffenen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, bisweilen erhebliche Geldbeträge zum Ausgleich erlittener immaterieller Schäden zubilligt, wenn diese Personen durch die rechtswidrige Publikation personenbezogener Umstände schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschädigt werden (vgl zB BGHZ 128, 1 = NJW 1995, 861; BGHZ 143, 214 = NJW 2000, 2195; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl 2007, § 253 RdNr 10 mwN) und die Klägerin zu 1. befürchtete, möglicherweise solchen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, ist bei der nunmehr vorzunehmenden Streitwertfestsetzung die Orientierung an der zivilgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, wobei die bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten mit in Ansatz zu bringen sind.

Ende der Entscheidung

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