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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: B 1 KR 19/01 R
Rechtsgebiete: SGB IV


Vorschriften:

SGB IV § 28p
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 30. Oktober 2002

Az: B 1 KR 19/01 R

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2002 durch den Präsidenten von Wulffen, die Richter Steege und Dr. Dreher sowie die ehrenamtlichen Richter Kröber und Leite

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Juni 2001 wird zurückgewiesen, soweit die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 1998 beantragt wird.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig sind Beiträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG).

Die Klägerin betreibt eine Tischlerei in der Rechtsform einer GmbH, deren einzige Gesellschafterin eine weitere GmbH ist (Trägergesellschaft). Nach einer vertraglichen Vereinbarung vom 1. März 1990 ist die Klägerin verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz mit Ausnahme bestimmter Einzelposten an die Trägergesellschaft abzuführen. Diese ist ihrerseits verpflichtet, eventuelle Fehlbeträge in der Jahresbilanz der Klägerin auszugleichen.

Die Klägerin beschäftigt weniger als 20 Arbeitnehmer, während die Trägergesellschaft nach den Angaben der Klägerin einen eigenen Personalbestand von über 700 Arbeitnehmern haben soll. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Klägerin setzte die beklagte Landesversicherungsanstalt für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 Nachzahlungen zur Umlagekasse der beigeladenen Innungskrankenkasse (IKK) in Höhe von 8.381,61 DM fest. Die Klägerin habe für einzelne, vor allem geringfügig Beschäftigte entgegen der seit 1. Juni 1994 geltenden Rechtslage keine Umlage entrichtet. Ihr Einwand, sie sei wirtschaftlich und organisatorisch in den Betrieb der Trägergesellschaft eingegliedert, sei mit Rücksicht auf ihre rechtliche Selbstständigkeit unerheblich, sodass sie als Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitnehmern zu gelten habe. Nach den Unterlagen der IKK habe sie in den Jahren 1994/95 die Umlagekasse auch tatsächlich in Anspruch genommen und Ausgleichsbeträge für geleistete Lohnfortzahlung erhalten (Bescheid vom 15. Mai 1998; Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1998).

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 16. März 2000; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Niedersachsen vom 28. Juni 2001). Zur Begründung führt das LSG im Wesentlichen aus: Der Nachforderungsbescheid sei durch § 28p Abs 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) iVm § 17 LFZG gerechtfertigt. Zwar gehöre die Umlage nach dem LFZG nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, für den die Zuständigkeit in § 28p SGB IV geregelt sei. Gemäß § 17 LFZG fänden die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften jedoch auf die Umlage nach dem LFZG entsprechende Anwendung. Da der Rentenversicherungsträger zur Prüfung und Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge befugt sei, gelte dies auch für die Umlage. Den Rentenversicherungsträgern stünden insofern dieselben Befugnisse zu wie bis zum 31. Dezember 1995 den Krankenkassen. Für diese habe das Bundessozialgericht (BSG) zur früheren Rechtslage ausgesprochen, dass die Bestimmungen des SGB IV über die Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs 1 Satz 2 SGB IV) auch für die Umlage nach dem LFZG gegolten hätten (Hinweis auf BSGE 73, 31, 37 = SozR 3-7860 § 14 Nr 2).

Der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Umlageforderung werde von der Klägerin nicht angegriffen. Sie mache lediglich geltend, dass sie nicht am Ausgleichsverfahren teilnehme, weil sie mit ihrer Gesellschafterin eine betriebliche Einheit bilde, sodass die Höchstgrenze von 20 Arbeitnehmern überschritten sei. Nach dem Gesetz hänge die Umlagepflicht jedoch ausschließlich von der Arbeitgebereigenschaft ab; da sich die Lohnansprüche der bei der Klägerin Beschäftigten unstreitig gegen diese richteten, müsse diese als Arbeitgeberin angesehen werden. Als solche habe sie sich bisher auch verhalten, denn sie habe die Meldungen im Ausgleichsverfahren abgegeben und Erstattungen für die Lohnfortzahlung an ihre Arbeitnehmer beantragt. Die Auffassung der Klägerin, dass das Ausgleichsverfahren gegen die Verfassung verstoße, teile das LSG mit Rücksicht auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG nicht.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 28p SGB IV. Da die Umlage nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehöre, werde sie von der Vorschrift nicht erfasst. Die dafür herangezogene Entscheidung des BSG sei nicht einschlägig, weil sie sich auf das am 31. Dezember 1995 außer Kraft getretene Recht beziehe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Urteile der Vorinstanzen sowie die Bescheide der Beklagten aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, am Ausgleichsverfahren nach §§ 10 ff LFZG teilzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II

Die Revision ist hinsichtlich der Feststellungsklage nicht formgerecht begründet und deshalb unzulässig.

Mit dem im Revisionsverfahren gestellten Antrag begehrt die Klägerin neben der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und der Bescheide der Beklagten eine Feststellung, die sie in dieser Form im bisherigen Verfahren nicht beantragt hatte. Im Klageverfahren waren schriftsätzlich vier verschiedene Feststellungsanträge angekündigt worden, die sich auf die Teilnahme am Ausgleichsverfahren einerseits vor, andererseits ab dem 1. Januar 1998 und auf die Rückzahlung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Umlagebeträge sowie der früher wechselseitig im Rahmen des Ausgleichsverfahrens geleisteten Zahlungen bezogen und die im Berufungsurteil wiedergegeben sind. Von diesen Anträgen hat das LSG als Berufungsantrag (neben der Anfechtungsklage) nur denjenigen protokolliert, der die Teilnahme am Ausgleichsverfahren im Betriebsprüfungszeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1997 betraf. Die nicht protokollierten Anträge hat das LSG im Urteil für durch Berufungsrücknahme erledigt erklärt; die verbliebene Feststellungsklage hat es für unbegründet gehalten und dabei auf seine Erwägungen zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage Bezug genommen.

Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 eingegangene Revisionsbegründung wendet sich ausschließlich gegen die Anwendung von § 28p Abs 1 SGB IV auf die Umlage nach §§ 10, 14 LFZG und bezieht sich im Übrigen auf das bisherige Vorbringen; auf den vom LSG für erledigt erklärten Feststellungsantrag geht die Revision an keiner Stelle ein. Damit ist die Revision hinsichtlich der Feststellungsklage nicht formgerecht begründet.

Nach § 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Mit der Begründungspflicht soll zur Entlastung des Revisionsgerichts erreicht werden, dass der Revisionskläger bzw sein Prozessvertreter die Erfolgsaussicht der Revision eingehend prüft und von aussichtslosen Revisionen rechtzeitig Abstand nimmt. Das bedingt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien voraus, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 und Nr 28); die Bezugnahme auf früheres Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie nicht auf einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil beruhen kann (Näheres dazu vgl BSG NZS 2001, 222 = HVBG-INFO 2001, 1384 = AP Nr 10 zu § 74 ArbGG 1979). Daraus hat der Senat geschlossen, dass Rechtsausführungen erforderlich sind, die das angefochtene Urteil in Frage stellen, weil sie zumindest einen der Gesichtspunkte angreifen, der die vorinstanzliche Entscheidung trägt - ohne den das Instanzgericht also zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen (BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 11 mwN). Soweit der hier gestellte Revisionsantrag über den Inhalt des im Berufungsverfahren eingeschränkten Feststellungsantrags hinausgeht, ist die Revision schon deshalb unzulässig, weil nicht dargelegt wird, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sich das Revisionsgericht mit einem Antrag zu befassen hat, der laut LSG im Berufungsrechtszug zurückgenommen worden ist. Soweit die Revision die Feststellung der Umlagefreiheit in den Jahren 1994 bis 1997 begehrt, kann die bisherige Klageabweisung durch die angeblich fehlende Zuständigkeit der Beklagten für die durchgeführte Betriebsprüfung nicht in Frage gestellt werden. Denn der Zwang zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren beruht rechtlich allein auf der Annahme des LSG, die Klägerin sei als Arbeitgeberin mit bis zu 20 Arbeitnehmern anzusehen; die mit der Revisionsbegründung ausschließlich geltend gemachte Unzuständigkeit der Beklagten kann lediglich die Aufhebung des Prüfungsbescheids, aber nicht die begehrte negative Feststellung rechtfertigen.

Schon die unterschiedlichen tragenden Entscheidungsgründe sprechen dafür, dass die Feststellungsklage einen von der Anfechtung des Umlagebescheids unterscheidbaren Streitgegenstand oder prozessualen Anspruch betrifft, sodass das jeweilige Begehren eine eigene Revisionsbegründung erfordert (vgl BSG vom 9. Juli 1998 - B 4 RA 13/98 R - HVBG-INFO 1998, 2105; BAGE 78, 373 = AP Nr 32 zu § 72a ArbGG 1979 = NJW 1995, 1573 jeweils mwN). Das ergibt sich darüber hinaus aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen: Während die Aufhebung des Umlagebescheids lediglich die Rechtswidrigkeit der geforderten Beitragsnachzahlung zur Folge hätte, würde mit der begehrten Feststellung die Rechtswidrigkeit aller seit 1994 ausgetauschten Ausgleichsleistungen begründet. Dass beide Streitpunkte von dem gemeinsamen Gesichtspunkt der Arbeitgebereigenschaft der Klägerin und von der Rechtmäßigkeit des Ausgleichsverfahrens als solchem abhängen, steht ihrer Teilbarkeit nicht entgegen, denn diese hat die Rechtsprechung sogar in Fällen angenommen, in denen - etwa bei verschiedenen Berechnungselementen für die Anspruchshöhe, bei einer Aufrechnung, die auf einem im Zugunstenverfahren angegriffenen Rückforderungsbescheid beruhte, oder bei der Freigabe eines Hinterlegungsbetrags, die sich aus der Aufhebung des angefochtenen Ruhensbescheids ergeben hätte - der eine Streitpunkt die rechtliche Grundlage für die Entscheidung des anderen darstellt (vgl BSG aaO; BSG vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 27/95 - HVBG-INFO 1997, 495; BSG vom 11. November 1993 - 7 RAr 94/92 - DBlR AFG § 117 Nr 4086a).

Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich auch nicht aus dem nachgereichten Schriftsatz vom 29. Oktober 2002. Darin wird zwar die Umlagepflicht als verfassungswidrig dargestellt, was geeignet sein könnte, den negativen Feststellungsantrag zu stützen. Der Schriftsatz ist aber nach der am 29. Oktober 2001 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist beim BSG eingegangen, sodass er insoweit nicht berücksichtigt werden kann. Mangels zulässiger Revision hat der Senat über den Feststellungsantrag nicht sachlich zu entscheiden - auch nicht darüber, ob für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Sachlich zu prüfen ist mithin nur, ob die Beklagte von der Klägerin Umlagebeträge in Höhe von 8.381,61 DM zu Recht nachgefordert hat. Auch insoweit hat die Revision jedoch keinen Erfolg, weil die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden sind. Gegen die Höhe des geforderten Betrags hat die Klägerin im ganzen Verfahren keine Einwände erhoben, sodass insoweit eine eigene Prüfung nicht veranlasst ist.

Abgesehen von dem schon erwähnten Vorwurf der Verfassungswidrigkeit, hat die Klägerin im Revisionsverfahren ihre Bedenken gegen die Umlagepflicht als solche lediglich im Wege der Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalten. Insofern sieht der Senat infolgedessen keine Notwendigkeit, den zutreffenden Ausführungen des LSG Wesentliches hinzuzufügen, und beschränkt sich auf wenige Hinweise. Die Klägerin ist mit Rücksicht auf ihre rechtliche Selbstständigkeit als Arbeitgeber anzusehen - jede andere Auslegung dieses Begriffs würde zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führen. Das LSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht die Trägergesellschaft, sondern die Klägerin zur Zahlung des Arbeitslohns an ihre Arbeitnehmer verpflichtet ist. Im Zusammenhang mit dem (früheren) Konkursausfallgeld (Kaug) hat das BSG für den Arbeitgeberbegriff in erster Linie darauf abgestellt, wer das Arbeitsentgelt aus dem im maßgeblichen Kaug-Zeitraum bestehenden Arbeitsverhältnis - kraft Eigenverpflichtung - schuldet, und es ausdrücklich abgelehnt, bei zwei rechtlich selbstständigen Firmen nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und den persönlichen und vertraglichen Verflechtungen zu entscheiden (BSGE 55, 195 = SozR 4100 § 141b Nr 27). Diese Erwägung ist auf den Arbeitgeberausgleich nach dem LFZG übertragbar, weil dieser in ähnlicher Weise an die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers anknüpft wie die Kaug-Versicherung. Einem gesetzlich angeordneten Versicherungszwang kann auch in anderen Fällen nicht entgegengehalten werden, der Versicherungspflichtige verfüge über ausreichende eigene oder fremde Geldquellen, um Notfälle ohne Rückgriff auf Versicherungsansprüche überwinden zu können (dazu bereits BSGE 36, 16, 21 = SozR Nr 1 zu § 10 LFZG). Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob sich die Teilnahme der Klägerin am Ausgleichsverfahren in der fraglichen Zeit bereits aus bestandskräftigen Verwaltungsakten ergibt, die von der beigeladenen IKK nach § 10 Abs 2 Satz 1 LFZG zu erlassen gewesen wären, aber von ihr nicht mehr vorgelegt werden können.

Auch in der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Ausgleichsverfahrens, die der Senat im Rahmen der in Bezug auf die Anfechtungsklage zulässigen Revision auch ohne rechtzeitige Revisionsrüge von Amts wegen vorzunehmen hat, greifen die Bedenken der Klägerin nicht durch. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass Kleinbetriebe durch Erkrankungen ihrer gewerblichen Arbeitnehmer unverhältnismäßig stark betroffen sein können, weil sie zusätzlich zur Produktivitätseinbuße durch die Pflicht zur Lohnfortzahlung belastet werden, bietet auch heute noch eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage für den Zusammenschluss in einer Zwangsversicherung, die den betroffenen Arbeitgebern eine Umlage abverlangt, die beispielsweise im Jahr 1998 höchstens 3,0 % der Lohnsumme betrug und die für knapp 80 % der Kleinbetriebe 2,0 % der Lohnsumme nicht überschritt (Bundesministerium für Gesundheit: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998, Statistischer und finanzieller Bericht, Tabelle 305/1998 jeweils für Altbundesgebiet bzw Beitrittsgebiet). Die Plausibilität der gesetzgeberischen Annahme ergibt sich aus der im Vergleich zu personalstarken Unternehmen größeren Abhängigkeit des Kleinbetriebs vom Arbeitseinsatz des einzelnen Arbeitnehmers; ihr wird durch die weder statistisch belegte noch hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung näher substantiierte Behauptung eines niedrigeren Krankenstandes in Kleinbetrieben nicht die Grundlage entzogen. Dass der Krankenstand und somit auch das Lohnfortzahlungsrisiko in verschiedenen Betrieben unterschiedlich ist, Betriebe aus verschiedenen Wirtschaftsbereichen oder mit verschiedener Unternehmensstruktur auch unterschiedlich belasten kann und daher von den betroffenen Arbeitgebern insbesondere in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen unterschiedlich eingeschätzt wird, ist kein Argument gegen den Versicherungszwang. Wegen der aufgezeigten Unterschiede bestünde die Gefahr, dass eine freiwillige Versicherung als Zusammenschluss vor allem der schlechten Risiken gar nicht zu Stande käme oder eine erhebliche Beitragsbelastung zur Folge hätte. In der Zielsetzung geht es entgegen der Darlegung der Klägerin nicht um den Erhalt des Betriebs oder die Abwendung des Konkursrisikos, sondern um die Vermeidung von Spitzenbelastungen einzelner Betriebe durch die gesetzlich erzwungene Lohnfortzahlung an Arbeiter. Es sind keine Argumente ersichtlich, die dieses Ziel als unsinnig oder willkürlich oder das gewählte Mittel als von vornherein ungeeignet erscheinen lassen.

Unter diesen Umständen hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass die in Art 2 Abs 1 Grundgesetz (GG) garantierte Handlungsfreiheit, auch wenn ihr in Bezug auf Unternehmer wegen der Verknüpfung mit der Berufsausübung (vgl Art 12 GG) und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art 14 GG) eine spezifische Bedeutung beigemessen wird, den Gesetzgeber dazu zwingt, das 1970 eingeführte Ausgleichsverfahren nunmehr abzuschaffen. Die Erwägungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. April 1978 zum insoweit bestehenden weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (BVerfGE 48, 227, 234 = SozR 7860 § 14 Nr 2 S 1 f) sind weder durch Zeitablauf noch durch neue Argumente überholt. Auch die Rechtsprechung des BSG hat sich schon mehrmals unter den verschiedenen auch jetzt wieder vorgebrachten Gesichtspunkten mit der verfassungsrechtlichen Problematik auseinander gesetzt (BSGE 36, 16 = SozR Nr 1 zu § 1 LFZG; BSG SozR 7860 § 1 Nr 1; BSG vom 20. April 1999 - B 1 KR 1/97 R - NZA-RR 1999, 594 = SozSich 2000, 28 = EEK IV/041). Im zuletzt genannten Urteil hat der Senat das Ausgleichsverfahren außer unter den bereits angesprochenen Aspekten auf eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG untersucht - vor allem im Hinblick auf die Abgrenzung des in die Zwangsversicherung einbezogenen Personenkreises. Aber auch dabei hat sich ergeben, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung und Abgrenzung von Solidargemeinschaften ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist und nur eine willkürliche Regelung als verfassungswidrig anzusehen wäre. Da eine gleichmäßigere Verteilung der Belastungen aus der Lohnfortzahlungspflicht nicht als Willkür bewertet werden kann, greifen die verfassungsrechtlichen Bedenken auch von dieser Seite nicht durch.

Schließlich hat das LSG in der Frage der Zuständigkeit zutreffend entschieden.

Nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV ist die Beklagte als der zuständige Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung befugt, Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern zu erlassen. Durch § 17 LFZG werden die Beiträge zum Ausgleichsverfahren den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich gleichgestellt. Denn nach der genannten Vorschrift finden auf das Ausgleichsverfahren die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit das LFZG nichts anderes bestimmt. Insoweit geht der Einwand der Revision ins Leere, der Begriff des "Gesamtsozialversicherungsbeitrags" umfasse nach der gesetzlichen Definition des § 28d SGB IV nicht die Beiträge der Arbeitgeber zum Ausgleichsverfahren für die Entgeltfortzahlung. Diese begriffliche Lücke wird durch die Gleichstellung der Umlage mit Krankenversicherungsbeiträgen geschlossen, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind. Das gilt auch, wenn § 28d SGB IV als abschließende Regelung aufzufassen ist.

Dem LFZG sind keine Hinweise für eine anderweitige Regelung zu entnehmen. Die Finanzierung des Ausgleichsverfahrens durch die Arbeitgeberumlage ist im LFZG nur rudimentär geregelt; Vorschriften über das beim Beitragseinzug einzuhaltende Verwaltungsverfahren fehlen ganz. Infolgedessen ist der Gesetzeswortlaut für die hier zu lösende Frage nicht sehr ergiebig, denn er lässt nicht ohne Weiteres erkennen, ob die Regel (also die Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung) oder die Ausnahme (also eine auch sinngemäß denkbare "andere Bestimmung") gelten soll. Da ohne Verwaltungsverfahren die Umlage nicht eingezogen werden könnte, sind entweder die Krankenversicherungsvorschriften heranzuziehen oder es muss unterstellt werden, dass die nötigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Befugnisse konkludent aus den Vorschriften über die materielle Umlagepflicht abzuleiten sind. In Bezug auf die Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Ausgleichszahlungen hat der Senat im Urteil vom 25. September 2000 allerdings die Anwendbarkeit des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch (SGB X) und somit die Heranziehung des allgemeinen für die Krankenversicherung geltenden Verwaltungsverfahrensrechts verneint, weil die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit der Bewilligung von Sozialleistungen rechtlich nicht vergleichbar ist und weil zum Zeitpunkt der Einführung des LFZG für die gesetzliche Krankenversicherung ein völlig anderes Verwaltungsverfahrensrecht galt als es im heutigen SGB X geregelt ist (BSG SozR 3-7860 § 11 Nr 1 S 9 ff).

Die in diesem Urteil enthaltene Aussage zum Verwaltungsverfahrensrecht bei der Rückforderung rechtswidrig erbrachter Leistungen ist jedoch auf den Fall der Beitragsnachforderung auf Grund einer Betriebsprüfung nicht übertragbar. Denn Vorschriften über Beitragseinzug und Betriebsprüfungen in der Krankenversicherung hat es schon gegeben, als das LFZG im Jahre 1970 in Kraft trat. § 393 Abs 1, § 1396 Abs 1 und § 1399 Abs 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) wurden damals als Rechtsgrundlage für Bescheide über Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge angesehen (stellvertretend BSGE 37, 114 = SozR 2200 § 1399 Nr 1). § 318a Abs 1 Satz 2 RVO verpflichtete die Arbeitgeber ausdrücklich, der Krankenkasse ihre Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen vorzulegen, aus denen sich meldepflichtige Tatsachen ergaben. Insofern kann es keinem Zweifel unterliegen, dass § 17 LFZG, als er geschaffen wurde, auf diese Vorschriften verwies. Das wird in der Entstehungsgeschichte dadurch belegt, dass im ursprünglichen Gesetzentwurf eine Verweisungsvorschrift vorgeschlagen wurde, die ausdrücklich bestimmte Abschnitte der RVO für sinngemäß anwendbar erklärte - unter anderem sowohl den vierten als auch den sechsten Abschnitt des zweiten Buches, in denen die oben erwähnten Vorschriften (§§ 318a, 393 RVO) enthalten waren (BT-Drucks IV/817 S 4 § 12). Der Anwendbarkeit des Beitragsrechts der Krankenversicherung stehen auch keine rechtlichen Unterschiede entgegen, wie sie der Senat zwischen der Gewährung von Sozialleistungen und den Ausgleichsleistungen nach dem LFZG festgestellt hat (vgl nochmals BSG SozR 3-7860 § 11 Nr 1 S 9 f). Denn die Umlage nach dem LFZG und der Einzug von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung werfen grundsätzlich dieselben Rechtsfragen auf - jedenfalls soweit die Rechtsbeziehungen zwischen Einzugsstelle und Arbeitgeber betroffen sind. Die von der Revision vertretene Auffassung hätte überdies die mögliche Folge, dass Betriebsprüfungen durch die Ausgleichskasse ganz entfielen, denn auf die in § 10 Abs 5 LFZG geregelte Meldepflicht des Arbeitgebers könnte sich eine entsprechende Befugnis schon aus verfassungsrechtlichen Gründen und im Gegenschluss aus dem früheren § 318a Abs 1 Satz 2 RVO bzw aus dem heutigen § 28p Abs 1 SGB IV schwerlich stützen. Es kann jedoch nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe ein Umlageverfahren ohne jegliche Kontrollmöglichkeit schaffen wollen.

Da die Vorinstanzen den Bescheid der Beklagten zu Recht bestätigt haben, konnte auch die Revision mit ihrem Begehren nicht durchdringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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