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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 23.07.1998
Aktenzeichen: B 1 KR 24/96 R
Rechtsgebiete: SGB V


Vorschriften:

SGB V § 44 Abs 1
SGB V § 46
SGB V § 47
SGB V § 49 Abs 1 Nr 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 24/96 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Innungskrankenkasse Berlin, Keithstraße 9/11, 10787 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 23. Juli 1998 durch den Präsidenten von Wulffen, die Richter Steege und Dr. Dreher sowie die ehrenamtlichen Richter Dekarski und Bungart

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. September 1996 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 1995 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger nahm vom 16. September 1991 bis 20. Januar 1994 an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation teil und erhielt Übergangsgeld vom zuständigen Arbeitsamt. Als Rehabilitand war er ebenso wie während einer vorigen Beschäftigung versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Innungskrankenkasse. An der Rehabilitationsmaßnahme nahm er wiederholt nicht teil, weil er arbeitsunfähig krank geschrieben war. Insoweit verlangt er von der Beklagten für insgesamt 53 Arbeitsunfähigkeitstage Krankengeld unter Anrechnung des vom Arbeitsamt fortgezahlten Übergangsgeldes. Nach den Angaben der Beteiligten wäre das Krankengeld kalendertäglich um etwa 9 DM höher als das Übergangsgeld.

Mit Urteil vom 21. September 1995 hat das Sozialgericht (SG) den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 16. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 1994 aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung des Unterschiedsbetrags verurteilt. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. September 1996). In den Gründen hat es die Berufung vorsorglich für den Fall zugelassen, daß der Beschwerdegegenstand nicht 1.000 DM erreicht. Das sei aus prozeßökonomischen Gründen zulässig, wenn dem Rechtsstreit - wie hier - grundsätzliche Bedeutung zukomme. In der Sache sei der geltend gemachte Anspruch zu verneinen, weil das Krankengeld in Fällen wie dem des Klägers genauso zu berechnen sei wie das Übergangsgeld bzw auf die Höhe des Übergangsgeldes beschränkt sei.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzungen von § 44 Abs 1, §§ 46, 47 und § 49 Abs 1 Nr 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Insbesondere macht er geltend, das LSG habe gegen §§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßen, denn es habe die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfen müssen. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision des Klägers ist begründet. Der Senat ist im vorliegenden Verfahren allerdings gehindert, den Anspruch des Klägers an Hand des materiellen Rechts zu prüfen. Das LSG durfte über die Berufung der Beklagten mangels Zulässigkeit nicht sachlich entscheiden, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht und eine Zulassung nicht ausgesprochen war. Das führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, ohne daß es darauf ankommt, ob dem Kläger der sog "Krankengeld-Spitzbetrag" materiell-rechtlich zusteht.

Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGG in der seit dem 1. März 1993 geltenden Fassung bedarf die Berufung keiner besonderen Zulassungsentscheidung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000 DM übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gemäß Art 14 Abs 1, Art 15 Abs 1 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I 50) findet diese Vorschrift hier Anwendung. Die mündliche Verhandlung, auf die das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, ist am 21. September 1995 und somit nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 1. März 1993 geschlossen worden. Die Statthaftigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (Meyer-Ladewig, SGG 5. Aufl, § 163 RdNr 5 mwN; BSGE 67, 221, 223 = SozR 3-4100 § 117 Nr 3 S 12).

Die Beklagte ist durch das erstinstanzliche Urteil nicht in dem von § 144 Abs 1 SGG vorausgesetzten Maß beschwert. Dabei ist vom Gegenstand der Verurteilung durch das SG auszugehen. Entsprechend dem Antrag des Klägers hat das SG die Beklagte zur Zahlung des Krankengeld-Spitzbetrags für insgesamt 53 Arbeitsunfähigkeitstage verurteilt. Damit betraf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten eine Geldleistung iS des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, die den für eine zulässige Berufung notwendigen Wert von mehr als 1.000 DM nicht erreicht. Insoweit kann mangels Feststellungen der Vorinstanzen auf die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Revisionsverfahren zurückgegriffen werden. Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder für einen Widerspruch zu eindeutigen gesetzlichen Regelungen (vgl BSGE 67, 194, 195 = SozR 3-5870 § 27 Nr 1 S 2) liegen nicht vor. Der vom Kläger angegebene kalendertägliche Spitzbetrag von 8,82 bzw 9,20 DM, der mit den im Verwaltungs- und Klageverfahren erörterten Verhältniswerten von Übergangsgeld und Krankengeld übereinstimmt, ergibt einen Beschwerdewert von unter 500 DM, den auch die Beklagte für zutreffend hält. Eine genauere Berechnung ist nicht anzustellen, denn sie hängt untrennbar mit den zwischen den Beteiligten umstrittenen materiell-rechtlichen Fragen zusammen, denen im Rahmen der Statthaftigkeit der Berufung nicht nachzugehen ist.

Die demnach erforderliche Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluß des LSG liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen. Die bei zulässiger Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (BSGE 5, 92, 95; BVerwGE 71, 73, 76; siehe auch die Nachweise bei Meyer-Ladewig, SGG 5. Aufl, § 144 RdNr 40). Nachdem das SG keinerlei Erwägungen zur Höhe des Krankengeld-Spitzbetrags hat erkennbar werden lassen, dürfte es sich über die Zulässigkeit der Berufung geirrt haben.

Die in den Gründen des Berufungsurteils vorsorglich ausgesprochene Berufungszulassung ist verfahrensfehlerhaft und führt nicht zur Statthaftigkeit der Berufung. Für eine Zulassung des Rechtsmittels fehlt dem Berufungsgericht im Berufungsverfahren die Entscheidungsmacht. Das hat der Senat im Urteil vom 19. November 1996 entschieden und unter Hinweis auf den Wortlaut des § 158 Satz 1 SGG sowie im Anschluß an die Rechtsprechung des BVerwG näher ausgeführt (BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1); zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er darauf Bezug. Der 14. Senat des BSG hat sich dieser Auffassung im Urteil vom 22. Januar 1998 (B 14/10 KG 17/96 R) angeschlossen. Gründe, die diese Rechtsprechung in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil des 6. Senats des BSG vom 5. November 1997 (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 42) betrifft keine vorsorgliche Zulassung in den Gründen des Berufungsurteils, sondern eine Zulassung aufgrund nachträglich erhobener Nichtzulassungsbeschwerde. Die für diesen Fall vom 6. Senat angenommene Zulässigkeit der Berufung ist infolgedessen mit der vorliegenden Entscheidung und der sie stützenden Erwägungen jedenfalls dann nicht unvereinbar, wenn in jenem Fall die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 Abs 5 SGG als Berufungsverfahren fortgeführt und die ursprünglich eingelegte Berufung zurückgenommen wurde. Dem Urteil des 6. Senats sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß diese Voraussetzungen im dortigen Berufungsverfahren nicht eingehalten und entgegen § 145 Abs 5, § 158 Satz 1 SGG über die ursprüngliche Berufung sachlich entschieden worden wäre.

Mangels zulässiger Berufung der Beklagten hatte der Senat das Berufungsurteil aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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